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Was bedeutet Finanzierungsleasing ?

Wirtschaftsgüter finanziert zu leasen, ist heutzutage für viele Unternehmer und auch Verbraucher nicht mehr wegzudenken und erfreut sich großer Beliebtheit. Ilex Rechtsanwälte erklärt, was rechtlich bei einem Finanzierungsleasing passiert und stellt ausgewählte Problemkreise des Finanzierungsleasings dar.

Überblick:

  • Was bedeutet Finanzierungsleasing ?
  • Was ist der Unterscheid zwischen sog. „Vollamortisationsverträgen“ und „Teilamortisationsverträgen“ ?
  • Was bedeutet „Restwertvertrag“ ?
  • Warum werden von den Leasingnehmern im Regelfall Teilamortisationsverträge bevorzugt und kommen deshalb weit häufiger in der Praxis vor ?
  • Warum liegt kein sog. „Mietkaufgeschäft“ vor, wenn doch die Option besteht, das Leasinggut nach Leasingvertragsende zu erwerben ?
  • Was ist unter dem Problemkreis des „verdeckten Abzahlungsgeschäfts“ zu verstehen und warum ist ein solches nicht Verbraucherschützend ?
  • Wer hat die Wartungs-, Instandhaltungs- und Versicherungskosten zu tragen, der Leasinggeber oder der Leasingnehmer ?
  • Unter welchen Voraussetzungen liegt beim Finanzierungsleasing ein sog. „verbundener Vertrag“ vor ?
  • Welche Rechte ergeben sich aus dem verbundenen Vertrag für den Verbraucher als Leasingnehmer?
  • Was bedeutet Widerrufsdurchgriff in diesem Zusammenhang?
  • Welche Vorteile hat das Finanzierungsleasing in steuerlicher Hinsicht ?

Was bedeutet Finanzierungsleasing ?

  • Es handelt sich um einen mittel- bis langfristigen Leasingvertrag, der während der vereinbarten Mietzeit aus steuerlichen Gründen nicht kündbar ist. Der Hauptzweck des Finanzierungsleasings ist die sog. „Vollamortisation“, also die vollständige Finanzierung des geleasten Wirtschaftsgutes. In der Praxis läuft das Finanzierungsleasing im Regelfall dergestalt ab, dass der Leasingnehmer (meist ein Unternehmer oder ein Freiberufler, aber auch teilweise Privatpersonen) sich das Leasingobjekt (z.B. ein PKW) bei einem Fachhändler aussucht. Er kauft es aber nicht, auch nicht auf Raten, sondern „least“ es von einem gewerbsmäßigen Leasinggeber. Der Leasinggeber kauft zuvor das begehrte Leasinggut vom Händler und weist diesen sodann an, das Leasingobjekt direkt an den Leasingnehmer zu liefern. Daraus ergibt sich die für das Leasing typische Dreiecksbeziehung zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant.

Was ist der Unterscheid zwischen sog. „Vollamortisationsverträgen“ und „Teilamortisationsverträgen“ ?

  • Die Leasingraten bei Vollamortisationsverträgen (voll finanzierten Leasingverträge) sind so kalkuliert, dass der Leasinggeber den vollen Kaufpreis samt Finanzierungskosten abdecken kann und ihm zusätzlich noch ein Gewinn verbleibt. Bei den in der Praxis weit überwiegend vorkommenden sog. „Teilamortisationsverträgen“ (teilweise finanzierte Leasingverträge, auch genannt „Restwertvertrag“) schuldet der Leasingnehmer zwar auch die volle Amortisation. Dies allerdings in einem anderem Gewand, denn der Leasingnehmer leistet durch Zahlung monatlicher Leasingraten lediglich einen Teil der Erwerbskosten des Leasingobjektes und dessen Finanzierungskosten. Dadurch dass bei der Teilamortisation nicht der Leasinggegenstand während der Vertragszeit gänzlich abbezahlt werden muss, sind die Leasingraten bei identischer Laufzeit kleiner als beim Vollamortisationsvertrag. Bei gleichen Raten hat der Vollamortisationsvertrag eine längere Laufzeit als der Teilamortisationsvertrag.

