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Die rechtlichen Möglichkeiten zur Löschung von Negativeinträgen im Datenbestand der Schufa Holding AG erfordern eine sorgfältige Prüfung – Warum Betroffene zum Fachanwalt gehen sollten?

Der 4. Zivilsenat des Kammergerichtes hat in einem in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB 2012, 54) veröffentlichten Beschluss vom 23. August 2011 (Az. 4 W 43/11) den Antrag eines von einem Schufa-Eintrag Betroffenen auf Widerruf des Negativeintrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (sogenanntes „Eilverfahren“) zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde eine zuvor ergangene Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin bestätigt (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 4 O 224/11). Die Entscheidung zeigt, dass der Betroffene wohl von falschen Voraussetzungen zu den Möglichkeiten des Widerrufes von Negativeinträgen ausging. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass zu einzelnen Fragen die Rechtsprechung von Fall zu Fall durchaus variiert. Die Rechtsprechung ist insofern nicht einheitlich. Der Betroffene muss dies als Prozessrisiko einstellen, wenn er sich gerichtlich gegen einen Negativeintrag wehren will. Die Erfahrung zeigt: oftmals reicht es nicht, nur ein Argument gegen den Schufa-Eintrag zu haben; man braucht eher vier. Eine qualifizierte Rechtsberatung kann das Risiko des Prozessverlustes verringern. Hierbei ist es allerdings unumgänglich, mit dem Betroffenen die genauen Details des Sachverhaltes zu erörtern. Beispielhaft analysiert ilex Rechtsanwälte, die an der in der Fachpresse veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichtes nicht beteiligt war, die juristischen Problemfelder.

Übersicht:


Was war passiert?

Der Betroffene des Schufa-Eintrages begehrte vor dem Landgericht Berlin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (= Eilverfahren) von der datenmeldenden Stelle den Widerruf eines Negativeintrages im Datenbestand der Schufa Holding AG inklusive der Mitteilung, dass im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten der Zustand wieder hergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichtes Berlin legte der Antragsteller Beschwerde zum Kammergericht ein.

Wie wurde argumentiert?

Ausweislich der Entscheidungsgründe argumentierte der Betroffene vor dem Kammergericht, dass er in die Übermittlung seiner Daten an die Schufa Holding AG nicht eingewilligt habe. Deshalb sei sein Anspruch auf Widerruf des Negativeintrages begründet.

Was meint das Kammergericht?

Die Argumentation mit der Kurzformel „ohne Einwilligungserklärung keine Schufa-Meldung“ stammt noch aus der Zeit vor einer Gesetzesänderung im Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG). Seit dem 01.04.2010 hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit und damit auch die Unzulässigkeit von Datenmeldungen an Auskunfteien gesetzlich im BDSG geregelt. Das Kammergericht argumentiert, dass die Rechtsansicht des Betroffenen zumindest unter der neuen Gesetzeslage des § 28a Abs. 1 BDSG rechtsirrig sei. Nach dieser Vorschrift sei „die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien“ schon dann zulässig „soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sei“, „die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich“ sei und „- unter anderem – der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt“ habe. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es, so dass Kammergericht, gar keiner gesonderten Einwilligung zur Übermittlung der Negativdaten an die Schufa Holding AG.

Stimmt das?

Das Kammergericht hat teilweise recht. Zumindest war es ein Fehler des von dem Eintrag Betroffenen, sich auf die Kurzformel „ohne Einwilligungserklärung kein Schufa-Eintrag“ zurückzuziehen. Richtig an der Argumentation des Kammergerichtes ist es, dass ein weithin vorhandener Rechtsirrtum darin besteht, Datenübermittlungen seien nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einverständniserklärung zur Datenübermittlung vorliegt (sogenannte „Schufa-Klausel“). § 4 Abs. 1 BDSG bestimmt, dass personenbezogene Daten nur gemeldet werden dürfen, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Demnach ist die (freiwillige) Einwilligung in die Datenübermittlung eine denkbare Möglichkeit, die Datenmeldung rechtmäßig zu machen. Als weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung kommt aber noch das Gesetz in Betracht, wie das Kammergericht zutreffend darlegt. Dennoch ist es falsch, dass Datenübermittlungen grundsätzlich und generell auch ohne Einwilligungserklärung schon dann zulässig sind, wenn nur die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG vorliegen. In dieser Absolutheit irrt das Kammergericht. Etwas anderes wird man nämlich dann annehmen dürfen, wenn beispielsweise eine Bank die datenmeldende Stelle ist. Eine Bank verpflichtet sich anhand ihrer Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu ihren Kunden regelmäßig zur Wahrung und Einhaltung des Bankgeheimnisses. In diesem Fall liegt eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Bank und seinem Bankkunden vor, die die Bank zum Schweigen verpflichtet. Diese vertragliche Vereinbarung kann nicht einfach durch ein Berufen einer Vertragspartei auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand umgangen werden. Oder anders ausgedrückt: wer vertraglich verspricht zu schweigen, kann nicht einfach durch die Hintertür des Gesetzes reden. Wenn die Bank die ausdrücklich eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung des Bankgeheimnisses bei einer Datenmeldung an die Schufa umgehen möchte, dann braucht Sie dazu eben doch wieder die „Schufa-Klausel“ als eine vertragliche Regelung zur Zulässigkeit der Datenmeldung. Ansonsten ist der Vertrag der Parteien nichts wert.

