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Die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr beim Unternehmenskredit

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen einer Kreditgewährung unzulässig ist. Da sich die Urteile des Bundesgerichtshofes jeweils auf Verbraucher bezogen, ist die Rechtslage für diese bei der Kreditvergabe somit geklärt. Unklar bleibt jedoch, wie sich die Rechtsprechung zur Bearbeitungsgebühr auf Unternehmer auswirkt, die sich einen Kredit gewähren lassen. Da es hier an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, scheint die Rechtslage unklar. Welche Entscheidungen die Instanzgerichte zu diesem Thema getroffen haben und wie eine Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet aussehen könnte, soll Inhalt des folgenden Artikels sein.

Überblick:

  • Wie ist die Rechtslage?
  • Wie differenzierte das Landgericht Chemnitz hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr beim Unternehmerkredit?
  • Wie entschied das Amtsgericht Hamburg?
  • Wie sind die Entscheidungen rechtlich zu bewerten?
  • Lässt sich die Bearbeitungsgebühr beim Unternehmerkredit mit den Grundsätzen der fehlerhaften Zinsabrechnung vergleichen?
  • Fazit

Wie ist die Rechtslage?

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen am 13.05.2014 entschieden, dass die Abrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr bei der Kreditvergabe unzulässig ist. Die Richter erklärten die den Gebühren zugrunde liegenden Vertragsklauseln für unwirksam. In den beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen hatte jeweils die Bank im Rahmen eines Darlehensvertrages von einem Verbraucher Kreditbearbeitungsgebühren im Rahmen der Darlehensgewährung erhoben. Zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf unternehmerische bzw. gewerbliche Kredite hat der Bundesgerichtshof bislang noch keine Entscheidung erlassen. Allerdings sind entsprechende Verfahren bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Einige Instanzgerichte vertreten die Auffassung, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.05.2014 deutlich gemacht habe, dass seine Rechtsprechung sich allein auf Verbraucherdarlehen von Geschäftsbanken beziehen würde und nicht auf den Bereich der Unternehmenskredite anzuwenden sei. Andere Instanzgerichte sehen dies anders und halten die Kreditbearbeitungsgebühren auch dann für unwirksam, wenn der Kredit für gewerbliche Zwecke gewährt worden sei. Dementsprechend urteilten die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg zugunsten betroffener Unternehmer. Diese Gerichte legten jeweils dar, dass die Unwirksamkeit der Kreditbearbeitungsgebührenklausel auf § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhe, die eben auch zugunsten von Unternehmern anzuwenden sei, während nur die §§ 308 und 309 BGB ausschließlich den Verbraucher schützen würde.

Wie differenzierte das Landgericht Chemnitz hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr beim Unternehmerkredit?

Besonders differenziert argumentierte das Landgericht Chemnitz. Bei der auch gegenüber Unternehmern anzuwendenden Inhaltskontrolle der entsprechenden Klauseln, die die Erhebung von Bearbeitungsgebühren vorsieht, gelte zwar einerseits, dass der geschäftserfahrene Unternehmer, auf den generalisierend abzustellen sei, nicht im gleichen Maße schutzbedürftig sei, wie der Verbraucher. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein Unternehmer ein bestimmtes Geschäft der betreffenden Art häufig abschließt und damit mit den Risiken des Geschäfts besser vertraut sei, als ein Verbraucher. Allerdings geht das Landgericht Chemnitz konkret bei den Kreditbearbeitungsgebühren davon aus, dass für einen Unternehmer keine geringere Schutzbedürftigkeit anzunehmen sei, wie bei einem Verbraucher. Die Aufnahme von Bankgeschäften wie insbesondere die Finanzierung des Erwerbs der Betriebsstätte, sei für einen Unternehmer ebenfalls kein häufiger vorkommendes Geschäft, wie beispielsweise der Abschluss eines Darlehensvertrages für einen Verbraucher.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel, die der Bank die Abrechnung einer Bearbeitungsgebühr gestattet, ergebe sich aus der Unklarheitsregelung des § 305c Abs. 2 BGB. In dem konkreten Fall vor dem Landgericht Chemnitz hatte sich der beklagte Kreditgeber in den Geschäftsbedingungen sowohl gegenüber Unternehmern, als auch gegenüber Verbrauchern verpflichtet, für Tätigkeiten, zu deren Erbringung er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die er im eigenen Interesse erbringt, kein Entgelt zu berechnen. Das bedeutet, dass die beklagte Bank nach ihren eigenen Geschäftsbedingungen nicht berechtigt war, die „Bearbeitungsprovision“ zu erheben. Damit stehe diese Klausel aus den Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu der eigenen Regelung in den Geschäftsbedingungen über die Erhebung einer Bearbeitungsprovision. Der sich aus den Geschäftsbedingungen der Bank ergebende Widerspruch sei dahin aufzulösen, dass diejenige Klausel unbeachtlich sei, die sich für den Bankkunden ungünstiger auswirkt. Somit war die Klausel aus dem Darlehensvertrag über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr unbeachtlich da für den Bankkunden ungünstiger.