Was bedeutet „Restwertvertrag“ ?

  • Für den Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes existiert beim Teilamortisationsvertrag im Regelfall ein bei Vertragsschluss im Vorhinein kalkulierter Restwert. Dieser Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers oder des Leasingnehmers verbunden sein. Bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung ist es im Regelfall vorgesehen, dass der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten muss, sofern der Restwert des Leasinggutes aus Sicht des Leasinggebers negativ vom kalkulierten Restwert abweicht. Am Ende der Grundmietzeit gibt der Leasingnehmer das Objekt entweder an den Leasinggeber zurück oder nimmt vorher vereinbarte Optionsrechte (z.B. Kauf des Objektes) wahr.

    Warum werden von den Leasingnehmern im Regelfall Teilamortisationsverträge bevorzugt und kommen deshalb weit häufiger in der Praxis vor ?

  • Diese Restwertverträge werden unter anderem deshalb von den Leasingnehmern bevorzugt, da zum einen die monatlichen Leasingraten geringer sind und häufig flexibel entweder ein Wechsel des Leasinggutes nach Vertragsende möglich ist (ggf. gegen zu leistender Restwertersatzzahlung) oder aber ein optionaler Erwerb des Leasinggutes mit der Folge, dass dann der ehemalige Leasingnehmer Eigentümer des Leasinggutes wird.

Warum liegt kein sog. „Mietkaufgeschäft“ vor, wenn doch die Option besteht, das Leasinggut nach Leasingvertragsende zu erwerben ?

  • Der Mietkauf ist ein Finanzierungsmodell, das vorsieht, dass der Interessent zunächst das begehrte Objekt anmietet und sich zusätzlich verpflichtet, das angemietete Objekt innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist zu kaufen.
    Der Vorteil: Die monatlichen Mietzahlungen werden auf den festgelegten Kaufpreis angerechnet. Bei einem sog. „Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht“ besteht bei Vertragsschluss hingegen nur die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht das Leasinggut nach Leasingvertragsende zu erwerben. Um die Klassifizierung als Mietkaufgeschäft zu vermeiden, darf ein Eigentumsübergang an den Leasingnehmer bei Vertragsabschluss des Leasingvertrages somit nicht feststehen. Von diesem Andienungsrecht wird der Leasinggeber nur Gebrauch machen, wenn der Marktwert des Objektes zum Zeitpunkt des Vertragsendes kleiner als der kalkulierte Restwert ist.
  • Was ist unter dem Problemkreis des „verdeckten Abzahlungsgeschäfts“ zu verstehen und warum ist ein solches nicht Verbraucherschützend ?

  • Würde beim Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages eine sog. „Andienungspflicht“ bestehen, handelte es sich um ein „verdecktes Abzahlungsgeschäft mit Andienungsrecht“. Unter verdecktes Abzahlungsgeschäft ist ein geschäftliches Vorgehen zu verstehen, bei dem - um das Verbraucherschutzrecht des BGB zu umgehen - Kreditgeschäft und Teilzahlungskauf (Abzahlungsgeschäft) nicht aufeinander bezogen sind, d.h., die Selbstständigkeit des bei der Finanzierungsgesellschaft durch den Abzahlungskäufer beanspruchten Kredits wird betont. Der Charakter der Finanzierungs-Teilzahlungen als verschleierte Ratenzahlungen wird dabei geleugnet, um dem Abzahlungskäufer den durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Verbraucherrechte rund um den sog. „verbundenen Vertrag“ gegebenen Schutz zu entziehen; z.B. Rücknahme des betreffenden Gutes durch das Handelsunternehmen bei Nichtzahlung von Raten durch den Käufer, wobei gleichzeitig bestanden wird auf die uneingeschränkten Rückzahlung des als selbstständig fingierten Kredits, den der Abzahlungskäufer bei der Finanzierungsgesellschaft in Anspruch genommen hat.

Wer hat die Wartungs-, Instandhaltungs- und Versicherungskosten zu tragen, der Leasinggeber oder der der Leasingnehmer ?