Welche weiteren Rechtsfragen stellen sich?

In der Entscheidung des Kammergerichtes ist noch ein weiterer Aspekt zu entdecken, der Fragen aufwirft. Auf der Ebene des Sachverhaltes machte der Betroffene geltend, dass er die Forderung zwar anerkannt habe, aber gleichwohl mit seiner Gläubigerin als datenübermittelnde Stelle eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. In dem Datenbestand der Schufa Holding AG wurde jedoch der volle Schuldbetrag als offene Forderung eingetragen.

Das Kammergericht meinte hierzu, „der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung“ führe „lediglich zur nachträglichen Stundung der Forderung“. Das Kammergericht hat also kein Problem damit, dass es zwar eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, aber im Datenbestand der Schufa der volle Schuldbetrag steht. Richtig ist, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als eine Form der Stundung eines Schuldbetrages dazu führt, dass die Forderung als Ganzes gar nicht mehr fällig ist. Fällig werden jetzt nur noch die einzelnen Raten und dies auch nur im Zeitpunkt ihrer vereinbarten Fälligkeit. Hintergrund ist hier, dass auch eine Stundung eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ist, die die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinausschiebt, der sich ansonsten aus der früheren Vereinbarung oder dem Gesetz ergeben würde. Die Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet den Schuldner deshalb nur, die einzelnen Raten zu begleichen; es sei denn die Ratenzahlungsvereinbarung wird aufgrund eines Zahlungsverzuges gekündigt und somit die Fälligkeit der gesamten Forderung wieder hergestellt. In solchen Konstellationen ist die Meldung des gesamten Forderungsbetrages an die Schufa Holding AG offenkundig nicht mehr aktuell, da der Schuldner die Gesamtforderung nicht (mehr) schuldet. Genau dies behauptet aber der Negativeintrag in der Schufa noch nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung. In diesem Zusammenhang hatte beispielsweise der 11. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass die datenmeldende Stelle zu einer Nachtragsmeldung verpflichtet sei (OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.1989 – 11 W 106/88). Die Meldung einer Gesamtforderung an die Schufa Holding AG bei einer bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung kann dagegen nicht der Gesetzeslage entsprechen, weil § 28 a Abs. 1 BDSG die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auskunfteien nur dann zulässt, wenn geschuldete Leistungen trotz Fälligkeit nicht erbracht worden sind. Existiert eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist der gesamte geschuldete Betrag jedoch gerade nicht fällig, sondern nur die einzelne Rate. Wird die Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, liegt auch keine Verletzung des Ratenzahlungsvertrages und insofern kein Negativmerkmal vor.

Was sollten Betroffene bei der gerichtlichen Vorgehensweise beachten?

Die teils zutreffenden aber auch in Teilen nicht zutreffenden Erwägungen in der Entscheidung des Kammergerichtes zeigen anschaulich, dass eine gute Prozessführung sorgfältig vorbereitet sein muss. Aufgrund des Risikos, dass Richter auch fehlerhafte Entscheidungen treffen können, sollte man nicht bloß mit einem Argument in den Prozess gehen. Entscheidend ist es für den anwaltlichen Berater, die denkbaren Rechtsfehler bei Negativmeldung in den Datenbestand von Auskunfteien genauestens zu kennen, um im Streitfall mehr als ein Argument parat zu haben. Im Gespräch mit dem Mandanten muss der Sachverhalt erörtert werden und etwaige Fehler der Datenmeldung für den Prozess herausgearbeitet werden. Argumente, die erkennbar nicht dem Stand des Gesetzes entsprechen (beispielsweise die pauschale Annahme, ein Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG sei stets nur mit einer Einwilligungserklärung möglich) sollten unterbleiben, wenn dies im Einzelfall nicht zielführend ist. Einem Betroffenen, der ohne Prozesserfahrung auf eigene Faust tätig werden möchte, ist davon abzuraten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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