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Ein teurer Eistee: die Verwendung fremder Bilder im Internet kann teuer werden

Laut einem Urteil des Landgerichtes der Freien und Hansestadt Hamburg muss der Betreiber eines Fußballforum im Internet dafür zahlen, weil ihm ein Dritter ein Foto von einem Eistee ins Forum seiner Internetseite gestellt hat, über deren Bildrechte der Inhaber dieser Internetseite nicht verfügte (LG Hamburg, Urt. v. 14.09.2007 – 308 O 119/07 „bundesligaforen.de“). Der Fall, über den bereits im Vorfeld u. a. die Hamburger Morgenpost berichtete, gleicht auf den ersten Blick einer typischen Urheberrechtsverletzung: auf einer Internetseite wird ein Foto verwendet. Das stört dann denjenigen, der das Foto geschossen hat und eine Abmahnung aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes trifft beim Inhaber der Internetseite ein. Seitdem das Internet und die Funktionen Kopieren und Einfügen („Copy + Paste“) ihren Siegeszug um die Welt antraten, kommen derartige Rechtsverletzungen hundertfach vor. Seit es leistungsfähige Suchfunktionen gibt, um solche Rechtsverletzung aufzuspüren, schlagen die Geprellten zurück. Seitdem beschäftigen diese und ähnliche gelagerte Fälle die Gerichte. Trotzdem weist der Fall vor dem Landgericht Hamburg eine nicht unwesentliche Besonderheit auf. Die diesbezüglichen Haftungsfragen für Betreiber von Internetseiten schildern wir nachstehend.

Übersicht:

Haftung für das Handeln Dritter?

Während bei der unberechtigten Verwendung fremder Bilder eindeutig eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bestand die Besonderheit des Hamburger Falles darin, dass der Inhaber der Internet-Domain gar nichts getan hatte. Vielmehr hatte er nur etwas geduldet. Das beanstandete Foto wurde lediglich durch einen Dritten, nämlich durch den Nutzer des auf der Internetseite bereitgehaltenen Forum für Fußballfans, eingestellt, nicht aber durch den Inhaber der Internet-Domain selbst. Der Domaininhaber wusste noch nicht einmal das die Rechte an dem Foto einem Dritten gehören. Abgemahnt und verklagt wurde aber nur der Inhaber der Internet-Domain und keineswegs der Nutzer des Forums, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Rechtlich stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite für die Handlungen eines Dritten haftet, die auf seiner Internetseite begangen wurden. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen waren bereits häufiger Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen.

Haftung nach der Rechtsprechung des BGH?

Den Stein ins Rollen zur Klärung dieser Rechtsfragen brachte vor Jahren eine Klage des Schweizerischen Uhrenherstellers Rolex gegen den Internetversteigerer Ricardo. Um den schwunghaften Handel mit Repliken einzudämmen, wollte der Uhrenhersteller gerichtlich durchsetzen lassen, dass Ricardo zur Verhinderung solcher Offerten auf seiner Internetseite verpflichtet wird und hatte Erfolg, wenn auch erst vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Rolex von Auktionshäusern die Sperrung rechtswidriger Offerten verlangen kann, sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von den Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urt. v. 11.03.2004 – I ZR 304/01). Dies war im konkreten Fall aber nur deshalb zu bejahen, weil das Auktionshaus vor der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst abgemahnt und zur Beseitigung der Unterlassung der beanstandeten Rechtsverletzung aufgefordert wurde.

Die damals vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze sind in wesentlichen Teilen noch heute anwendbar, auch wenn sich die dazu relevanten gesetzlichen Vorschriften nunmehr im Telemediengesetz finden und nicht mehr im früheren Teledienstegesetz. Demnach gilt, dass wenn der Abgemahnte von einer Rechtsverletzung auf seiner Internet erfährt, es ihm auch zumutbar ist, diese zu prüfen und entsprechende Handlungen zur Beseitigung der Rechtsverletzung einzuleiten. Deshalb ist es nie ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren.

Haftung nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg?

In dem Hamburger Fall gelangte das Landgericht dagegen zu einer teils sehr weitgehenden Haftung des Internet-Seitenbetreibers. Es sei sogar unerheblich, ob das Foto mit dem Eistee durch den Beklagten Internet-Seitenbetreiber selbst oder durch einen Dritte eingestellt worden sei. Der Beklagte sei nämlich bereits für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung durch Dritte verantwortlich. Dies geht aber nur, wie auch das Landgericht erkennt, wenn man dem Internet-Seitenbetreiber die Verletzung von Prüfpflichten auferlegen kann. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob dem Störer nach den Umständen des Einzelfalles eine Prüfung zuzumuten ist. Das Landgericht Hamburg führt dazu aus, dass bereits die bloße Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte die Möglichkeit beinhaltet, dass von den Dritten Rechtsverletzungen begangen werden. Das würde Prüf- und Handlungspflichten auslösen, um solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dazu sei die Formulierung von Benutzungsregeln für das Internetforum allein nicht ausreichend gewesen. Vielmehr hätte der Betreiber ein Programm installieren müssen, um das Einstellen fremder Bilder generell zu verhindern.

Fazit

Die Einlassung in dem Fall vor dem Landgericht Hamburg, der Domaininhaber habe das beanstandete Foto noch am gleichen Tag von seiner Internetseite entfernt, als er erstmals von der Rechtsverletzung erfuhr, hat dem Domaininhaber nicht geholfen. Auch wenn ein Teil der Rechtsprechung dazu tendiert, dass es dem Betreiber einer Internetseite nicht in jedem Fall zugemutet werden kann, seine Internetseite täglich auf alle möglichen Rechtsverletzungen durch Dritte zu untersuchen, scheinen andere Gerichte eher von einer weitgehenden Haftung auszugehen. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Frage der Haftung somit eine Frage des Einzelfalles ist. In der Rechtsverteidigung gegen Abmahnungen kommt es deshalb darauf an, tiefer in den Sachverhalt einzudringen, als der Gegner und rechtlich zu analysieren, ob eine Haftungsfreistellung des Domaininhabers nach den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz anzunehmen ist oder ob sich aus den Rechtsgrundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Haftungsfreistellung ergibt. Der anwaltlichen Beratung kommt dabei die Aufgabe zu, Verteidigungsstrategien zu entwickeln und Ihre Sache in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zu vertreten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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