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Doppelter Prozesserfolg für ilex Rechtsanwälte: AG Potsdam weist Filesharing-Klagen der INO Handels & Vertriebs GmbH sowie der LFP Video Group, LCC ab

 

Die INO Handels & Vertriebs GmbH sowie die LFP Video Group, LCC verklagten einen von ilex Rechtsanwälte vertretenen Verbraucher, der angeblich Urheberrechtsverletzungen begangen hat.

 

 

Der Vorwurf lautet: er soll in einem zeitlichen Abstand von 2 Tagen über die Internettauschbörse Bittorrent die urheberrechtlich geschützten Werke „Anaconda Mama“ der Urheberin    LFP Video Group, LCC (vorgerichtlich geltend gemacht von der Debcon GmbH) sowie „5 Stunden – Böse Mädchen Schlucken Alles !!!“ rechtswidrig herunter geladen (über das Internet über den eigenen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht) haben.

 

Wie begründete das Amtsgericht Potsdam die Klageabweisungen?

 

Der von ilex Rechtsanwälte vertretene Verbraucher auf Beklagtenseite habe die gegen ihn tatsächlich bestehende Vermutung – nachdem er als Anschlussinhaber über seine IP-Adresse  ermittelt worden nach vorgelegter Auskunft des Providers - seiner Täterschaft ausreichend entkräftet, urteilte das Amtsgericht Potsdam.

Dies, indem er nachweisen konnte, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau nicht in der Anschluss ermittelten Wohnung, sondern in einem Ferienort innerhalb Deutschland sich befunden hat und dies für einen Zeitraum von 7 Tagen. Im Zusammenhang mit den Aussagen von 2 Zeugen sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt dass der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau bereits 2 Tage vor der streitgegenständlichen Rechtsverletzung sich am weit entfernten Urlaubsort in Deutschland aufgehalten hat und zwischendurch nicht nach Hause gefahren ist, um dort den Internetanschluss zu nutzen. Dies konnte auch die Herbergsmutter als glaubwürdige Zeugin bestätigen vor dem in Rechtshilfe ersuchten Richter beim nächstbelegenen Amtsgericht des Urlaubsortes.

Daher hätte es der Urheberin oblegen, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen, worauf sie auch durch das Gericht hingewiesen worden ist. Ein Beweisantritt durch die Klägerin ist jedoch nicht erfolgt. Daher konnte es auch dahingestellt bleiben, ob eine Sicherheitslücke im Hinblick auf den verwendeten Router vorhanden war. Der Beklagte trug zahlreiche Sicherheitslücken des Routers vor. Die Urheber haben gegen die Entscheidungen Berufung eingelegt und eine Rechtskraft der Urteile ist daher noch nicht eingetreten.  

Welche Ansicht vertritt das Berufungsgericht ?

 

Das Berufungsgericht hat mit Schreiben vom 16. März 2018 gegenüber der Urheberin angeregt, die Berufung zurückzunehmen . In einem möglichen Berufungsverfahren würde daher nach aller  Voraussicht nach §522 Abs. 2 ZPO verfahren werden.  Begründet hat das Berufungsgericht die Einschätzung wie folgt:

Es ist entgegen der Berufungsbegründung nicht generell davon auszugehen, dass eine „Abwesenheit des Beklagten zum Zeitpunkt, an dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat“, keinen Entlastungsbeweis darstellt. Der BGH ist mit Urteil vom 12.05.2010 zum AZ, I ZR 121/08 davon ausgegangen, dass der dortige Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberverletzung nach §97 UrhG hafte, da er zum angeblichen Zeitpunkt ortsabwesend war, sich sein Computer in einem abgeschlossenen Büro befand und keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Computer während des Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Der Sachverhalt ist mit diesem Fall vergleichbar. Der Beklagte habe nicht nur seine urlaubsbedingte Abwesenheit bewiesen, sondern auch von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Ehefrau bei Urlaubsantritt ihre Haustür ordnungsgemäß abgeschlossen hätten. Die Klägerin hätte den Vollbeweis für die behauptete Täterschaft erbringen müssen, da die von ihr angeführte Entscheidung sich nicht auf die Urlaubsabwesenheit bezogen hat. Der Beweis wurde trotz richterlichem Hinweis nicht angetreten. Die Sache habe zudem weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechst oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Berufung der Urheber wurde schließlich durch das Landgericht Potsdam zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich macht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Klägerin durch ihr Prozessverhalten eine Verantwortlichkeit des Beklagten weder unter täterschaftlichen noch unter Störergesichtspunkten bewiesen hat.

Zum Schluss: Zur Verjährung in Filesharing- Sachen

 

Da immer wieder die Verjährungsfrage auftaucht: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz (der Schadensersatz auf Grund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung) 10 Jahre beträgt (Urt. v. 12.5.2016 –  I ZR 48/15) Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten, Ermittlungskosten) sowie der Anspruch auf Unterlassung verjähren jedoch weiterhin nach drei Jahren.

Ilex Rechtsanwälte vertritt bundesweit Mandanten im Urheberrecht. Das Erstberatungsgespräch ist kostenlos. Sie erreichen uns unter 0331979375-0 sowie 0308058533-0

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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