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Die Schufa Holding AG bekommt eine neue Aufsichtsbehörde

Die Schufa Holding AG in Wiesbaden speichert und übermittelt Bonitätsdaten von nahezu jedem Erwachsenen in Deutschland. Ihr Urteil kann darüber entscheiden, wer morgen einen Kredit erhält oder nichterhält. Die zuständige Aufsichtsbehörde war bislang das Regierungspräsidium Darmstadt. Hieran ändert sich nun einiges. Das Land Hessen hat unter dem Druck des EU-Rechtes eine zentrale Datenschutzaufsichtsbehörde eingerichtet und beim Hessischen Datenschutzbeauftragten angesiedelt. Dieser hat nun – überraschend – angekündigt, das Verhalten der Schufa Holding AG künftig genauer prüfen zu wollen. ilex Rechtsanwälte erklärt die Hintergründe.

Übersicht:


Wer ist die Schufa Holding AG?

Wer einen Kredit vergibt (etwa eine Bank), geht das Risiko ein, dass der Kreditnehmer „das vermietete“ Geld nicht mehr zurückzahlt. Um dieses Risiko abschätzen zu können, wenden sich die Banken an sogenannte Auskunfteien. Das sind Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, Informationen über Kreditnehmer zu sammeln und sie bezüglich der Frage auszuwerten, wie wahrscheinlich es sein soll, dass ein bestimmter Kreditnehmer seine Raten zahlen wird. Der Marktführer ist die Schufa Holding AG mit Sitz in Wiesbaden. Hierbei handelt es sich um ein privates Unternehmen, dass die Kreditwürdigkeit nahezu jedes erwachsenen Deutschen errechnet.

Was hat die neue Aufsichtsbehörde angekündigt?

Als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechtes wurde die Schufa Holding AG bislang vom Regierungspräsidium Darmstadt auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwacht. Diese Zuständigkeit wechselt im Juli 2011 zum Hessischen Datenschutzbeauftragten. Und dessen Ankündigungen haben es in sich. Gegenüber dpa kündigte Michael Ronellenfitsch an, die Schufa intensiver kontrollieren zu wollen. Dies stellt nach den Erfahrungen von ilex Rechtsanwälte durchaus einen Richtungswechsel dar, denn die Aufsichtstätigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt galt unter Kennern der Materie als reichlich lax. War eine Rechtsfrage auch nur umstritten, so nahm das Regierungspräsidium stets besonders gerne den Standpunkt der Schufa Holding AG ein, selbst dann, wenn dies einer Mindermeinung entsprach.

Welche Möglichkeiten hat die neue Aufsichtsbehörde?

Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden können insbesondere § 38 Abs. 3 BDSG entnommen werden. Hiernach sind die verantwortlichen Stellen verpflichtet, intensivste Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden zu dulden. An deren Ende können Anweisungen und sogar Bußgelder stehen.

Welche Möglichkeiten bietet dies für betroffene Unternehmer/ Verbraucher?

Bei der Vertretung der Interessen von Betroffenen hat die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde zur Datenaufsichtsbehörde im Regelfall nur im seltenen Ausnahmefall etwas gebracht. Aufgrund der tendenziell eher laxen Prüfungstätigkeit der bisherigen Aufsichtsbehörde, des Regierungspräsidiums Darmstadt, erwies sich dieser Schritt eher selten als zielführend. Wie die anschließend im Zivilprozess erfolgreich erwirkten Gerichtsentscheidungen aufgrund von Datenverletzungen zeigen, erwies es sich nicht gerade selten als zielführend, trotzdem gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ist die Ankündigung einer etwas intensiveren Prüfung der neuen Datenaufsichtsbehörde auf rechtskonformes Handeln jedoch ernst zu nehmen, könnten sich Betroffene zukünftig durchaus vermehrt dafür entscheiden, parallel oder anstelle der Anrufung eines Gerichtes, beim Hessischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde über das Verhalten der Schufa Holding AG zu erheben. Denkbar sind Fälle, in denen die Schufa keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt oder einem Verbraucher unterstellt, er sei nicht kreditwürdig, obwohl dieser stets seine Rechnungen bezahlt hat.

Vorteile und Nachteile

Aus der anwaltlichen Sicht gewinnt das Mittel der Eingabe bei der Datenaufsichtsbehörde (= Beschwerde) in den Schufa-Fällen an Fahrt. Dieses Rechtsmittel ist für den Betroffenen kostengünstiger als eine Klage und daher künftig bei der anwaltlichen Beratung vermehrt zu berücksichtigen.

Doch hierbei sollte bedacht werden, dass Aufsichtsbehörden chronisch überlastet sind. Damit eine Eingabe am Ende auch Erfolg hat, ist es notwendig, hierfür den maßgeblichen Sachverhalt und die Rechtslage aufzubereiten. Meist zahlt es sich nicht aus, wenn Betroffene, die im Datenschutzrecht unerfahren sind, zusammenhanglose Texte, Vorwürfe und Unterlagen an die Datenaufsichtsbehörde übermitteln, da sich dadurch die Bearbeitungszeiten nicht gerade verkürzen.

Ein sehr schnelles Einschreiten wird vermutlich auch die Beschwerde nicht bringen. Bei Fällen, bei denen ein schnelles Einschreiten aufgrund der drohenden Schadenshöhe erforderlich und geboten ist, sollte jedoch nach wie vor an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht gedacht werden. Anwaltlicher Rat und v.a. Erfahrung im Umgang mit den Aufsichtsbehörden kann sich hier auszahlen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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