Strafrecht und Außenwirtschaftsrecht: Das neue AWG mit härteren Strafen - Mittelständler sollten aufpassen
Potsdam, 6. August 2013. Gerade für mittelständische Unternehmer und Unternehmen sollten sich gut auf den 1. September 2013 vorbereiten. An diesem Tag tritt ein verschärftes Außenwirtschaftsrecht in Kraft. Gerade mittelständische Unternehmen sollten nicht dem Irrtum erliegen, das Außenwirtschaftsgesetz befasse sich lediglich mit Embargos und Waffenlieferungen. Dieses äußerst komplexe Rechtsgebiet verpflichtet die sog. Gebietsansässigen dazu, Geldflüsse ab einer bestimmten Höhe der Deutschen Bundesbank zu melden. Am 1. September 2013 tritt ein neues Außenwirtschaftsgesetz in Kraft, mit schärferen Sanktionen. Grund genug für ilex, die Unternehmen im Außenwirtschaftsrecht beraten, die Hintergründe kurz zu beleuchten.
Gliederung:
1. Das Außenwirtschaftsrecht (Grundlagen)
Das Außenwirtschaftsrecht reguliert den sog. Außenwirtschaftsverkehr. Letzterer umfasst den Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie den Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern. Kurzum: Es regelt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
In Deutschland gibt es zahlreiche Normen, die hier Regelungen aus deutscher Perspektive treffen. Im Zentrum stehen das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung. Ausgehend von den in Deutschland geltenden Freiheitsrechten, ist auch der Außenwirtschaftsverkehr grds. frei. Ausnahmen hiervon finden sich v.a. in Gesetzen. Mithin kann das Außenwirtschaftsrecht auch für mittelständische Unternehmer auf die Formel heruntergebrochen werden: Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
Doch die Verbote haben es durchaus in sich. Möglicherweise ist noch bekannt, dass bestimmte Güter nicht ohne Genehmigung der dafür zuständigen Stellen ausgeführt werden dürfen. Weitaus weniger bekannt sind aber die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen ab einer bestimmten Höhe. Bei Verstoß gegen die Pflichten, hier hat ilex Mandanten schon vertreten, können Bußgelder oder sogar eine Strafverfolgung drohen.
2. Neuerungen - insbesondere Verschärfung der Sanktionen
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht ist über Jahre gewachsen. Damit ging eine zunehmenden Unlesbarkeit einher, die den Umgang mit dem ohnehin, und auch unter Rechtsanwältin kaum bekannten Rechtsgebiet noch weiter erschwerte. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts hat der Gesetzgeber dem entgegen gewirkt.
Aus 52 Paragraphen werden am 1. September 2013 nur noch 28 Paragraphen.
Eine Neuerung, die zugleich eine Verschärfung bedeutet, liegt darin, dass künftig die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr sog. Dual-Use-Gütern strafbar ist. Dual-Use-Gütern, also auf zwei Weisen nutzbare Güter, sind Gegenstände, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, wie gefährliche Maschinen. Mithin müssen gerade mittelständische im produzierenden Gewerbe, etwa die Hersteller von Werkzeugmaschinen, künftig genau hinschauen, wenn sie mit ihren Produkten handeln.
Auch die potentiellen Strafen werden angehoben. Waren bislang i.d.R. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich (vgl. § 34 AWG - gültig bis zum 31. August 2013), so wird künftig eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren möglich sein (Vgl. § 17 AWG - gültig ab dem 1. September 2013).
An anderer Stelle hat der Gesetzgeber die Sanktionen aber auch gelockert. Führten früher sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße zur Strafbarkeit
(vgl. § 34 Absatz 7 AWG - gültig bis zum 31. August 2013 i.V.m. § 15 StGB), so sind künftig nur noch leichtfertiges (gesteigerte Fahrlässigkeit) oder vorsätzliches Verhalten strafbar (Vgl. § 17 Absatz 5 AWG - gültig ab dem 1. September 2013 i.V.m § 15 StGB). Es bleibt allerdings die Möglichkeit, einfach fahrlässiges Verhalten als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
3. Fazit
Das Außenwirtschaftsrecht ist undurchsichtig und komplex. Dies gilt auch nach der Novelle.
Hierauf treffen nun mittelständische Unternehmen aus Deutschland, die mehr und mehr grenzüberschreitend tätig sind. Es kann daher leicht passieren, dass man mit dem Gesetz in Berührung kommt und womöglich auch dagegen verstößt. Im Hinblick auf die Verschärfungen der Strafvorschriften, ist es hier angezeigt und lohnenswert, sich mit dem Thema proaktiv auseinanderzusetzen und im Rahmen einer anwaltlichen Beratung Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko von Rechtsverstößen auf ein vertretbares Maß minimieren. Aber auch Ordnungswidrigkeitenverfahren sind ernst zu nehmen und zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die auch weiterhin bestehenden Pflichten, Zahlungsvorgänge mit Auslandsbezug zu melden.
Befindet sich ein Unternehmer aber schon in der Position, gegen das Gesetz verstoßen zu haben, ist eine aktive Verteidigung in Betracht zu ziehen. Insbesondere gibt es künftig bei bestimmten Verstößen die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu erstatten. Insgesamt ist hier eine anwaltliche Beratung zielführend.