Wie entschied das Amtsgericht Hamburg?

Aus den Urteils- und Entscheidungsgründen des Amtsgerichtes Hamburg ergibt sich, dass die dortigen Kreditnehmer, die sich als Unternehmer mit einem Darlehensvertrag einen PKW finanzierten, die Bearbeitungskosten ohne Rechtsgrund an die beklagte Kreditgeberin geleistet hatten, weil es sich bei der streitgegenständlichen Bestimmung über Bearbeitungskosten im Darlehensvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Kreditnehmer hatten vorgetragen, dass ihnen die vertragliche Regelung zur Bearbeitungsgebühr vollständig vorgefertigt zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Diesen Umstand habe die Kreditgeberin nicht hinreichend qualifiziert bestritten, so das Amtsgericht Hamburg. Die in Rede stehende Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie beinhalte keine vertragliche Hauptleistungspflicht, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, sondern einer Preisnebenabrede, die der (gerichtlichen) Inhaltskontrolle zugänglich ist. Beim Darlehensvertrag bestehe nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers in der Gewährung des Darlehens, die nur zur Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe.

Bearbeitungsgebühren seien demnach nicht als Preis für die Hauptleistung des Darlehensgebers genannt. § 488 BGB normiere daher, dass das Entgelt für ein Darlehen in der Zahlung der Zinsen zu sehen sei. Der Inhaltskontrolle seien auch bei zulässiger Preisaufteilung nur solche Teilentgelte entzogen, die sich auf die Kapitalüberlassung selbst beziehen und damit einen zinsähnlichen Charakter aufweisen. Andernfalls seien alle Entgelte pauschal Teil einer Preishauptabrede und gänzlich kontrollfrei. Die Bearbeitungskosten würden einen solchen zinsähnlichen Charakter nicht aufweisen. Zinsen seien dagegen dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade in Abhängigkeit zur Laufzeit die Überlassung der Darlehensvaluta vergüten. Demgegenüber hätten die Bearbeitungskosten ausweislich des Vortrags der Kreditgeberin den Charakter der Gebühr als laufzeitunabhängige Einmalkosten, die mit Abschluss des Darlehensvertrages geschuldet und bei einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages nicht erstattet würden.

Dasselbe gelte, soweit die Kreditgeberin vorgetragen habe, dass die Bearbeitungskosten das Entgelt für die Bonitätsprüfung des Schuldners darstellten. Die Bonitätsprüfung gehe jedoch dem Vertragsschluss voraus. Die Kosten entstünden auch dann, wenn das Darlehen gar nicht ausgereicht werde und könnten damit nicht die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers abgelten. Die Bonitätsprüfung erfolge vielmehr grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber vornehmlich im eigenen Interesse des Darlehensnehmers. Die Interessen der Kunden seien regelmäßig nur reflexartig betroffen. Für Verbraucherdarlehensverträge sei die Bonitätsprüfung hingegen nach § 28 Abs. 2 Kreditwesengesetz sogar Bestandteil der gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts. Soweit die Kreditgeberin darauf verweise, dass die Rechtsprechung für das Vertriebssystem von Bausparkassen eine Kundenorientierung angenommen habe , könnten daraus keine Parallelbewertungen folgen, so das Amtsgericht Hamburg. Denn der Entscheidung lägen ausdrücklich die Eigentümlichkeiten des Bauspargeschäftes zu Grunde. Dies sei der besondere Umstand, dass beim geschlossenen System des Bausparens ein stetiges Neukundengeschäft nicht nur dem Kreditgeber zugutekomme, sondern auch der Bauspargemeinschaft. Auch die Unternehmereigenschaft des Darlehensnehmers führe zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar sei im Rahmen einer Kontrolle der Geschäftsbedingungen stets zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer sei. Die Bewertung, wonach von der Bank die Bearbeitungsgebühren in dem konkret entschiedenen Fall zurück zu zahlen sei, fußten nach Ansicht des Amtsgericht Hamburg aber nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, die gegenüber einem Unternehmer unangebracht wären. Die aufgeführten Gründe lägen vielmehr insbesondere im Wesen des Darlehensvertrages und der Interessenverteilung an den mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Dienstleistungen zwischen den Parteien. Hierbei bestünden keine Unterschiede zwischen einem Vertrag mit einem Verbraucher und einem Unternehmer. Der vom Amtsgericht Hamburg entschiedene Fall hatte zwar die Besonderheit, dass der Darlehensvertrag später aufgehoben wurde, indem der Kreditnehmer, der in diesem Fall ein Unternehmer war, die ausstehende Summe ablöste.

