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Kapitalanlagebetrugsfall bei der FAM Beteiligungen GmbH deutet sich an

Was ist über die FAM Beteiligungen GmbH bekannt?

Die FAM Beteiligungen GmbH wird beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 720753 geführt. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 2011 als MAINSUN GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main gegründet und am 16. Januar 2012 in das Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. März 2012, eingetragen am 26. April 2012, wurde die Firma in FAM Beteiligungen GmbH geändert. In der Folge kam es zu mehreren Geschäftsführerwechseln und zu einer Sitzverlegung nach Mannheim.  Die Gesellschaft ist mittlerweile durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Mannheim, 2 IN 1218/15) aufgelöst.

Zum Geschäftsmodell, der Werbeinhalte und der Beteiligungsart der Anleger

Die Anleger beteiligten sich ab Ende 2011 in Wege von partiarischen Darlehen an der FAM Beteiligungs GmbH zu einem Gesamtvolumen im Millionen Euro-Bereich. Vermittelt worden sind die Beteiligungen vorwiegend über die Firma FAM Forst Asset Management GmbH. Gegenstand dieser Beteiligungen war die vorgebliche Investition in das Pfandleihgeschäft und gegebenenfalls in den Betrieb von Pfandleihhäusern. Vor allem sollten Pfandleihgeschäfte mit Autos und hochwertigem Schmuck das Geschäftsmodell tragen. Geworben wurde nicht mit einem Prospekt für Wertpapiere und Vermögensanlagen, sondern mit einer knappen Informationsbroschüre. Ziel sollte es danach sein, durch Ausnutzung erfolgversprechender Investitionsvorhaben mit möglichst hoher Sicherheit für die Kunden hohe Rendite-Ausschüttungen zu erwirtschaften, die weit über dem marktüblichen liegen und als erfolgversprechendes Konzept wurde die Vergabe partiarischer Darlehen an die FAM Beteiligungs GmbH vorgestellt. Dadurch bestünde für den Anleger die Möglichkeit, mittelbar in Pfandleihhäuser zu investieren, verbunden mit dem Zukunftsmarkt Mobilität, der durch das Automobil mit seinen vielfältigen Geschäftsbereichen verkörpert werde. Diesem Geschäftsmodell wurden in der Informationsbroschüre große Zukunftschancen attestiert. Das von den Anlegern investierte Kapital sollte als Liquidität Pfandleihhäusern zur Verfügung gestellt werden. Es sollte so in den Wirtschaftskreislauf des Pfandleihgeschäfts investiert werden können mithilfe der FAM Beteiligungen GmbH. Es wurde den Anlegern eine attraktive Verzinsung in Form einer Grunddividende von 6,5% p.a. angeboten und die Übergewinnbeteiligung sei auf maximal 12 % p.a. des jeweiligen Nennbetrages begrenzt und die Auszahlung einer solchen erfolge vorbehaltlich einer Erwirtschaftung von Gewinnen durch die FAM Beteiligungen GmbH. Geworben wurde auch damit, dass Pfandleihhäuser Darlehen regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 50 % des Wertes des Pfandobjekts bewilligen, weshalb die Kreditsumme werthaltig abgesichert sei.

Da über 93 % der Pfandobjekte vermeintlich ausgelöst würden in Verbindung mit den günstigen vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen durch die Pfandleihverordnung würden sich die Renditechancen im zweistelligen Bereich bewegen. Zudem ermögliche die kurze Laufzeit von Pfandkrediten auch eine kurze Darlehenslaufzeit von lediglich drei Jahren

Gerüchten zufolge wurden die Gelder der Anleger nicht in nennenswerter Weise für den versprochenen Geschäftszweck investiert. Es existierte einzig die Lombardio Leihhaus GmbH in Österreich, in die investiert wurde. Diese musste jedoch nach kurzer Zeit den Geschäftsbetrieb wieder aufgeben und über deren Vermögen wird ein Konkursverfahren nach österreichischem Recht geführt (Eröffnungsbeschluss Landgericht Feldkirch vom 21.07.2015, 14 S 17/15 k).

Was ist ein partiarisches Darlehen?