  • Charakteristisch für das Finanzierungleasing ist im Regelfall die Übertragung der Wartungskosten, der Instandhaltungskosten, der Versicherungskosten und des Investitionsrisikos auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer übernimmt somit regelmäßig die volle Verantwortung für das Leasingobjekt und damit das Risiko.

Unter welchen Voraussetzungen liegt beim Finanzierungsleasing ein sog. „verbundener Vertrag“ vor ?

  • Verbundene Verträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches liegen beim Finanzierungsleasing dann vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche wirtschaftliche Einheit ist zumindest dann gegeben, wenn der Leasingvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Leasingnehmers zustande kommt, sondern weil der Lieferant den Leasingnehmer auf die Finanzierungsmöglichkeit durch den Leasinggeber hinweist und wenn zwischen Lieferant und Leasinggeber eine geschäftsmäßige Bindung etwa durch eine Rahmenvereinbarung besteht. Dagegen fehlt eine wirtschaftliche Einheit, wenn sich der Leasingnehmer auf eigene Faust die Leasingfinanzierung bei einer Leasinggesellschaft seiner Wahl beschafft.

    Welche Rechte ergeben sich aus dem verbundenen Vertrag für den Verbraucher als Leasingnehmer?

  • Das Vorliegen verbundener Verträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zieht besondere Rechtsfolgen wie einen Widerrufsdurchgriff und einen Einwendungsdurchgriff nach sich, wenn der Leasingnehmer ein Verbraucher ist. Außerdem muss der Verbraucher in einer erweiterten Belehrung darüber unterrichtet werden, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er das Bargeschäft widerruft und umgekehrt.
    Der Zweck der rechtlichen Verknüpfung der beiden Verträge ist der Schutz des Verbrauchers vor Risiken, die ihm durch die Trennung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Leasing-Beschaffungsgeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen.

Was bedeutet Widerrufsdurchgriff bzw. Einwendungsdurchgriff in diesem Zusammenhang?

  • Der Verbraucher ist – wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt - bei Ausübung einer der gesetzlichen Widerrufsrechte entweder aus dem Leasing-Beschaffungsgeschäft oder aus dem Verbraucherdarlehensvertrag an seine auf den Abschluss des anderen Vertrags gerichtete Willenserklärung dann nicht mehr gebunden. Mit anderen Worten: Ist er aus einem Vertrag raus, ist er auch aus dem anderen Vertrag raus. Zudem kann der Leasingnehmer die Einwendungen aus abgetretenen Recht gegen den Lieferanten auch gegenüber dem Leasinggeber geltend machen und umgekehrt (sog. "Einwendungsdurchgriff").

Welche Vorteile hat das Finanzierungsleasing in steuerlicher Hinsicht ?

  • Leasing-Raten sind für Leasingnehmer-Unternehmer als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar, wenn das Leasing-Objekt steuerlich dem Leasing-Geber zugeordnet ist. Dadurch mindern sie den Gewinn des Leasingnehmers im Jahr ihrer Zahlung. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Kauf eines Wirtschaftsgutes. Bei diesem können die Anschaffungskosten nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes als Abschreibungen geltend gemacht werden. Das Leasinggut erscheint nicht in der Bilanz des Leasingnehmers. Lediglich die Leasingraten werden als Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich dadurch aber nicht. Der Erwerb eines Wirtschaftsguts führt bei einer Darlehensfinanzierung zu einer Erhöhung der Bilanzsumme und somit zu einer Bilanzverlängerung. Auf der Aktivseite der Bilanz erhöht sich das angesetzte Sachanlagevermögen, auf der Passivseite erhöhen sich die Verbindlichkeiten. Leasing hingegen ist in der Bilanz des Unternehmens nicht sichtbar, da bei diesem kein Kredit aufgenommen wird. Es muss daher auch keine Kreditverbindlichkeit ausgewiesen werden.
    Diese unterschiedliche bilanzielle Behandlung hat zur Folge, dass sich beim Leasing im Unterschied zu einem fremdfinanzierten Kauf die Eigenkapitalquote des Unternehmens nicht verschlechtert. Dies – als Nebeneffekt - wirkt sich positiv auf das Rating des Unternehmens aus.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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