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Die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für Lkws

Potsdam, 14. März 2013. Längst nicht allen Lesern dieser Mitteilung wird der autofreie Sonntag während der Ölkrise 1973 in Erinnerung sein. Umso gegenwärtiger ist aber das Sonntagsfahrverbot Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t. Für Speditions- und Fuhrbetriebe bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit, die gerade bei Anbindung an den Luftverkehr schmerzhaft sein kann. Daher sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, mittels einer Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen oder sogar dauerhaft befreit zu werden. Doch diese Genehmigungen sind kein Selbstläufer, sondern setzen eine konzentrierte Vorbereitung des Antrages voraus. ilex Rechtsanwälte berichten über Voraussetzungen und Chancen der Antragsverfahren.

Gliederung


1. Das Sonntagsfahrverbot für LKW

Der Gesetzgeber hat § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine klangvolle Überschrift gegeben: "Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot". Konkreter wird es in Absatz 2, wo es heißt: An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Dieses Verbot beeinträchtigt das Recht von Transportunternehmen, ihren Beruf auszuüben. Er ist aber gerechtfertigt, weil der Umweltschutz ein gewichtiges Gut von Verfassungsrang ist.

2. Die Ausnahme

Von dem Sonntagsfahrverbot für LKWs gibt es zahlreiche Ausnahmen. Sie lassen sich grds. in zwei Kategorien einteilen: Ausnahmen, für die keine Genehmigung erforderlich ist (nicht genehmigungsbedürftige Ausnahmen) und Ausnahmen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (genehmigungsbedürftige Ausnahmen). 

Die nicht genehmigungsbedürftigen Ausnahmen sind in § 30 Absatz 2 Satz 2 StVO zu finden:
Hiernach gilt das Verbot nicht für

kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Nur wenn diese Ausnahmen nicht eingreifen, lohnt es sich über eine genehmigungsbedürftige Ausnahme nachzudenken. Sie findet ihre Grundlage in § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO. Hiernach können die zuständigen Behörden Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen. Hierbei sind Ausnahmen für einzelne Tage und Strecken, aber auch dauerhafte Ausnahmen denkbar.

3. Das Antragsverfahren

Das Kernstück in der Verteidigung ist die eigene Berufsfreiheit. Hierbei wird es erforderlich sein, Umstände und Gründe zu benennen, die wichtiger sind als die Belange des Umweltschutzes. Hierbei gilt es einiges zu beachten. Am Anfang emfpiehlt es sich, den Antrag exakt vorzubereiten. Hierfür gibt es bei den zuständigen Behörden meist vorgefertigte Antragsblätter. Diese sind dann um eine aussagekräftige Begründung zu ergänzen. 

Hierbei ist nicht nur Kreativität, sondern auch einiger Aufwand gefragt. Die Gründe für eine Ausnahmegenehmigung sind vielfältig. Etwa kann es erforderlich sein, Medikamente oder medizinisches Gerät dringend, auch am Sonntag zu transportieren. Hierfür sollten allerdings von den Auftraggebern schriftliche Bestätigungen eingeholt werden, um den Sachverhalt zu untermauern. Eine ausführliche Analyse der Frage, warum eine Ausnahmegenehmigung unbedingt benötigt wird, hilft. Es hat sich hierzu jedoch auch eine herrschende Meinung im Behördenalltag herauskristallisiert, die der Antragssteller gut kennen sollte.

Erst jetzt lohnt es sich, mit der örtlich zuständigen IHK zusammenzuarbeiten und um eine Stellungnahme zu bitten. Anschließend kann der Antrag gestellt werden. Sollte er versagt werden, bleibt zu prüfen, ob die Genehmigung gerichtlich erstritten werden kann.

4. Fazit

Das Sonntagsfahrverbot hat einen sinnvollen Hintergrund. Doch es kann Geschäftsmodelle geben, die auch eine Sonntagsarbeit bzw. einen Sonntagstransport erfordern. Hier muss genau geprüft werden, ob nicht ohnehin eine nicht genehmigungsbedürftige Ausnahme vorliegt. Wenn nein, bleibt der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung, der jedoch gut vorbereitet werden sollte. Anwaltlicher Rat kann hierbei helfen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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