0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Pflichteinlage betreffend die Beteiligung Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L

Anleger (Treuhandkommanditisten) der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. erhielten in den vergangenen Wochen schriftlich die Aufforderung durch die Pforr Rechtsanwälte & Kollegen PartG mbB, 36433 Bad Salzungen, welche beauftragt wurden von der Liquidatorin der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. – nämlich der Rödl AIF Verwahrstelle GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Ralf Ellerbrok ihre gesamte rückständige Pflichteinlage als Einmalzahlung in voller Höhe – nicht selten handelt es sich um mehrere Zehntausend Euro – zu leisten. Die hierfür gesetzte Frist war mit wenigen Wochen ein zusätzlicher Schock für die Anleger. Es handelt sich bei den Anlegern überwiegend um Kleinanleger, die eine solche Summe überhaupt nicht aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten,  und welche aus diesem Grunde gerade die Zahlung der Pflichteinlage in Raten vereinbart hatten, mit dem Ziel ihre ergänzende Altersvorsorge dadurch monatlich anzusparen.

Wie begründet die Liquidatorin diese Zahlungsaufforderung?

 

 

 

  Zur Begründung dieses Schrittes durch die Liquidatorin wird u.a. auf die beschlossene Liquidation und den deshalb auf Abwicklung der Gesellschaft gerichteten Gesellschaftszweck und auf die „Treuepflicht den anderen Anlegern gegenüber“ verwiesen. Erst wenn die ausstehenden Einlagen durch die Anleger geleistet wurden, könne die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. abgewickelt werden, da die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. nicht über ausreichend liquide Mittel verfüge, um das Liquidationsverfahren durchführen zu können.

Vom Kleinanleger werde die noch geschuldete Pflichteinlage benötigt, um eine Insolvenz der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. mit all ihren negativen Begleiterscheinungen zu vermeiden.  

Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordere es zudem, dass die rückständigen Ratenzahler gleichziehen mit denjenigen Anlegern, die vertragsgemäß ihre Pflichteinlage stets zum vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt geleistet haben.   

Zweifelhafte Vergleichszahlung angeboten

 

  Ganz so genau nimmt es die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. dann doch nicht mit der Gleichbehandlung  der Anleger, wird doch den rückständigen Ratenzahlern eine um 20% ermäßigte Vergleichssumme angeboten, „um die Liquidation zeitlich voranzubringen“.

Wie sollen sich die Anleger nun verhalten ?

 

  Eine individuelle Prüfung der Zahlungsaufforderung durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ist einer „vorschnellen“ und ggf. nicht durchdachten vorbehaltlosen Zahlung ohne anwaltliche Beratung vorzuziehen. Dies, um – aus Anlegersicht - alle Verhaltensoptionen zu kennen. Geprüft werden sollte stets, ob die Beteiligung wirksam widerrufen werden kann und ob Schadensersatzansprüche aus Beratungsverschulden oder zugerechnetem Beratungsverschulden für den Anleger bestehen.

Die Folge eines wirksam widerrufenen Beitritts ist, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die noch ausstehenden künftigen Einlageraten zu bezahlen. Der Widerruf wirkt ex nunc, nach dem Zugang der Widerrufserklärung sind weitere Beitragszahlungen vom Anleger nicht mehr zu entrichten und der Widerruf führt zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass nicht der gesamte Beitritt rückabzuwickeln ist, sondern der widerrufende Gesellschafter nur Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben (Anspruch auf Abrechnung)  zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs hat.

Ilex Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG und hat hierzu eine Geschädigtengemeinschaft gegründet.

 

Probleme der Vermittler mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

 

Die Vermittler der V+ "Produkte" - mit Ausnahme der Produkte der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L. - stehen ebenfalls vor einem großen Problem. Viele von Ihnen haben eine Haftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die nun jedoch dem Anschein nach nicht eingreift. Die Finanzdienstleister konnten sich zeitweise einen Online-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung- Antrag unter der Venture Plus- Website herunterladen. Dabei ging es um einen „Gruppenvertrag“ Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vermittler von Produkten der V+ Beteiligungs GmbH. Versicherungsnehmerin war die V+ Beteiligungs 2 GmbH. Die Vermittler konnten zwischen einem „Voll“- und einem „Teilschutz“ wählen und zahlten für den Teilschutz jährlich 349,00 Euro. Der Versicherungsschutz für das Vermitteln von V+ Produkten besteht nun jedoch nach Aussage der Versicherung nicht. Die Versicherung begründet dies damit, dass die V+ Beteiligungs 2 GmbH als Versicherungsnehmer selber Komplementärin der V+ GmbH & Co. Fonds KG ist. Daraus resultiert nach Auffassung der Versicherung schon kein Vermittlerrisiko im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern es sei lediglich das rein faktische Risiko eines Emissionshauses betroffen. Daher kann mangels Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers auch kein Versicherungsschutz für die mitversicherten Vermittler bestehen. Dieser Umstand hat für die Vermittler gravierende Folgen, insbesondere dadurch bedingt, dass es im Zeitpunkt der Vermittlungen noch keine gesetzliche Versicherungspflicht gab und die Vermittler folglich überwiegend ohne Versicherungsschutz dastehen. Den Vermittlern ist anzuraten sich anwaltliche Hilfe zu suchen, um eine mögliche Darlegung von Fehlern auf Seiten der Versicherung zu erreichen, unter Umständen aus bewusst fehlerhafter Aufklärung bezüglich des Umfangs der Versicherung. Es erscheint sehr fraglich, dass im Hinblick auf den Gruppentarif alles fehlerfrei verlaufen ist, da es so scheint, als wisse die Versicherung nicht einmal wofür der Gruppentarif tatsächlich gedacht war. Anleger, die erfolgreich Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, müssen fürchten ins Leere zu vollstrecken , nämlich dann wenn keine  eintrittspflichtige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht, die hinter den Vermittlern steht. 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com