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Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Verbraucher- und Regelinsolvenz

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln. Alleine im Mai 2017 meldeten die deutschen Amtsgerichte 1.764 Unternehmensinsolvenzen und 8.404 übrige Schuldnerinsolvenzen. Die Insolvenzen der übrigen Schuldner, darunter Verbraucher und ehemals selbstständig Tätige, stieg damit im Vergleich zum Vorjahresmonat um 6,0 %. Die Zahlen zeigen, wie schnell Unternehmen sowie private Personen, auch unverschuldet, in die Lage der Zahlungsunfähigkeit kommen. Schuldner sollten sich in einem solchen Fall informieren, wie sie am besten wieder aus der Zahlungsunfähigkeit herauskommen. Insbesondere für selbstständig Tätige gibt es Einiges zu beachten.

 

Gibt es eine Wahlmöglichkeit zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz?

Es gibt diesbezüglich kein Wahlrecht. Es kann entweder nur das Verbraucher-oder das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen. Selbstständige, die dies auch ununterbrochen bleiben wollen, können ausschließlich das sog. „Regelinsolvenzverfahren“ durchlaufen, auch wenn die Schulden aus einer Zeit stammen, zu der sie noch nicht selbständig waren!

 

Bin ich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase alle meine Schulden los, egal ob ich die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz durchlaufe?

 

Die Insolvenz deckt immer alle Schulden eines Schuldners ab, ausgenommen sind lediglich Forderungen aus unerlaubter Handlung. Es gibt keinen geteilten Schuldner bzw. Schulden in Geschäftsschulden und privaten Schulden, da in beiden Fällen die Restschuldbefreiung erlangt werden kann.

 

Unter welchen Umständen kann ich als Selbstständige auch das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen?

Es kommt trotz der Selbständigkeit für sog. „Kleinunternehmer“ die Privatinsolvenz in Betracht. Dabei kann Privatinsolvenz beantragen, wer Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Die Voraussetzung ist aber hierfür, dass die Unternehmung als klein genug eingestuft werden kann. Nur dann wird der Freiberufler einer Privatperson gleich gestellt.

Zudem muss die selbstständige Tätigkeit beendet sein, bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Dabei darf der Selbstständige nicht mehr als 20 oder weniger Gläubiger haben -nur dann sind Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar genug- und keine der Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen, also ehemaligen Angestellten darf aus betrieblichen Gründen nichts geschuldet werden.

 

Warum ist das Verbraucherinsolvenzverfahren deutlich angenehmer zu durchlaufen im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren?

Während für das Regelinsolvenzverfahren die sehr professionellen Insolvenzverwalter den Schuldnern mitunter auf die Nerven gehen und möglichst alles anfechten, was irgendwie ggf. zurückgeholt werden kann, hat der vom Insolvenzgericht bestellte „Privatinsolvenzverwalter“ (=„Treuhänder“) weniger Befugnisse; er verfügt z.B. nicht über ein automatisches Anfechtungsrecht. Der Treuhänder hat mithin weniger Möglichkeit zu „nerven“. Dies kann ein erheblicher Vorteil für den betroffenen Schuldner und sein Umfeld sein.

Die Regel­insolvenz ist ein vergleichsweise lang­wieriges und umfang­reiches Gerichts­verfahren (wenn kein schneller Insolvenzplan erolgt; hierzu später), bei dem viele spezifische Punkte zu beachten sind. Das Verbraucher­insolvenz­verfahren ist dem­gegen­über ein deutlich ver­einfachtes Verfahren und somit auch einfacher für den Schuldner. Bei einer Verbraucher­insolvenz muss zum Beispiel nicht not­wendiger­weise eine Gerichts­verhandlung statt­finden. Im Ergebnis ist die Privatinsolvenz also angenehmer, als die Regelinsolvenz. Der ehemals selbständige Schuldner sollte möglichst alles versuchen, um die Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz zu erfüllen.

 

Kann ich mein Gewerbe kurz abmelden, dass Privatinsolvenzverfahren beantragen und die selbständige Tätigkeit dann nach Verfahrenseröffnung wieder aufnehmen?

