Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr beim Bausparvertrag
Über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen existiert derzeit noch keine höchstrichterliche Bundesgerichtshof-Rechtsprechung. Die Instanzengerichte haben bisher in unterschiedliche Richtungen geurteilt.
Überblick:
- Wie lautete die Enzscheidung eines zuständigen Amtsgerichtes?
- Wie entschied die Berufungsinstanz?
- Gibt es weitere Gerichtsurteile?
- Fazit
Wie lautete die Enzscheidung eines zuständigen Amtsgerichtes?
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat in einem Urteil die Wüstenrot Bausparkasse AG zur Erstattung von Darlehensgebühren verurteilt . Während gemeinhin von einer „Bearbeitungsgebühr“ die Rede ist, wird diese Begriff üblicherweise bei einem Bauspardarlehen „Darlehensgebühr“ genannt. Solche Gebühren seien genauso zu beurteilen wie Kreditbearbeitungsgebühren, begründete das Amtsgericht Ludwigsburg sein Urteil. Für Kredite stehen Kreditgebern Zinsen zu. Dagegen sei der Verbraucher benachteiligt, wenn ein Kreditgeber unabhängig von der Laufzeit ein einmaliges Entgelt verlange. Die Wüstenrot Bausparkasse AG hielt dagegen alte Darlehensgebühren wegen der Besonderheiten von Bausparverträgen weiterhin für wirksam, erklärte ein Sprecher des Unternehmens Presseberichten zufolge. Setzt sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg durch, steht hunderttausenden von Bausparkunden eine Erstattung ihrer Gebühren zu. Meist lagen sie bei 2 Prozent der Darlehenssumme.
Wie entschied die Berufungsinstanz?
In der Berufungsinstanz wurde der beklagten Bausparkasse Recht gegeben und das Urteil des Amtsgerichtes Ludwigsburg aufgehoben. Allerdings begründete die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart als Berufungsgericht dies mit einer Verjährung des Rückforderungsanspruches des Kreditnehmers und ließ die Frage, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch bestehe, als nicht entscheidungserheblich offen. In Abgrenzung zu verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entwickelte das Berufungsgericht den Leitsatz, wonach der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehensgebühr nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden sei . Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt und der Streitfall ist derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe . Insoweit könnte eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik in absehbarer Zeit erfolgen.
Gibt es weitere Gerichtsurteile?
Als rechtmäßig angesehen wurde die Darlehensgebühr ferner in Urteilen der Amtsgerichte Aachen und München . Beide Gerichte sind der Ansicht, dass es sich bei der Darlehnsgebühr nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele, sondern um ein Entgelt die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung. Auch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Erhebung einer Darlehensgebühr, deren Kontrollfähigkeit sei unterstellt, weder intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch benachteiligt sie den Kunden der Bausparkasse unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse die Erhebung einer solchen Gebühr bestimmt sei. Die Berufung des klagenden Verbraucherverbandes wurde folglich zurückgewiesen. Eingeklagt wurde allerdings nicht die Rückzahlung der Darlehensgebühr sondern es wurde geklagt auf Unterlassung der Erhebung einer solchen Darlehensgebühr nebst entsprechender Einbeziehung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Fazit
Insofern lässt sich gegenwärtig feststellen, dass die Mehrzahl der Gerichte aufgrund der der Besonderheiten von Bauspardarlehensverträgen zu Gunsten der Bausparkassen entscheidet und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch aussteht.