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Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse Teil 4 (§ 4 Nebenprodukte)

Das neue Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz- KrW-/AbfG) tritt am 01. Juni 2012 in Kraft. Was ändert sich? Was muss beachtet werden? ilex widmet diesen Frage die Reihe „Das neue KrW-/AbflG: Kleine Synopse“ und wird Schritt für Schritt die wichtigsten Änderungen zeigen und kommentieren. Im vierten Teil geht es um den neuen § 4, der erstmals den Unterschied zwischen Abfall und Nebenprodukt gesetzlich bestimmt. Das Problem ist jedoch schon im alten Gesetz bekannt gewesen.

Gliederung


1. Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Eine Erneuerung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts war nicht nur europäischen Vorgaben geschuldet. Für wahr: Am 12. Dezember 2008 ist die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft getreten, die auch den deutschen Gesetzgeber zum Handeln zwang. Gleichwohl ist vielerorts, nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst zu lesen, dass die Novelle auch der Fortentwicklung dieses Rechtsgebietes dienen soll. Letzteres ist auch dringend nötig. Zuletzt waren Fragen zur Auslegung des Gesetzes zu streitig und zu offen. Das mag vielleicht eine Erklärung für die ungewöhnlich heftige Debatte zwischen Politik, Wirtschaft und Umweltverbänden sein. Am Ende stimmten Bundestag und Bundesrat am 09. Bzw. am 10. Februar 2012 einem Kompromissvorschlag zu.

2. Der neue § 4 - Die Synopse

Alte Fassung:

Keine Vorgängervorschrift

Neue Fassung:

§ 4 Nebenprodukte

(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn

1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,

2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,

3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und

4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.

3. Fazit

Der neue § 4 KrW-/AbflG regelt die schwierige Abgrenzungsfrage zwischen Abfällen und Nebenprodukten. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage gilt: Nebenprodukte sind selbstverständlich keine Abfälle. Bislang wurde diese Rechtsfrage anhand von § 3 Absatz 3 Nr. 1 KrW-/AbflG geregelt; nämlich an der Frage des Entledigungswillens, der bei Nebenprodukte nicht vorliegt. Danach galt, dass wenn die Erzeugung der Stoffe oder Gegenstände jedenfalls als Nebenzweck des jeweiligen Verfahrens intendiert war, der betreffende Stoff nicht als Abfall angesehen wurde. So weit, so gut. Der neue § 4 KrW-/AbflG soll diesen Rechtssatz nunmehr ergänzen und konkretisieren, indem er konkrete Voraussetzungen für die Annahme des Nebenproduktes benennt. Künftig gilt also: Abfall ist alles, was unter § 3 Absatz 1 KrW-/AbflG und nicht unter § 4 KrW-/AbflG fällt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Absatz 1 nennt 4 Kriterien, die gleichzeitig (kumulativ) vorliegen müssen, damit ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt angesehen werden kann.

Zunächst setzt die Annahme eines Nebenproduktes voraus, dass die Weiterverwendung des Stoffes oder Gegenstandes ohne besondere Vorbehandlung sichergestellt ist (Nr. 1,2). Diese Voraussetzungen sind selbsterklärend und insbesondere logisch, denn wenn eine Weiterverwendung nicht sichergestellt ist, liegt schon dem Sprachgebrauch nach kein Abfall mehr vor.

Entscheidender sind die Voraussetzungen Nr. 3 und Nr. 4.

Nach Nr. 3 muss der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt werden. Es ist zu erwarten, dass das Tatbestandsmerkmal "intergraler Bestandteil" für Streit sorgen wird. Hier kann eine teleologische Auslegung helfen. Der Gesetzgeber hatte hierbei folgendes vor Augen: Die Beschränkung auf Stoffe oder Gegenstände, die als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses erzeugt werden, soll doch sicherstellen, dass der Stoff auch wirklich für eine weitere Verwendung aufbereitet wird. Vor diesem Hintergrund werden die wichtigen Abgrenzungsfragen zu lösen sein.

Nach Nr. 4 muss die weitere Verwendung rechtmäßig auch rechtmäßig sein. Vor dem abfall- und somit umweltrechtlichen Hintergrund muss also sichergestellt sein, dass die Weiterverwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Oftmals wird dies schon der Fall sein, wenn die weitere Verwendung Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt. Dies ist aber zugleich auch die Mindestvoraussetzung. Sind diese Regelungen - im konkreten Einzelfall - aber lückenhaft, ist grds. nicht von einem Nebenprodukt auszugehen.

Absatz 2 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Kriterien näher per Rechtsverordnung zu bestimmen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Annahme eines Nebenproduktes eine präzise Prognose zum weiteren Umgang mit dem jeweiligen Stoff oder Gegenstand voraussetzt, deren Beantwortung durchaus schwierig sein kann. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden ist also äußerst wichtig.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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