Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr beim KfW-Kredit/ILB-Kredit: ein Schlussstrich durch den Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr seitens der Bank bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist. Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung sind viele Fragen im Bereich der Bearbeitungsgebühr offen geblieben. So ist bis heute nicht abschließend geklärt, wie sich die Rechtslage bei Unternehmerverträgen gestaltet. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren beim Abschluss von Verträgen mit der staatlichen Förderbank KfW.
Übersicht
- Was ist passiert?
- Ist eine Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam?
- Welche Besonderheiten gelten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag?
- Wie sind die Entscheidungen des Bundesgerichts rechtlich zu bewerten?
Was ist passiert?
Kreditnehmer haben bei Darlehen der staatlichen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und auch bei anderen Förderbanken einen sogenannten „Auszahlungsabschlag“ von regelmäßig 4 Prozent gezahlt. Dieser setzt sich gemeinhin zusammen aus 2 % Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie. Es kann auf vielfältige Weise zu einem Abschluss eines Förderdarlehensvertrages kommen. Häufig werden mit diesen Existenzgründer mit Liquidität versorgt, aber auch „gestandene“ Freiberufler, Gewerbetreibende und Verbraucher können erfolgreich einen Förderkredit beantragen beim Vorliegen der Antragsvorrausetzungen hierzu und wenn aus Sicht der Banken eine vertretbare Kreditausfallwahrscheinlichkeit besteht. Der Antrag für ein Förderdarlehen geht im Regelfall an die Hausbank, welche dann Kontakt zur „Förderbank“ aufnimmt. Dann kommt ein Darlehensvertrag mit der Hausbank zustande, in welchem auch die Förderbank als Refinanzierer namentlich genannt wird nebst dem Förderprogramm, der gewährten Zinsvergünstigung etc. Auch die Merkblätter und Allgemeinen Bedingungen der Förderbank werden üblicher Weise Vertragsbestandteil. In seltenen Fällen kann direkt bei der Förderbank ein Antrag gestellt werden und mit dieser ein Vertrag direkt zustande kommen.
Ist eine Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen wirksam?
Über die Wirksamkeit der Erhebung der Bearbeitungsgebühr bei Förderdarlehen existieren derzeit vier höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. In drei von vier Fällen wurde den die Bearbeitungsgebühren erhebenden Banken Recht zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 16. Februar 2016 entschieden, dass Verbraucher keine Erstattung der seitens der Banken einbehaltenen Bearbeitungsgebühr verlangen können, sofern sie den Vertrag vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen haben. Bei einem zeitlich späteren Vertragsabschluss komme es darauf an, ob es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Dazu hatte die Vorinstanz, das Landgericht Osnabrück, keine Feststellungen getroffen. Deshalb muss das Landgericht dazu erneut entscheiden.
Welche Besonderheiten gelten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag?
Wäre das - nicht grundpfandrechtlich besicherte - Darlehen als Verbraucherdarlehen zu qualifizieren, wäre die zwischen der beklagten Bank und dem Darlehensnehmer vereinbarte Abschlagsklausel unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Sie weiche nämlich zum Nachteil des Verbrauchers von der am 11. Juni 2010 in Kraft getretenen Regelung des § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ab, nach der die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Kredits nicht höher sein darf als 1 Prozent des vorzeitig zurück gezahlten Betrags. Der Bundesgerichtshof geht somit von der Zulässigkeit der Erhebung des Bearbeitungsentgeltes aus bei vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Verbraucherdarlehen sowie bei gewerblichen Krediten unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses und argumentiert dabei mit den Besonderheiten von Förderdarlehen wie folgt
„Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, dass nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW sondern beruht auf einem staatlichen Auftrag.“
Wie sind die Entscheidungen des Bundesgerichts rechtlich zu bewerten?
Die dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichts zu Gunsten der Banken sind zu bedauern soweit es um Verbraucherdarlehensverträge geht, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden und soweit es die wesentlich häufiger vorkommenden gewerblichen Förderdarlehen betrifft, gleich zu welchem Zeitpunkt diese geschlossen wurden. Dies, da die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 07. Dezember 2010 hier nicht zur Anwendung gelangen, wonach Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt und die der Verwender, also hier die Bank, vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt mit wesentlichen Grundsätzen des dispositiven Rechts unvereinbar und daher nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Die Bonitätsprüfung, für welche die Bearbeitungsgebühr in erster Linie erhoben wird, erfolgt im ureigenen Bankeninteresse, gleich ob es sich z.B. um einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Geschäftsbank, einem gewerblichen Kredit mit einer Geschäftsbank, einem Verbraucherförderdarlehensvertrag, einem Förderdarlehensvertrag für Gewerbetreibende oder um ein Bauspardarlehen jeglicher Art handelt.
Die vom Bundesgerichtshof „abgesegnete“ Ungleichbehandlung ist daher sachlich nicht gerechtfertigt und erscheint willkürlich, da wesensgleiche Sachverhalte (Erhebung einer Bearbeitungsgebühr zum Zwecke der Bonitätsprüfung durch Banken) ungleich behandelt werden unter dem Deckmantel der unterschiedlichen „Einkleidung“ von Darlehensverträgen. Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass es sich bei den Förderbanken für gewöhnlich um Mittelstandsbanken handelt. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich auch bei diesen um „gewöhnliche“ Banken handelt, welche selbstverständlich auch der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung für Zeitpunkte nach dem 11. Juni 2010 nach Unternehmern und Verbrauchern bei Förderdarlehen als Vertragspartner der Bank, ist im Ergebnis nicht überzeugend, da der Bundesgerichtshof in seinen Grundsatzentscheidungen vom 13. Mai 2014 nach vorzugswürdiger Lesart über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in einem Fall, in dem die Beklagte eine gewöhnliche Geschäftsbank darstellte, aus zutreffenden Gründen keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen hat. Zutreffend, da die Banken – wie dargestellt – die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vornehmen. Denn Kredite zu vergeben an kreditunwürdige Antragsteller, gilt es für die Banken zu verhindern, gleich um welche Art von Bank und um welchen Antragsteller, ob Verbraucher oder Gewerbetreibender, es sich handelt. Alle Darlehensnehmer sind demnach gleich schutzwürdig, weshalb es mehr als beklagenswert ist, dass der Bundesgerichtshof diese nicht gänzlich für unwirksam erklärt, soweit diese durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Eingang in den Darlehensvertrag finden.