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Cyberstalking – Bedrohung aus dem Netz

Die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts unter Verwendung des Internets häufen sich immer mehr. Insbesondere werden die gängigen technischen Kommunikationsmittel von Tätern eingesetzt, um ihren Opfern nachzustellen. Insoweit spricht man vom „Cyberstalking“. Die Opfer solcher Stalking Attacken sind jedoch nicht schutzlos. ilex erläutert, welche rechtliche Vorgehensweise Betroffenen offen steht und wie man sich gegen anonyme Angriffe verteidigen kann.

 



Übersicht:


1. Das Phänomen

Unter Cyberstalking oder Cyber-Mobbing wird die Belästigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet verstanden (vergleiche Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking). In der auf das IT-recht spezialisierten Beratung der Anwälte von ilex treten insbesondere drei Phänomene des Cyberstalkings hervor:

a. Der Täter inseriert im Namen des Opfers zum Beispiel auf einer Online-Dating-Plattform. Häufig verfügt der Täter hierfür über ein Foto von dem Opfer sowie über dessen Kontaktdaten (Telefon, Anschrift und E-Mail). Es kommt dann zu für das Opfer unerwarteten und häufig auch sehr unangenehmen Anfragen.
Eine Variante der Inserate ist das Anlegen eines Benutzerkontos z. B. bei dem Sozialen Netzwerk Facebook. Hier können der gestalkten Person Äußerungen „in den Mund gelegt“ werden, die schwerwiegende Folgen haben können. Aus unserer Beratungspraxis ist das Denunzieren des Arbeitgebers über das Benutzerkonten bekannt. Das Opfer kommt in erhebliche Erklärungsnot, wenn es von seinem Arbeitgeber auf die Äußerung angesprochen wird, die es angeblich bei Facebook gepostet hat. Der Fantasie des Stalkers sind hier keine Grenzen gesetzt.

b. In einem Blog schreibt der Täter Verleumderisches über das Opfer. Umso bekannter der Blog, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Eintrag bei der Eingabe des Namens des Opfers in Suchmaschinen gefunden wird. Oder der Täter schoss stellt gleich eine Internetseite über das Opfer in das WWW.

c. Der Täter bestellt Ware über den Online-Handel im Namen und an die Anschrift des Opfers. Hier kommt das Opfer in Erklärungsnöte, was den Vertragsschluss angeht. Je nach Menge der bestellten Ware, können erheblichen Forderungen auflaufen.

2. Die Herausforderung

Für den Betroffen stellt sich das Problem, dass die Angriffe stets anonym sind bzw. der Stalker sich sogar als die Person des Betroffenen ausgibt. Mit der Identität des Opfers schließt der Stalker Verträge mit Online-Dienstleistern, deren Auswirkungen das Opfer zu spüren bekommt. Rechtlich gesehen besteht ein Dreiecksverhältnis: Stalker – Online-Dienstleister – Opfer. Die Herausforderung, der sich das Opfer stellen muss, richtet sich je nach Angriffsrichtung: Erfolgt der Angriff durch Eröffnung eines Mitgliedskontos bei Facebook muss dessen Löschung veranlasst werden, bei verleumderische Äußerungen in einem Blog, die Löschung der Äußerung. Forderungen aus Kaufverträgen müssen abgewehrt werden.

3. Das Opfer ist nicht schutzlos!

Die gute Nachricht: Gegen alle diese Maßnahmen kann in den meisten Fällen erfolgreich vorgegangen werden. Der Wermutstropfen: Es ist ein schnelles und konsequentes Handeln erforderlich.

Da der Täter anonym ist, müssen diejenigen in die Pflicht genommen werden, die für das Opfer erreichbar sind. Das sind die Online-Dienstleister, die hinter den jeweiligen Diensten (Blog, Onlineshop, Portalbetreiber, Betreiber des sozialen Netzwerks, et cetera) stehen. Besteht das verleumderische Handeln im Erstellen einer Internetseite, die zum Beispiel das Opfer als Verantwortlichen ausgibt, so müssen die Host-Provider informiert werden, und zum „Abschalten“ gebracht werden.

Bestehen die Angriffe in Äußerungen in einem Blog oder Meinungsforum, müssen die Betreiber dieses Forums oder des Blogs entsprechend informiert werden. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Betreiber ist der Grundsatz, dass Äußerungen, egal wo sie getätigt werden, keine Rechte Dritter verletzen dürfen. Für Tatsachenbehauptungen (zum Beispiel Frau X betreibt ein Bordell) bedeutet das, dass derjenige, der sie äußert, in der Pflicht ist, für seine Behauptungen gerade zu stehen, sprich: sie zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, so ist er zum Unterlassen und zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der demjenigen entstanden ist, gegen den sich seiner Äußerung richtig.

Besteht die Äußerung hingegen in einer persönlichen Meinung, so sind dann Rechte eines Dritten verletzt, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Beispiel: „Der Service bei der Firma X ist beschissen“.

4. Rechtliches Vorgehen

Um erfolgreich gegen die diversen Angriffsmöglichkeiten der Täter vorgehen zu können, muss eine Störerhaftung begründet werden: Der Betreiber des Online-Dienstes ist ja nicht selbst Täter, kann als solcher also nicht in Anspruch genommen werden. Da aber über seine Dienstleistung die Rechtsverletzung erst möglich wird, hat der Betreiber eine Pflicht, die Rechtsverletzung mit den ihm zumutbaren Mitteln einzustellen. Dadurch, dass man den Betreiber über das Vorliegen einer Rechtsverletzung (siehe oben) informiert, entsteht diese Pflicht. Wird der Betreiber dennoch nicht tätig, so steht dem Betroffenen gerichtliche Hilfe zur Seite. In eiligen Fällen sollte hier die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung erwogen werden. Dieses Rechtsmittel kann innerhalb kürzester Zeit zu einem vollstreckbaren Titel führen. Spätestens auf der Basis des vollstreckbaren Titels wird der Betreiber einlenken und den rechtswidrigen Inhalt entfernen.

Dieses Vorgehen setzt auf Seiten des anwaltlichen Beraters Kenntnisse der rechtlichen Zusammenhänge und Handlungsmöglichkeiten voraus. Zudem ist aber auch ein Wissen über informationstechnologische Hintergründe zwingend erforderlich, um in dieser Spezialmaterie erfolgreich zu sein.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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