Ja! Nach Eröffnung des Verfahrens darf dann die selbstständige Tätigkeit ohne Probleme wieder aufgenommen werden. Dieser Kunstgriff ist legal und empfehlenswert für diejenigen, deren Unternehmung klein genug ist  (20 oder weniger Gläubiger & keine beruflich bedingten Altschulden gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern).

 

Wie ist die Rechtslage ab 2014 bei Verbraucherinsolvenzverfahren?

Zum 01.07.2014 trat das neue Gesetz zur Verbraucherinsolvenz in Kraft. Wichtigste Neuerung 01.07.2014 ist die Möglichkeit, sich über einen Insolvenzplan binnen Jahresfrist zu entschulden. Ebenfalls neu ist die verkürzte Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 auf 3 Jahre, wenn der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre des Insolvenzverfahrens 35% der Schulden und die Gerichtskosten aufbringen kann (aber dies ist nur in der Theorie interessant). Schafft der Schuldner das vorgenannte Ziel nicht und hat aber nach fünf Jahren wenigstens das Geld für die Gerichtskosten zusammen, wird ihm wenigstens das letzte Jahr der eigentlichen Dauer des Insolvenzverfahrens erlassen.

 

Was hat es mit dem Insolvenzplan & der einjährigen Privatinsolvenz auf sich ?

Wenn die Forderungssumme überschaubar ist, ist ein Insolvenzplan (auch häufig bezeichnet als „einjährige Privatinsolvenz“) grundsätzlich von einiger Erfolgswahrscheinlichkeit begleitet, zumal auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gestalt des regelmäßigen Monatseinkommens dazu beitragen dürften, die Gläubiger durch eine zügige Umsetzung des Insolvenzplans zufriedenzustellen.

 

Was ist ein Insolvenzplan?

Ein Insolvenzplan ist ein Vergleich mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Plans. Dieser Plan kann vom Insolvenzverwalter, aber auch von dem Schuldner vorgelegt werden. Darin wird den Gläubigern die aktuelle Situation des Schuldners geschildert und erläutert, welche Zahlungen sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erwarten hätten. Dem wird gegenüber gestellt, welche Zahlungen sie bei Annahme des Plans zu erwarten haben. Ist dieser Betrag höher – und nur dann ist ein Insolvenzplan sinnvoll – können ablehnende Minderheitsgläubiger überstimmt werden. Dieser „Mehrbetrag“ kann nur von dritter Seite (z.B. Verwandten- und Freundeskreis, Arbeitgeberdarlehen) bereitgestellt werden. Das Vermögen des Insolvenz-Antragstellers ist vom „Insolvenzbeschlag“ umfasst – vorhandenes Vermögen würde automatisch zur Insolvenzmasse fließen (§ 35 InsO).

Durch geschickte Bildung von Gläubigergruppen, innerhalb derer über den Plan abzustimmen ist, können so auch „renitente“ Gläubiger in Zwangsvergleiche getrieben werden. Die Entscheidung über den Insolvenzplan fällen die Gläubiger in einem Abstimmungstermin bei Gericht. Die Zustimmung zum Insolvenzplan ist gesetzlich gewollt und erleichtert. Nicht jeder einzelne Gläubiger muss zustimmen. Eine einfache Mehrheit der zum Abstimmungstermin ANWESENDEN Gläubiger reicht aus.

Banken, Finanzämter, Inkassobüros usw. ignorieren in der Regel den Abstimmungstermin aus Kostengründen. Gibt es nun einen wohlgesonnenen Gläubiger, der als einziger zum Abstimmungstermin erscheint und für den Insolvenzplan stimmt, ist er angenommen. Alle anderen Gläubiger müssen dies akzeptieren.

Wird der Insolvenzplan in einem frühen Verfahrensstadium vorgelegt, kann das Insolvenzverfahren bereits nach wenigen Monaten beendet werden. Aber sogar im späteren Verfahrensstadium kann ein Planverfahren sinnvoll sein, so insbesondere, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Grundlegend für einen erfolgreichen Insolvenzplan sind die folgenden Faktoren:

  1. Die Gläubigerstruktur und –anzahl (je weniger desto besser)
  2. Die Forderungsstände und –gründe (je niedriger desto besser, Ausnahme: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung)
  3. Die Höhe des Planangebots (ausschlaggebend ist das pfändbare Einkommen, das sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle und anhand der Unterhaltspflichten ermitteln lässt. Attraktive Rückzahlungsquoten erhöhen die Chancen auf einen erfolgreichen Insolvenzplan deutlich. Die Schuldenhöhe insgesamt spielt dabei bei der Abfindungsberechnung eher eine untergeordnete Rolle.

