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Dima24.de-Gruppe: Staatsanwaltschaft München I leitet Rückgewinnungshilfe ein

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt derzeit strafrechtlich gegen Personen aus dem Umfeld der dima24.de-Gruppe. Das Geschäftsmodell der dima24-Unternehmensgruppe bestand bzw. besteht primär in der Vermittlung von Beteiligungen aus dem sogenannten grauen Kapitalmarkt an Privatanleger. Seit dem Jahr 2008 vertrieb die dima24.de-Gruppe neben Beteiligungen an Fondsgesellschaften auch Beteiligungen an Fondsgesellschaften, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte Hartwieg zuzurechnen sind bzw. waren. Hierbei handelt es sich um diverse Fondsgesellschaften der „Selfmade Capital“- Gruppe, der „NCI New Capital Invest“-Gruppe, der „Euro Grundinvest- Gruppe“ sowie der Panthera Asset Management Global Trading A GmbH & Co. KG. Geworben wurde damit, dass der übliche Ausgabeaufschlag (5 % Agio) entfällt oder zurückerstattet wird. Nunmehr informierte die Staatsanwaltschaft München I über die Einleitung eines Rückgewinnhilfeverfahrens. Was dies für die Geschädigten Anleger bedeutet, darüber informiert ilex Rechtsanwälte.

Überblick:

Was vertrieb die dima24.de-Gruppe?

Die dima24.de-Gruppe bewarb und vertrieb unter anderem Beteiligungen an Gesellschaften, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte Hartwieg zuzurechnen sind. Dies waren vorwiegend Beteiligungsformen in Form sogenannter „Genussrechte“. Beispiele hierfür sind die Beteiligungsformen „Genussrechte I“ und „Genussrechte II“ der dem Beschuldigten Malte Hartwieg zuzurechnenden Euro Grundinvest AG.

Worin besteht der Verdacht?

Die Staatsanwaltschaft München I wirft den Beschuldigten laut dem Inhalt einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Einleitung der Rückgewinnhilfe vor, dass sich Malte Hartwieg und weitere Beschuldigte an den eingeworbenen Anlegergeldern (nach Abzug der Kosten) zum Teil über mehrere Zwischenschritte bereichert haben sollen, statt die Gelder zur gewinnbringenden Investition anzulegen. Hinsichtlich der Fondsgesellschaften und Beteiligungen soll der Verdacht bestehen, dass die eingeworbenen Gelder unter Verletzung der „Vermögensbetreuungspflicht“ zweckentfremdet verwendet worden sind. Zudem besteht der Verdacht, dass der Verkauf entsprechender Beteiligungen damit gefördert worden sei, indem bewusst nachteilige Tatsachen in den an die potentiellen Anleger gerichteten Prospekten verschwiegen worden sind, die aber für die Entscheidung der Kapitalanleger über den Erwerb von (treuhänderischen) Beteiligungen an der jeweiligen Fondsgesellschaft oder den Erwerb der Genussrechtsbeteiligung erheblich waren.

Was ergeben die Recherchen?

Aus dem Marktumfeld ist zu vernehmen, dass auf dem Bankkonto der Isar Palais GmbH (vormals Green Spa GmbH) bei der Stadtsparkasse München Zahlungen in erheblicher Höhe von Gesellschaften eingegangen sein sollen, die direkt oder mittelbar dem Beschuldigten Malte Hartwieg zuzurechnen sind. Sofern diese Beträge jedoch aus Anlegergeldern stammen, stellt sich die Frage, warum diese Gelder nicht vertragsgemäß investiert wurden und welche Rolle hierbei der Isar Palais GmbH zukommt? Als Verfügungsberechtigte über das Bankkonto Isar Palais GmbH der taucht nun auch Frau Tünde Hartwieg (Ehefrau des Malte Hartwieg) auf. Die Staatsanwaltschaft München I führt zum dortigen in dieser Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung gemäß entsprechender Veröffentlichung der zuständigen Staatsanwaltschaft im Bundesanzeiger vom 07.12.2015 zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftaten Verletzten durch.

Worüber berichtete das Handelsblatt?

Laut einem Bericht des Handelsblattes vom 12.02.2015 hat das Fürstliche Landgericht Liechtenstein bereits im Oktober 2014 Gold im Wert von mehr als acht Millionen Euro und Bankguthaben von 1,7 Millionen Schweizer Franken (rund 1,6 Millionen Euro) aus Hartwiegs Privatvermögen sowie seiner Firmengruppe eingefroren hat (Az. 13UR.2014.417 ON2). In Lichtenstein wurde der Philoro Edelmetallhandel AG nach der Strafprozessordnung von Lichtenstein vorläufig verboten, über Goldbestände und Geld auf einem Konto bei der Liechtensteinischen Handelsbank AG zu verfügen. Hintergrund ist, dass die Eheleute von der Finanzaufsicht des Landes Lichtenstein als wirtschaftlich berechtigte der Vermögenswerte identifiziert wurden und Medienberichten aus Deutschland einen Geldwäscheverdacht bestätigten.

