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Datenschutzbehörden fordern einen effektiven (Daten-)Schutz von Minderjährigen

Die 83. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mahnt Verbesserungen beim Jugenddatenschutz an. Dies formulierten sie vor dem Hintergrund des bereits vorliegenden Entwurfs einer Datenschutzgrundverordnung. Unternehmen, die auf Jugendliche im Internet setzen, etwa mit Social Media Marketing auf Jugendliche ausrichten (Beispiel: Facebook-Fanpage), sollten diesen Vorstoß durchaus ernst nehmen. ilex erklärt, wie das geht.



Gliederung


1. Behörden fordern strikte Regulierung

Am 21. und am 22. März kamen die Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes in Potsdam zusammen. Topthema waren die Novellierungsentwürfe auf europäischer Ebene. Zu Beginn der Tagung stellte die zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding der Konferenz den Entwurf für eine europäische Datenschutz-Grundverordnung vor.

In einer Entschließung der 83. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 21./22. März 2012 in Potsdam heißt es hierzu:

Über die bereits in dem Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Modernisierungen hinaus hält die Konferenz weitere Schritte für erforderlich, die sie etwa in ihrem Eckpunktepapier für ein modernes Datenschutzrecht vom 18. März 2010 vorgeschlagen hat: […]

• ein effektiver Schutz von Minderjährigen, insbesondere in Bezug auf das Einwilligungserfordernis eine Anhebung der Altersgrenze,

Die Idee eines gesonderten Jugenddatenschutzes ist nicht ganz neu und dennoch mehr als zeitgemäß.

2. Rückschlüsse für die künftige Aufsichtspraxis

Dieser Fingerzeig sollte nicht übersehen werden. Längst sind Jugendliche eine höchst interessante Zielgruppe für Werbung. Durch ihre Vertrautheit mit dem Medium Internet können sie sehr schnell und kostengünstig erreicht werden – Internetwerbung – und auch sehr schnell Verträge schließen (Online-Shops).

Dass Jugendliche hierbei aber besonderen Schutz verdienen, ist ein Grundsatz, der auch unserer Rechtsordnung innewohnt. Offenbar sind die Aufsichtsbehörden entschlossen, diesen Schutz durchzusetzen, ohne oder mit entsprechenden Normen im Bundesdatenschutzgesetz.

Dies sollte Unternehmen, die auf jugendliche Kunden setzen, nicht abschrecken. Gleichwohl sind Altersverrifikationen, Personalausweiskontrollen usw. auch im Internet durchaus möglich; wenn sie ihrerseits dem Datenschutzrecht genügen.

3. Fazit

Am Ende des Tages entscheiden Aufsichtsbehörden und nachrangig Gerichte über die Regeln des Jugenddatenschutzes, denn der Gesetzgeber kann hier naturgemäß nur ein fragmentarisches Werk liefern. Umso wichtiger ist es, die richtigen Maßnahmen zu treffen. Richtig sind sie, wenn sie sowohl mit Datenschutzrecht vereinbar als auch wirtschaftlich als auch für die Aufsichtsbehörden hinnehmbar sind.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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