0
Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

Betriebsschließungsversicherung und Leistungsverweigerung in Zeiten von Corona: Was tun?

„Der Lockdown kehrt zurück“, schrieb am 31.10.2020 die Berliner Morgenpost, nachdem am 28.10.2020 in den meisten Bundesländern beschlossen worden ist, dass ab dem 01.11.2020 u. a. die Hotels, die Gastronomiebetriebe, aber auch zahlreiche Kultureinrichtungen und weitere Betriebszweige vorerst für einen Monat schließen müssen. Hintergrund sind die zunehmenden COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) Infektionen, die mit zeitlichem Abstand nun auch in Deutschland stark angestiegen sind. Für nicht wenige Betriebszweige bedeutet die Schließung aufgrund der Corona-Pandemie eine mittelschwere Katastrophe. Einige Unternehmen besitzen jedoch eine Betriebsschließungsversicherung, die im Einzelfall eine umfassende Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung bietet. Doch was ist zu tun, wenn meine Versicherung die Leistung verweigert?

Was deckt die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung ist keine Allgefahrenversicherung. Deshalb kommt es auf die Versicherungsbedingungen an, in der die versicherten Gefahrentatbestände aufgezählt sind. Eine Besonderheit ergibt sich daraus, dass die Betriebsschließungsversicherung teilweise auch als Betriebsunterbrechungsversicherung oder Betriebsausfallversicherung bezeichnet wird und die unterschiedlichen Varianten international unter dem Begriff „Non-Damage-Business-Interruption“ bekannt sind. Unter diesen Multi-Risk-Policen tummeln sich unterschiedliche Vertragsbedingungen. Trotz des Vorbehaltes einer solchen Einzelfallprüfung lässt sich grundsätzlich sagen, dass die Betriebsschließungsversicherung eine Absicherung vor den finanziellen Folgen bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung bietet. Das gilt grundsätzlich auch bei einem nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheitserreger. In diesem Fall ersetzt die Betriebsschließungsversicherung im Schadensfall den Ertragsausfall, wobei in der Regel die Haftzeit begrenzt ist, sowie weitere Kosten, insbesondere die Lohnkosten der Angestellten.

Wie reagierten einige Versicherungen beim ersten Lockdown im März 2020?
Bereits beim ersten Lockdown im Frühjahr 2020 haben einige Versicherungen die Deckung mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt. Zum Teil wurde argumentiert, dass „COVID-19 bei Abschluss der Versicherung noch nicht bekannt gewesen“ sei und „das Risiko deswegen auch nicht versicherbar gewesen sei“. Zum Teil wurde vertreten, dass „keine Betriebsunterbrechung vorliegen“ würde. Diese und weiter Deckungsablehnungen hielten den bislang bekannten Gerichtsentscheidungen jedoch ebenfalls in Teilen nicht stand (u. a. Landgericht Mannheim, Urt. v. 29.04.2020 – 11 O 66/20; Landgericht München I, Urt. v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20). Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hielt die Corona-Pandemie für einen typischen Versicherungsfall. Einerseits liegt der Sinn und Zweck einer Versicherung darin, Versicherungsschutz auch für noch nicht feststehende Versicherungsfälle zu erteilen. Andererseits ist auch der Begriff einer Betriebsunterbrechung hinreichend definiert. Würde der Betrieb beim hypothetischen Wegfall des Sachschadens unverändert fortgesetzt werden, liegt eine Betriebsunterbrechung vor. Insofern kann man die Betriebsunterbrechung nicht damit zurückweisen, weil beispielsweise ein Restaurant trotz einer behördlichen Schließung den Außer-Haus-Verkauf (theoretisch) weiterbetreiben könne.

Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, wenn im Nov. 2020 ein erneuter Lockdown erfolgt?
Nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 steht nun ein begrenzter neuer Lockdown bevor, der in nicht wenigen Betrieben zu erheblichen Umsatzeinbußen führt. Grundsätzlich kann derjenige, der über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt, die bereits für den ersten Lockdown Versicherungsschutz zu erteilen hat, den eintretenden Schaden von der Versicherung auch erneut ersetzt bekommen, da er einen weiteren Versicherungsfall darstellt. In wenigen Versicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass die Entschädigung nur einmal gezahlt wird, wenn die Maßnahme mehrmals angeordnet wurde und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen.

Was hat es mit dem Angebot nach der bayerischen Lösung auf sich?
Einige Versicherungen boten direkt nach dem ersten Lockdown im März 2020 ihren Versicherungskunden eine sog. „Kulanzlösung“ an. Diese auch unter dem Namen „bayerische Lösung“ bekanntgewordene Vereinbarung sah vor, dass bis zu 15 % der vereinbarten Tagessätze „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ von der Versicherung übernommen werde. Diese „bayerische Lösung“ wurde als vorteilhafte Lösung verkauft. In der Abwägung und unter der enormen Drucksituation, entweder ein aufwendiges Verfahren gegen die Versicherung zu führen oder schnell wenigstens einen kleinen Teil des entgangenen Umsatzes kompensiert zu bekommen, haben einige der in Not geratenen Unternehmen unterschrieben. ilex Rechtsanwälte hat davon zumeist abgeraten, da das Angebot in einem entscheidenden Punkt keine nachhaltige Lösung bot. In den „Kulanzangeboten“ war stets geregelt, dass bei Annahme des Angebotes auch zukünftige Schäden im Zusammenhang mit COVID-19 ausgeschlossen sind. Wer ein solches Angebot insofern angenommen hat, kann, wenn ein solcher Ausschluss vorhanden ist, heute möglicherweise keinen erneuten Anspruch stellen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

Verwandte Themen

Zurück

Sie haben Fragen? Gleich Kontakt aufnehmen!

Medienpräsenz

Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
Chip Online
Frankfurter Allgemeine
Merkur
Berliner Morgenpost
Sat1
Der Spiegel
ZDF
ilex Rechtsanwälte hat 4,99 von 5 Sternen 84 Bewertungen auf ProvenExpert.com