Welcher Verdacht an Vermögenstransaktionen besteht?

Laut dem Bericht des Handelsblattes vom 12.02.2015, soll zunächst eine polnische Gesellschaft im Mai 2014 Gold bei der Österreich-Tochter der Philoro Edelmetallhandel AG gekauft haben. Im Rahmen eines Sachdarlehensgewährungsvertrags vom 03.05.2014 sollen die Edelmetalle von der polnischen Gesellschaft an die schweizerische Gesellschaft IPF AG mit dem Sitz in St. Gallen (Schweiz) übertragen worden sein. Die schweizerische IPF AG habe dann mit dem Gold Anteile an verschiedenen Unternehmen gekauft, die im Zusammenhang mit Malte Hartwieg, der Nitro Invest GmbH und der Isar Palais Holding GmbH stehen. Bei diesen Gesellschaften handelte es sich um die Conquistador Invest GmbH, dima24.de Investmentberatung GmbH, die Euro Grundinvest Holding GmbH und die RW Capital GmbH. Der Goldbestand selbst wurde dann an die Philoro Liechtenstein übertragen.

Was versteht man unter einem Verfahren zur Rückgewinnungshilfe?

Das von der Staatsanwaltschaft München I eröffnete Verfahren zur Vermögenssicherung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist ein in der Strafprozessordnung geregeltes Verfahren, um direkt von den Beschuldigten Vermögen in Beschlag zu nehmen. Ziel dieses Verfahrens ist es, den Strafgeschädigten, d. h. den Investoren, den Ersatz ihres Schadens zu ermöglichen.

Worin liegt die Crux?

Der von der Strafprozessordnung vorgesehene Ablauf sieht vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv werden muss, wenn er an sein Vermögen heran will. Wenn geschädigte Anleger deshalb die gezahlten Gelder ganz oder in Teilen zurückerhalten wollen, muss als erstes ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden, d. h. der Anleger muss aktiv per Gerichtsverfahren seine Forderung sichern. Dies muss konkret gegen diejenigen Personen erfolgen, bei denen die besagten Vermögenswerte gesichert worden sind. Mit Hilfe eines Vollstreckungstitels kann dann mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rangwahrend gepfändet werden.

Reicht es aus, wenn ich gepfändet habe?

Selbst wenn Geschädigte einen Vollstreckungstitel erwirkt haben und anschließend im Wege der Vollstreckung die Pfändung betreiben, reicht dies angesichts der Besonderheiten des strafprozessualen Rückgewinnungshilfeverfahrens in der Regel nicht aus, um dem Geschädigten die Rückerstattung seines Vermögens zu ermöglichen. Bei den typischen Kapitalanlagenbetrugsfällen pfänden meist mehrere Geschädigte nacheinander. Um hier rangwahrend an die attraktive Stelle der sehr frühen Pfändung der Staatsanwaltschaft vorzurücken, muss regelmäßig noch ein gesondertes Zulassungsverfahren vor einem Strafgericht absolviert werden. Das Verfahren der Rückgewinnungshilfe und seine prozessualen Besonderheiten gilt deshalb als ein Rechtsgebiet für Spezialisten.

Was bedeutet der sogenannte „Gläubigerwettlauf“?

Bei der Anspruchsdurchsetzung im Wege der Rückgewinnhilfe gilt das Prinzip: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Die zügige Erwirkung eines Vollstreckungstitels vor Gericht hat regelmäßig zwei grundlegende Voraussetzungen: a) sollten die Investoren/ Gesellschafter wissen, wie man zügige an die dazu unbedingt erforderlichen Informationen gelangt. b) setzte die Beratung in diesem Bereich prozessuale Kenntnisse über das Führen von Arrestverfahren voraus. Die Komplexität des Sachverhaltes lässt es ratsam erscheinen, sich rechtlich von spezialisiert arbeitenden Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Erfolgen keine Maßnahmen durch den Geschädigten, erhalten die Beschuldigte im Strafverfahren möglicherweise die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte wieder zurück. Die Staatsanwaltschaft München I formulierte dies so: „Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück! Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltlichen Sicherungsmaßnahmen ist zudem zeitlich begrenzt.“ Ein häufig anzutreffender Irrtum besteht in der fehlerhaften Annahme, die Staatsanwaltschaft verteile die gesicherten Gelder gleichmäßig an die Geschädigten. Ein Verteilungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft findet vielmehr nicht statt, sondern es ist Sache der Betroffenen sich um eine Titulierung der Forderung zu kümmern.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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