 

Wie hoch fällt die Insolvenzplan-Sonderzahlung üblicher Weise aus und was geschieht danach?

Meist erfolgt dies in Form einer Sonderzahlung zwischen 1 % und 20 % der Schulden. Akzeptieren die Gläubiger das Angebot, entfallen alle Restschulden und das Gericht beendet die Insolvenz sofort.

 

Wer arbeitet den Insolvenzplan aus?

Mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird ein Treuhänder vom Gericht bestellt, der als Insolvenzverwalter das Verfahren begleitet. Daneben kann sich der Schuldner einen eigenen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Werden wir von einem Schuldner beauftragt, arbeiten wir einen realistischen Insolvenzplan aus und stimmen diesen mit dem Insolvenzverwalter ab.

 

Was hat es mit der verkürzten Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 auf 3 Jahre auf sich?

Wenn sowohl der Insolvenzplan als auch der gerichtliche Vergleich scheitern sollten, ist eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich. Diese Gelegenheit gibt es seit dem 01. Juli 2014.

In der Praxis ist die Restschuldbefreiung nach drei Jahren eher die Ausnahme, da hier zahlreiche im Vorhinein unkalkulierbare Hürden zu überwinden sind und sich die angedachten 35% als wahre Milchmädchenrechnung herauskristallisiert.

Denn nach § 300 Abs.1 Nr.2 InsO wird die Verkürzung von 6 auf 3 Jahre abhängig gemacht von einer Befriedigungsquote von satten 35 % der Schuldsumme zuzüglich Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Angemeldete Forderungen: EUR 30.000

35%: EUR 10.500

Die von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 10.500 € sind der vergütungsrelevanten Masse hinzuzurechnen, wie sich aus dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO („ … dem Insolvenzverwalter … ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung … von mindestens 35% ermöglicht …“) und der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt („ … da eine solche Direktzahlung nichts anders behandelt werden kann, als wenn dem Schuldner die Geldmittel zunächst überlassen und das Geld damit in die Insolvenzmasse geflossen wäre … “). Dies ist im Planverfahren nicht so (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 InsVV).

Hinzu kommt, dass – ungeachtet des fortbestehenden § 3 Abs. 2 e InsVV – die Sonderregelung über die Vergütung in Kleinverfahren (§ 13 InsVV) seit dem 1.7.2014 entfallen ist, so dass in der ersten Vergütungsstaffel nicht mehr 15% der vergütungsrelevanten Masse als Vergütung anfallen, sondern 40%.

Die Vergütung des Verwalters beläuft sich dann auf ca. EUR 6.500 (40% von EUR 10.500 = EUR 4.200; Auslagen gem. § 8 InsVV für drei Jahre 30% = EUR 1.260, 19% USt = EUR 1.037,40), so dass sich einschl. Gerichtskosten von ca. EUR 880 ein Gesamtbetrag der Verfahrenskosten von ca. EUR 7.380 und damit eine tatsächliche Quote von ca. 60% ergibt.

Damit ist allerdings noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, da die an den Verwalter zu zahlende Vergütung die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung erhöht. Auch auf diese ist also eine weitere Vergütung in Höhe von 40 % (= EUR 2.600 zuzügl. 19% USt. = ca. EUR 3.100) zu addieren. Auf diese ist dann wiederum eine Vergütung zu addieren etc. etc., so dass sich ohne weiteres eine tatsächliche Quote von 80 % und mehr ergeben kann.

Darüber hinaus sind die Verfahrenskosten auch im Vorhinein nicht kalkulierbar, da diese erst dann festgesetzt werden, wenn die Drittmittel eingezahlt wurden. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Verwaltervergütung (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 – IX ZB 67/10 – ), überdies ist im Vorhinein naturgemäß nicht absehbar, wie das Gericht von den Ermessensspielräumen Gebrauch machen wird, welche ihm die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einräumt.