Der Aufhebungsvertrag des Darlehens beinhalte jedoch keinen Verzicht auf die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr. Auch wenn das Darlehen mit der Aufhebung beendet wurde und eine neue Rechtsgrundlage für die Zahlung geschaffen wurde, könne hierin keine rechtsgeschäftliche Erklärung dahin gesehen werden, auf unberechtigte Zahlungen zu verzichten. Ein rechtsgeschäftlicher Wille zum Verzicht könne aus der Aufhebungsvereinbarung des Darlehensvertrages nicht entnommen werden und sei auch nicht Gegenstand des Aufhebungsvertrages gewesen. Zum Zeitpunkt der Aufhebung sei es dem Kreditnehmer nicht bekannt gewesen, dass ihm ein Rückforderungsanspruch zustehen könnte, sodass er auch keinen entsprechenden Verzicht erklären konnte, so das Amtsgericht Hamburg.

Wie sind die Entscheidungen rechtlich zu bewerten?

Die dargestellte Argumentation des Amtsgerichts Hamburg ist im Ergebnis überzeugend. Hinzu kommt, dass keine generelle Überlegenheit eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher festzustellen ist. Eher entspricht der mittelständische Unternehmer dem Normalfall des gewerbetreibenden Sparkassenkunden, wobei sich der mittelständische Unternehmer bei der Darlehensvergabe in einer durchaus mit Verbrauchern vergleichbaren Abhängigkeit befindet. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Ein Verstoß gegen § 307 BGB findet unproblematisch auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung.

Insofern ist es zwar zutreffend, dass der konkrete Einzelfall in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs tatsächlich einen Verbraucherdarlehensvertrag betraf. Entscheidend ist aber, dass das Gericht in der konkreten Klausel, die mit der Klausel über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Krediten vergleichbar ist, eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen hat. Dabei wurde argumentiert, dass die Bearbeitungsentgelterhebungsklausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, nicht zu vereinbaren sei. Die Lektüre des Gesetzes ergibt, dass dort gar nicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterschieden wird. Vielmehr ist im Gesetz lediglich von „Vertragspartnern“ und vom „Verwender“ von Geschäftsbedingungen die Rede. Auch der Bundesgerichtshof erwähnt das Wort „Verbraucher“ in seinen Urteilen vom 13.05.2014 kaum und die Inhaltskontrolle des § 307 BGB gilt gerade auch im unternehmerischen Verkehr.

Auch ist eine Vergleichbarkeit der Interessenlage gegeben, da sowohl bei einem Verbraucher, als auch bei einem Unternehmer, der Kreditnehmer Liquidität, beim Unternehmer zumeist zu Investitionszwecken, vor dem Hintergrund benötigt, dass das Finanzierungsobjekt nicht per Einmalzahlung aus eigenen Mitteln aufgebracht werden kann. Für die Kreditgeberin ist die Interessenlage hinsichtlich des Grundes zur Erhebung des Bearbeitungsentgeltes nämlich hauptsächlich zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des potentiellen Kreditgebers und zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Auch in diesem Fall ist es regelmäßig gleichgültig, ob es sich um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt.

