Cyberstalking: Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Beleidigungen im Netz
Allein die deutsche eBay Plattform hat nach eigenen Angaben 14,5 Millionen aktive Mitglieder (Stand März 2008). Hier wird alle zwei Sekunden ein Kleidungsstück verkauft und im Anschluss daran meist eine Bewertung des Verkäufers abgegeben. Die bekannte Studentenplattform StudiVZ hat derzeit circa 9 Millionen Mitglieder. Städte und Gemeinden, Unternehmen und Verbände und sogar Privatleute, jeder präsentiert sich und seine Meinung im Internet. Somit steht fest: Was in der realen Welt den Strafgesetzgeber bereits zu einem Handeln veranlasste (§ 238 Strafgesetzbuch: „strafbare Nachstellung eines anderen Menschen“), gewinnt nun auch in der virtuellen Welt mehr und mehr an Bedeutung: das Cyberstalking. Betroffene werden dabei über das Internet verunglimpft. Gerade Unternehmer und Freiberufler sind aber von einem guten Ruf abhängig. Umso wichtiger sind Rechtschutzmöglichkeiten hiergegen. Über einen solchen Fall des Cyberstalkings hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden.
Übersicht:
- Tatsachenbehauptungen und Werturteile
- Auch der Betreiber der Internetseite ist verantwortlich
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Tatsachenbehauptungen und Werturteile
Ob man sich gegen Äußerungen im Internet erfolgreich wehren kann, hängt zunächst davon ab, in welche Kategorie die Äußerung einzuordnen ist. Die Rechtsprechung unterscheidet seit jeher zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind Umstände, die einem objektiven Beweis zugänglich sind. Deren Berechtigung hängt, so hat es auch das Bundesverfassungsgericht gesehen, allein davon ab, ob sie inhaltlich zutreffend sind. Werturteile verfügen über einen subjektiven Kern und drücken eine eigene Meinung aus, die dem Beweis gerade nicht oder nur schwer zugänglich sind. Ein Werturteil, eine eigene Meinung, steht grundsätzlich jedem frei. Und hier knüpft die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 1 U 13/06) an.
Werturteile in Forenbeiträgen sind jedenfalls dann als Schmähkritik unzulässig, wenn sie im Wesentlichen auf eine persönliche Diffamierung abzielen. Hierbei ist eines klarzustellen: Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG ist ein hohes Gut. An die Qualifizierung einer Aussage als unzulässige Schmähkritik sind hohe Anforderungen zu stellen. Nicht jede überzogene, ausfällige Kritik, so hat einst das Bundesverfassungsgericht entschieden, kann dem genügen. Eine gewisse Erheblichkeit muss erreicht werden.
Auch der Betreiber der Internetseite ist verantwortlich
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat zudem entschieden, dass sich Unterlassungsansprüche auch gegen den Betreiber eines Forums im Internet richten können, der sich gar nicht selbst geäußert hatte.
Die Unterlassungspflicht des Dienstanbieters, so das Oberlandesgericht, gelte für den Eingriff in unmittelbar persönlichkeitsbezogene Grundrechte (z.B. die Menschenwürde). Dies ist beim Cyberstalking keine Seltenheit. Dieser Unterlassungsanspruch sei auch nicht vom Verschulden des Störers abhängig. Eine Ergänzung hierzu: Forenbetreiber, die sich über § 10 des Telemediengesetzes von einer Haftung befreien wollen, da sie von der Rechtsverletzung keine Kenntnis haben und – verständlicherweise – nicht jeden Tag alle Einträge auf Rechtsverletzungen überprüfen können, müssen zweierlei bedenken. Erstens: Auf Unterlassungsansprüche, so das Brandenburgische Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, sei § 10 des Telemediengesetzes nicht anwendbar. Zweitens: Sobald der Betroffene den Forenbetreiber abgemahnt hat, ist diese nicht mehr gutgläubig und kann sich nicht mehr auf § 10 des Telemediengesetzes berufen. Dann besteht u.U. sogar die Möglichkeit, dass der Forenbetreiber sich schadenersatzpflichtig macht.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Das Gericht hatte zudem über die Frage zu entscheiden, wie ein Unterlassungsanspruch effektiv durchgesetzt werden kann. Es genüge jedenfalls nicht, dass der Verantwortliche in Zukunft die Beeinträchtigungen unterlässt, beispielsweise den Beitrag entfernt. Vielmehr ist er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Diese Unterlassungserklärung muss zumindest mit dem Versprechen versehen sein, bei Wiederholung einen Geldbetrag an den Betroffenen zu zahlen.