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Prozesserfolg: Inkassofirma muss Eintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG widerrufen

„Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen“, so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist („Ich hätte noch viel zu sagen. Trotzdem komme ich nun zum Schluss meiner Rede, denn ich will nicht den Eindruck erwecken, dass ich, wie das Sprichwort sagt, aus einer Mücke einen Elefanten mache.“). Diese Empfehlung hat ein Inkasso-Institut nicht beherzigt, welches eine Forderung von wenigen hundert Euro durchsetzen wollte und zur „Beschleunigung der Zahlungsmoral“ einen sog. Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa Holding AG eintragen ließ. Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurde.

Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: bevor man das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, benötigt man eine rechtsgültige Einverständniserklärung des Betroffenen. Ansonsten ist ein Negativeintrag unzulässig. Auch scheint sich das Inkasso-Institut nicht hinreichend mit den möglichen Folgen eines solchen Negativeintrages vertraut gemacht zu haben. Der sog. Bonitätsscore rutscht in den Keller, dem Betroffenen werden postwendend die Kreditkarten gekündigt, Finanzierungsverhandlungen mit Banken werden abgebrochen, Verhandlungen mit Vertragspartnern können scheitern. Dies kann besonders bei unternehmerisch tätigen Menschen erhebliche und später kaum wiedergutzumachende Folgen haben.
Dem hat das Landgericht Berlin nun Einhalt geboten. Ilex Rechtsanwälte konnte am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die es dem Inkasso-Institut aufgegeben wurden, den Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen (Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09, hier abrufen). Kann dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Rechtsanwalt Dr. Schulte am Hülse, der die Entscheidung erwirkt hatte, erklärt: „Gerade wer unternehmerisch tätig ist, weiß recht genau, dass bei rufschädigenden und kredithinderlichen Einträgen im Datenbestand von Auskunfteien in kurzer Zeit Schäden in einer sechsstelliger Größenordnung nicht ungewöhnlich sind. Solche Rechtsverletzungen erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen. Wir freuen uns für die Betroffenen, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und in kurzer Zeit entschieden hat.“

„Elephantum ex musca facis“, das wussten nicht bloß die alten Griechen. Auch Erasmus von Rotterdam und Johannes Eck haben diese Redewendung später aufgegriffen. Eine neugriechische Variante lautet übrigens: „Mache die Fliege nicht zum Ochsen“ oder „mache kein Haar zum Strick“.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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