Lässt sich die Bearbeitungsgebühr beim Unternehmerkredit mit den Grundsätzen der fehlerhaften Zinsabrechnung vergleichen?

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die obergerichtliche Rechtsprechung zur Thematik „fehlerhafte Zinsabrechnungen“. Dort existiert eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann eine Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Auch hier geht es um einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die meisten der ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen Urteile, die überwiegend zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sind. Dazu sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf zum unternehmerischen Rechtsverkehr in seinem Urteil vom 05.05.2014 :

„Das gilt auch gegenüber Kunden, die wie der Kläger Unternehmer sind. Dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung sowie mit dem Parallelurteil vom 21. April 2009 (XI ZR 55/08) nur über eine Klauselverwendung gegenüber privaten Kunden zu entscheiden hatte, lag darin begründet, dass Kläger dort jeweils eingetragene Vereine nach § 4 Abs. 2 UKlaG waren, die gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur gegen die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu Verbrauchern vorgehen können und ihre Unterlassungsklagen entsprechend beschränkt hatten. Der in den Entscheidungsgründen herangezogene § 307 BGB ist aber gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB grundsätzlich auch im Verhältnis zu Unternehmern anwendbar, ohne dass die Beklagte abweichende Gewohnheiten oder Gebräuche des Handelsverkehrs greifbar vorträgt. (…) Auch inhaltlich ist kein Grund ersichtlich, im Verhältnis zu Unternehmern andere Maßstäbe anzulegen, denn unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn eine Preis- und speziell Zinsanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis bzw. Zins ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, oder wenn sie ihm gestattet, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber ihn verpflichtet, bei gesunkenen eigenen Kosten das Entgelt für den Kunden zu senken.“

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten Grundsätze sind auf die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr bei gewerblichen Krediten übertragbar, da auch hier kein Grund ersichtlich ist, weshalb bezüglich der Bearbeitungsgebühr zur Bonitätsüberprüfung, die stets im ureigenen wirtschaftlichen Interesse der Kreditgeberin liegt, berechtigterweise unterschieden werden soll zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Vereinfacht gesagt, erhebt die darlehensgebende Bank das Bearbeitungsentgelt zur Überprüfung der Bonität inklusive des Vorhandenseins von Sicherheiten des potentiellen Darlehensnehmers und somit der Wahrscheinlichkeit der Rückführungsmöglichkeit des Auszahlungsbetrages zuzüglich Zinsen.

Ohne diese Prüfung kann die Bank das Ausfallrisiko nicht abschätzen und wird kein Darlehen bewilligen beziehungsweise lediglich zu höheren Zinsen als Kompensation für ein höheres Ausfallrisiko. Zweifelsohne entspricht somit die Tätigkeit, welche der Erhebung der Bearbeitungsgebühr zu Grunde liegt, bankeigenen Interessen. Die jeweils das Bearbeitungsentgelt erhebende Kreditgeberin hat insofern auch dann etwas erlangt, für dessen Behaltendürfen von Anfang an kein Rechtsgrund bestand, wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist,. Dies hat die Konsequenz, dass die Bank das rechtsgrundlos Erlangte auch an den gewerblichen Kreditnehmer zurückzuführen hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Fazit

Welche Position der Bundesgerichtshof zu der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Rechtsverkehr vertreten wird, steht aus. Einerseits wäre es konsequent, die eigene Rechtsprechung, als über einen Sachverhalt entschieden wurde, in dem das Bearbeitungsentgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag streitig war, auch auf gewerbliche Darlehen zu erweitern. Andererseits ist es gut möglich, dass mehr auf die Vertragsfreiheit und einer weniger großen Schutzbedürftigkeit von Unternehmern abgestellt werden könnte und die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in diesen Fällen als zulässig erachtet wird. Dieser Beitrag schlägt den „Königsweg“ vor, der – der Argumentation des Landgerichtes Chemnitz folgend – darin besteht zwischen dem geschäftserfahrenen und dem geschäftsunerfahrenen Unternehmer in Bezug auf gewerbliche Kredite zu unterscheiden. Die Folge wäre, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Unternehmerverkehr jedenfalls, aber auch nur dann, wirksam Vertragsbestandteil geworden wäre, wenn der gewerbliche Kreditnehmer bereits nicht unerhebliche Vorerfahrungen mit Geschäftskrediten hat.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

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