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Aufforderung zur Forderungsanmeldung - Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH

Aufforderung zur Forderungsanmeldung - Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH

Mit Schreiben vom 27. April 2017 hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, Rechtsanwalt Ehrlicher, die Gesellschafter der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, (nun: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG sowie der Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG (nun: Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG) angeschrieben und diese über das am 25. April 2017 eröffnete Insolvenzverfahren hinsichtlich der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH informiert. Zugleich wurde die Möglichkeit erwähnt, innerhalb der Anmeldefrist bis zum 06. Juni 2017 die Forderungen der SHB-Gesellschafter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Viele SHB-Gesellschafter sind nun verunsichert und fragen sich, was es damit auf sich hat und ob solche Forderungen überhaupt bestehen und falls ja, ob innerhalb der gesetzten Frist Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden sollten.

Für welche Anleger/Gesellschafter kommt die Forderungsanmeldung in Betracht?

 

Zunächst kommt sie für alle Gesellschafter der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG in Betracht, da das OLG München mit Urteil vom 11. März 2015 das Urteil des LG München I vom 23. Juli 2014 neu fasste und dabei feststellte, dass die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin des sogenannten „SHB Altersvorsorgefonds“ verpflichtet ist, dem dortigen Kläger, einem Anleger des „SHB-Altersvorsorgefonds“ von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH und Co. Altersvorsorgefonds KG freizustellen Zug um Zug gegen Übertragung der entsprechenden mittelbaren Kommanditbeteiligung. Die Treuhandkommanditistin hafte, so das OLG München als Prospektverantwortliche für den fehlerhaften Prospekt.

Zu beachten ist jedoch die zehnjährige taggenaue Verjährung ab Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft. Sofern dieser Zeitraum überschritten ist, steht zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter die Einrede der Verjährung erhebt und die Forderung bestreitet.

Bezüglich des Prospektes, den die Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG verwendete, gab es hingegen keine solche Entscheidung des ausschließlich zuständigen Landgerichts München I.

Da nach zutreffender Rechtsansicht die Treuhandkommanditistin in den SHB- Fällen auch aus zugerechneten Beratungsverschulden des Anlagevermittlers/-beraters haftet, ist allen Gesellschaftern der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG sowie der Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds GmbH & Co. KG zu raten die Schadensersatzforderungen, welche entstanden ist wegen fehlerhafter Beratung durch den Vermittler/Berater zur gegenständlichen Insolvenztabelle anzumelden.

Auch diesbezüglich ist jedoch die o.g. zehnjährige taggenaue Verjährung zu beachten.

Wenn Sie bereits einen Rechtsstreit gegen den Anlagevermittler oder gegen die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH führen, sollte dennoch die Forderung angemeldet werden.

Eine etwaig bereits erfolgte Schadensersatzzahlung seitens der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH oder des Vermittlers/Beraters ist hinsichtlich der angemeldeten Schadensersatzhöhe anzurechnen.

Darüber hinaus kommen weitere Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin in Betracht, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Forderungen gegen die Treuhandkommanditistin (Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH) haben, die Sie zur Insolvenztabelle anmelden sollten, wird empfohlen sich fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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