Zudem können in noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren auch nach dem Dreijahreszeitraum noch weitere Forderungen angemeldet werden, wodurch sich die Quote nachträglich verändert. Eine Überzahlung verbleibt jedoch bei der Masse. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn dem Schuldner eine Erbschaft zufällt, deren Höhe die tatsächliche Befriedigungsquote übersteigt. Der überschießende Teil kann nicht zurückverlangt werden.

Der Schuldner trägt damit in noch nicht beendeten Insolvenzverfahren das volle Risiko, dass zum Ende des Dreijahreszeitraums ein Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt ist, der groß genug ist, um sowohl die 35 % Quote als auch die Verfahrenskosten zu decken.

Das Insolvenzplanverfahren ist dem verkürzten Insolvenzverfahren von drei Jahren wegen der Planungssicherheit auch hinsichtlich der Kosten und der zahlreichen Stolperfallen des verkürzten Insolvenzverfahren von drei Jahren im Regelfall vorzuziehen.

 

Eine vielfach genutzte Alternative zum Insolvenzplanverfahren ist es, die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt zu bekommen. Kommen in der Insolvenzmasse bereits die Verfahrenskosten zusammen, erhalten Sie die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, auch wenn sonst kein Gläubiger Zahlungen erhält. Fünf Jahre ist somit die neue Regelverbraucherinsolvenzdauer, da die Kosten des Verfahrens in einiger Regelmäßigkeit zusammenkommen.

 

Kann ich auch ganz ohne Insolvenz eine Schuldenfreiheit hinbekommen?

Ja! Für den außergerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, dass der rechtliche Beistand alle Gläubiger anschreibt und ihnen Möglichkeiten, die Schuld zu begleichen, aufzeigt.

Auch das Gericht kann tätig werden und einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dadurch soll eine Insolvenz gerade vermieden werden. Die Insolvenz wird nur durchgeführt, wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan scheitert. Das Gericht kann aber die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen. Dies soll auch das vorrangige Ziel sein. Es ist aber die gleichzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens von Nöten für den Fall, dass doch kein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan zustande kommt.

 

Was passiert wenn ich mein Gewerbe nicht abmelden möchte und das Regelinsolvenzverfahren durchlaufe?

Der Schuldner kann dann seine selbstständige Tätigkeit fortführen und verliert innerhalb von 1, 3, 5 oder höchstens 6 Jahren alle Schulden. Auch hier ist die einjährige Insolvenz durch den o.g. Insolvenzplan möglich. Es gelten für den Insolvenzplan die gleichen Bedingungen unabhängig davon, wie hoch die Summe der Schulden ist oder wie viele Gläubiger es zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gab. Darüber hinaus spielt die Höhe der bisherigen Rückzahlungen an die Gläubiger nach § 301 InsO keine Rolle.

 

Welche sind zusammengefasst die Vorteile eines Insolvenzplanes gegenüber einer normalen Insolvenz?

  • Ihre Schuldenfreiheit tritt bei einer Einmalzahlung deutlich schneller ein: nach 4 bis 12 Monaten anstatt 3, 5 oder 6 Jahren.
  • Die Planinsolvenz – als weitere verkürzte Entschuldungsmöglichkeit – kann als Sonderverfahren zu Beginn eines Insolvenzverfahrens trotz gescheitertem Vergleich durchgeführt werden.
  • Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz mit Einmalzahlung ermöglicht die schnellere Löschung von SCHUFA-Einträgen.
  • Schuldenbefreiung trotz Forderungen, die in einer regulären Insolvenz nicht unter die Restschuldbefreiung fallen.

 

Welche sind die Vorteile eines Insolvenzplanes gegenüber einem Vergleich?

  • Höhere Erfolgsaussicht auf eine einvernehmliche Einigung durch bessere Argumente gegenüber den Gläubigern.
  • Nicht jeder einzelne Gläubiger muss dem Insolvenzplan zustimmen; Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht möglich.
  • Der erfolgreich abgeschlossene Insolvenzplan entfaltet seine Wirkungen auch gegen unbekannte und unauffindbare Gläubiger.
  • Schuldenbefreiung trotz Forderungen, die in einer regulären Insolvenz nicht unter die Restschuldbefreiung fallen
  • Schnellere Entschuldung

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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