Domainrecht: Namensrecht eines Deutschen Fußballvereins verhindert Anmeldung einer ausländischen Top-Level-Domain
Rechtzeitig zum Abschluss der erfolgreichen Fußballsaison für Bayern München bescherte das Oberlandesgericht (OLG) dem Rekordhalter einen Sieg auch auf anderem Terrain: Die Anmeldung einer Domain „fcbayern“ unter einer spanischen Top-Level-Domain verletzt das Namensrecht des Unternehmens und ist daher zu unterlassen.
Unter der Domain „fcbayern.es“ meldete der Beklagte eine Domain an. Hiergegen richtete sich die FC Bayern München AG. Die AG sah sowohl ihr Marken- als auch Namensrecht verletzt.
Übersicht:
1. Problemaufriss
Grundsätzlich können sich gegen die Anmeldung einer Domain nur diejenigen wenden, die Inhaber eines Rechts sind, das ihnen einen Anspruch auf Unterlassen gibt. Solche Rechte sind v. a. das Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht. Das Markenrecht hat sein Grenze dort, wo es um das Vorgehen gegen eine privat genutzte Homepage geht sowie um eine branchenfremde Nutzung. Diese Lücke kann gefüllt werden, wenn neben dem Markenrecht auch ein Namensrecht besteht. Neben der Marke kann sich hier die FC Bayern München AG auf ein Namensrecht berufen.
Das Namensrecht tritt aber grundsätzlich hinter das Markenrecht zurück. Wenn also der Inhaber einer Marke aus diesem vorgehen kann, weil dessen Schutzbereich eröffnet ist, und dann scheitert, ist ihm der Rückgriff auf das Namensrecht verwehrt.
Eine Besonderheit bestand in dem hier vorliegenden Fall zudem darin, dass die Domain nicht unter der Top-Level-Domain (TLD) „.de“ angemeldet wurde (dieses ist die für Deutschland reservierte Endung), sondern unter „.es“, der für Spanien reservierten Endung.
2. Entscheidung
Das OLG hatte über die Berufung des Beklagten zu entscheiden und bestätigte das Urteil des Landgerichts (LG) Köln im Wesentlichen:
Zunächst entschied das Gericht, dass das Namensrecht der FC Bayern München AG betroffen sei. Der Anwendungsbereich für das Markenrecht sei schon nicht eröffnet. (Sonst wäre es der AG auch nicht möglich gewesen, sich auf ihr Namensrecht zu berufen, da das Markenrecht den Anspruch aus dem Namensrecht verdrängt.)
Das OLG stellte heraus, dass die Verwendung eines Namens in einer Internetadresse ohne weitere Beschreibungen üblicherweise einen Rückschluss auf den Betreiber der Seite mit sich bringt. Das ist aber hier nicht der Fall: Nicht der FC Bayern betreibt die Seite, sondern ein Dritter (möglicherweise ein Fanclub). Hierdurch entstehe eine Zuordnungsverwirrung, die der Namensinhaber nicht dulden muss.
In dem Fall von Bayern München kann eine solche Zuordnungsverwirrung auch für eine Spanische Domain angenommen werden. „Googelt“ ein Internetnutzer in Spanien nach dem Fußballclub erwartet er auch, unter dieser Domain den Deutschen Rekordhalter vorzufinden und nicht etwa einen Fanclub o. Ä. Dabei – so das Gericht – sei es unerheblich, dass in Spanien der FC Bayern unter „Bayern de Múnich“ bekannt ist.
3. Fazit
Das OLG bestätigte die Bedeutung des Namensrechts unter Zugrundlegung nachvollziehbarer und praxisnaher Argumente. Unabhängig von den inhaltlich hochinteressanten Rechtsfragen wurde dem Prozess ein Streitwert von 50.000,00 Euro zugrunde gelegt. Dies bringt also für 2 Instanzen ca. 17.000,00 Euro Prozesskostenrisiko mit sich. Diese sind von der verlierenden Partei zu tragen. Wenn die Domain jedoch die tragende Säule einer Geschäftsidee war, die mit der Domain steht und fällt, sind die Prozesskosten Peanuts im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Schaden, der durch einen Unterlassungsanspruch entstehen kann.
Eine Beratung durch einen Spezialisten kann hier viel Geld sparen.