Es handelte sich dabei nicht um „gewöhnliche“ Darlehen. Es wurden in einigen uns bekannt gewordenen Fällen sog. partiarische Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt jeweils geschlossen. Nach dem aktuellen Stand der gesetzlichen Rahmenbedingungen stellt ein partiarisches Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt weder die Vereinbarung eines Einlagengeschäfts dar, noch eine Vermögensanlage im Sinne, des Gesetzes über Vermögensanlagen. Daraus folgt, dass partiarische Darlehen formal weniger kompliziert vereinbart und über Dritte akquiriert werden können als beispielsweise Fondsanteile. Zudem besteht insbesondere auch keine Prospektpflicht. Durch eine Rangrücktrittsvereinbarung für seine Forderung verzichtet der Gläubiger zudem vorläufig auf die Erfüllung seiner Forderung, um andere (potentielle) Gläubiger besser zu stellen oder eine Überschuldung eines Unternehmens im Sinne der Insolvenzordnung zu verhindern. Es darf bezweifelt werden, dass die Privatanleger im Wissen um diese Folgen die Verträge zur Geldanlage mit der FAM Beteiligungen GmbH geschlossen haben.

Muss ich die ausgeschütteten Zinsen an den Insolvenzverwalter zurück zu zahlen

Im Rahmen der Insolvenz der FAM Beteiligungen GmbH ist es sehr wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter Zinszahlungen von Geschädigten zurück fordern wird-soweit noch nicht geschehen-, die der insolventen Gesellschaft partiarische Darlehen zur Verfügung gestellt haben. Ferner wird der Insolvenzverwalter der Erfahrung nach sicherlich einzelne Insolvenzanmeldungen nicht zur Insolvenztabelle anerkennen, da die Darlehensgeber nur nachrangige Insolvenzgläubiger seien. ilex Rechtsanwälte plant – vorbehaltlich einer Zustimmung des Insolvenzverwalters - ein Musterverfahren gegen den Insolvenzverwalter zu führen, bei dem es inhaltlich um die Frage geht, ob die geschädigten Anleger als „gewöhnliche“ oder als „nachrangige“ Gläubiger zu betrachten sind oder – anders ausgedrückt – ob der Rangrücktritt bzw. die Nachrangabrede wirksam Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Falls sodann die Unwirksamkeit des Rangrücktritts rechtskräftig gerichtlich festgestellt wird, sind grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln und haben die gleiche Chance an der nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens übrigen Insolvenzmasse teilzuhaben.

Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Kapitalanleger?

Zur entsprechenden Rückerlangung kommt das Bestehen eines Schadensersatzanspruches der geschädigten Investoren in Betracht. Zur Prüfung von Schadensersatz gegenüber Dritten müssen die jeweils übergebenen Vertragsunterlagen ausgewertet werden. Zu bedenken ist dabei, dass gegen Hintermänner der Kapitalanlage Strafanzeigen gestellt wurden. Dabei steht der Vorwurf im Raum, dass es sich um ein angebliches „Schneeballsystem“ gehandelt haben soll. Insofern ist zu prüfen, ob dem Anleger Schadensersatzansprüche zustehen, da sich die Verantwortlichen ggf. aus Delikt haftbar gemacht haben könnten.

Wir haben bereits Einsicht in die Ermittlungsakte genommen und natürliche Personen identifiziert, die aus unserer Sicht mit guter Begründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Über Einzelheiten aus der Ermittlungsakte dürfen wir öffentlich derzeit jedoch nicht berichten. Daneben kommt eine Haftung des Vermittlers wegen Beratungsverschuldens in Betracht. Ilex Rechtsanwälte prüft zudem regelmäßig, ob seitens der Staatsanwaltschaft Mannheim ein sogenanntes Rückgewinnhilfeverfahren eröffnet wird. Rückgewinnhilfeverfahren bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ggf. für die geschädigten Investoren zeitgleich mit den Hausdurchsuchungen Vermögenswerte bei den Beschuldigten bereits beschlagnahmt hat, um  den geschädigten Investoren auf diese Weise eine Kompensation Ihres Schadens zu ermöglichen. Am Rückgewinnhilfeverfahren können Geschädigte nur dann teilnehmen, wenn sie ihre Forderung durch einen vollstreckbaren Titel zuvor haben titulieren lassen. Hierzu ist die Berechtigung der Forderung zu begründen.

ilex Rechtsanwälte hat inzwischen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die Interessen der potentiell geschädigten Darlehensgeber bündelt und die weitere Informationsrecherche und die weitere Informationsbeschaffung zielführend leiten möchte. Den Geschädigten ist zu raten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um die Chance auf eine Rückgewinnung ihrer investierten Beträge zu erhalten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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