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Aufatmen für Altanschließer? – Bundesverfassungsgericht kippt Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf. Darin erklärte das Oberverwaltungsgericht die Bescheide der Stadt Cottbus zum sogenannten Schmutzwasseranschlussbeitrag für rechtmäßig und wies die dagegen gerichteten Klagen der Betroffenen ab. In einem Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil. Zu Unrecht, wie nun das Bundesverfassungsgericht befand.

 

 

Überblick:

Worum geht es?

Auslöser des Streits sind die teilweise erheblichen Gebühren für den Anschluss an die kommunale Abwasserbeseitigung. Diese werden in Brandenburg nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Nach diesem Gesetz dürfen die Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Im Hoheitsgebiet des Oberbürgermeisters von Cottbus werden die Beiträge zum Schmutzwasseranschluss aufgrund der Kanalanschlussbeitragssatzung vom 01. Dezember 2008 erhoben. Die sogenannten „Altanschließer“, um die sich der Streit dreht, wurden aber in den allermeisten Fällen kurz vor oder nach der „Wende“ an die städtische Abwasserentsorgung angeschlossen. Die in der Zeit zwischen 1990 und dem 01. Dezember 2008 erlassenen Beitragssatzungen waren durchweg rechtswidrig. Auf ihrer Grundlage durfte der Oberbürgermeister keine Beiträge erheben. Erst zu diesem Stichtag erließ die Stadt eine rechtmäßige Satzung und verlangte von allen Anschließern gleichermaßen den Beitrag. Dagegen wandten sich zahlreiche Altanschließer. Die gegen diese Praxis gerichteten Klagen schmetterten sowohl das Verwaltungsgericht Cottbus als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ab. Der Antrag auf Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Auch das Landesverfassungsgericht Brandenburg wies einen ähnlichen Fall aus Frankfurt/Oder durch Beschluss vom 21. September 2012 ab.

Kern des Problems?

Bereits im Jahr 2000 kippte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Reihe von Beitragsbescheiden, da die Beitragssatzungen rechtswidrig waren und die Beiträge auf ihrer Grundlage nicht erhoben werden durften. Dadurch war die Festsetzungsfrist verstrichen und die Gemeinden durften für die Altanschließer keine Beiträge mehr festsetzen.

Dadurch sah sich der brandenburgische Gesetzgeber zu der „Klarstellung“ im Gesetz veranlasst, dass nur eine rechtswirksame Satzung die Beitragsgebühr auch entstehen lässt. Auf dieser Grundlage erließen die Verwaltungsbehörden in Brandenburg tausende Beitragsbescheide für die Altanschließer, da nach ihrer Lesart der Beitrag erstmals 2008 mit dem Erlass der ersten rechtmäßigen Satzung entstand.

Was entschied das Bundesverfassungsgericht

Die Hüter der Verfassung hatten darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Änderung des Gesetzes wirklich nur um eine gesetzgeberische Klarstellung gehandelt hat oder der brandenburgische Gesetzgeber das Gesetz tatsächlich änderte.

Sollte tatsächliche eine rückwirkende Änderung vorliegen, stellte sich im Anschluss die Frage, ob dies zulässig war.
In aller Deutlichkeit erteilte das Bundesverfassungsgericht der Ansicht der Landesregierung eine Abfuhr wonach die Änderung des Gesetzes lediglich eine „Klarstellung“ war. Entscheidend ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht die gesetzgeberische Intention, sondern die richterliche Auslegung eines Gesetzes. Damit strichen die Hüter der Verfassung die richterliche Unabhängigkeit heraus. Dies hatte auch bereits das Landesverfassungsgericht Brandenburg so gesehen.

Allerdings gab das Bundesverfassungsgericht dem Landesverfassungsgericht eine juristische Nachhilfestunde, wann ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar fest, dass die Bürger Vertrauensschutz genießen, wenn die Gemeinden nicht willens oder in der Lage sind rechtmäßige Satzungen zu erlassen. Es strich sogar überdeutlich heraus, dass die Altanschließer selbst dann Vertrauensschutz genießen, wenn man der verfehlten Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und Landesverfassungsgericht Brandenburg folgte.

Für wen ist die Entscheidung günstig?

Alle Altanschließer sollten genau prüfen, ob die vierjährige sogenannte Festsetzungsverjährungsfrist vor der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes am 01. Februar 2004 bereits abgelaufen war. Dann können die Beiträge zum Anschluss an die kommunale Schmutzwasserbeseitigung möglicherweise zurückgefordert werden.
Allein in Cottbus mussten nach übereinstimmenden Presseberichten etwa 9000 Grundstückseigentümer den Altanschließerbeitrag zahlen. Allerdings zeigt der Fall des Landesverfassungsgerichts Brandenburg, dass die Problematik weit über Cottbus hinausgeht.

Dringend anwaltliche Hilfe empfohlen

ilex Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Altanschließern unbedingt sich rechtlichen Beistand zu suchen. Der Regierungssprecher der brandenburgischen Landesregierung versuchte bereits die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu „Einzelfällen“ herunterzuspielen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Kommunen und Abwasserzweckverbände reihenweise freiwillige Erstattungen von rechtswidrig erlangten Beiträgen vornehmen werden. Vielmehr wird man die jeweiligen Kommunen zur Erstattung der Beiträge zwingen müssen. Dieser Auseinandersetzung sollten betroffene Bürger nicht ohne anwaltliche Unterstützung begegnen.
Bei ilex Rechtsanwälte erhalten Betroffene eine fundierte Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten der Rückerstattung.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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