Einzelklagen von Anlegern zulässig- Insolvenz der CSA4 und CSA5 führt nicht dazu, dass Ansprüche geschädigter Anleger nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können
Wer ist zuständig, wenn ein Gesamtschaden betroffen ist ?
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens können Ansprüche der Insolvenzgläubiger ( auch nachrangige Gläubiger i.S.d. § 39 InsO) auf Ersatz eines Gesamtschadens grundsätzlich nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Was bedeutet Gesamtschaden?
Damit ist ein Schaden gemeint, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben.
Was bedeutet Individualschaden?
Damit ist der individuelle Schaden des betroffenen Anlegers (hier: Kommanditisten) gemeint, also der konkrete Vermögensschaden, den nur der Geschädigte selbst geltend machen kann (es sei denn er hat die Ansprüche abgetreten).
Womit begründet das Landgericht Würzburg seine Auffassung ?
92 InsO (wonach während der Dauer des Insolvenzverfahrens Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtschadens grundsätzlich nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können) soll den ungestörten Ablauf des Insolvenzverfahrens sichern, indem der Wettlauf der Gläubiger um das pfändbare Vermögen des Ersatzpflichtigen ausgeschlossen wird und zugleich die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet werden soll. § 92 InsO soll ferner auch dazu dienen, die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu vervollständigen. Die Vorschrift hat jedoch nicht eine materielle Umverteilung zum Ziel, sie will insbesondere nicht durch eine Mehrung der Masse den Insolvenzgläubigern Vermögenswerte zukommen lassen. Daher sei weitgehend anerkannt, dass der Insolvenzverwalter „Teilgesamtschäden“ nur zugunsten der anspruchsberechtigten Gläubiger einziehen darf und insoweit eine Sondermasse zu bilden hat. Keinesfalls könne daher vorliegend wegen des von den Kommanditisten erlittenen Schadens zum Vorteil vor allem auch der Insolvenzgläubiger eine Wiederauffüllung des Einzahlungskontos in Höhe der von dort abgeflossenen Einlagen gefordert werden. Allenfalls käme die Geltendmachung von Schäden als Teil Gesamtschaden unter Bildung einer Sondermasse zugunsten der Geschädigten Kommanditisten in Betracht.
Ein Bedürfnis nach einer solchen Bündelung auch von Schadensersatzansprüchen der Gesellschafter gegen Dritte wegen einer Minderung des Werts ihrer Beteiligung in der Hand des Insolvenzverwalters ist aber betreffend die CSA4 AG & CO KGund CSA5-AG & CO KG nicht ersichtlich, so das Landgericht Würzburg.
Allein der Umstand, dass gegebenenfalls auch hier ein Gläubigerwettlauf vermieden werden könnte, den der Dritte aus demselben Rechtsgrund auf Schadensersatz haftet, begründe eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung von§ 92 InsO ausdrücklich nicht.
Liegt ein Individualschaden der Anleger vor, wenn Untreuehandlungen zu Lasten des Fondsvermögens begangen werden?
Das erkennende Gericht stellt in seinem Beschluss weiter klar, dass Untreuehandlungen zu Lasten des Fondsvermögens nicht die Anleger, sondern allein die Gesellschaft treffen. Eine Rückforderung von Anlagegeldern an die einzelnen beteiligten Gesellschafter aufgrund einer Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen, komme daher von vornherein nicht in Betracht, da es sich um einen Schaden der jeweils betroffenen Gesellschaft handelt. In Betracht komme bei vorgeworfenen Untreuehandlungen bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu höchstens, dass der betroffene Gesellschafter klagt und Leistung an die Gesellschaft (anstatt an sich selbst fordert)
Liegt ein Individualschaden vor bei einem auf Schädigung der Anleger ausgerichteten betrügerischen System und daraus resultierenden Aufklärungspflichtverletzungen?
In den Kapitalanlagefällen, die dem Konzept des sog. „blind pools“ (darunter versteht man die Geldanlage in einen Fonds, der über die Verwendung der von den Zeichnern einbezahlten Beträge keine Auskunft gibt) ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Garantenstellung des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer Fondsgesellschaft und die daraus folgende Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern ihre Grundlage in der tatsächlichen Übernahme der Stellung als Vertretungsorgan der Fondsgesellschaften selbst findet. Eine Aufklärungspflicht des Geschäftsführers der komplementären einer Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern kann sich auch auf vorangegangenes gefährdetes Tun (Ingerenz) in Gestalt der Begehung von Untreuetaten zum Nachteil der Fondsgesellschaft sowie ihre Anleger gründen.
Dem steht auch nicht ein möglicher späterer Täuschungszeitpunkt durch den Betreiber des Anlagemodells entgegen. Auch wenn die Betreiber sich erst nachdem die Anleger die Beteiligungen zeichneten dazu entschlossen, aus dem Fondsvermögen Kapital in erheblichem Maße zu eigenen Zwecken zu entziehen, besteht die Pflicht zur Erteilung von Informationen über die Veruntreuungen zulasten des Fondsvermögens fort und trifft diejenigen die die Veränderungen in zurechenbarer Weise herbeigeführt haben.
Geschädigte Kapitalanleger, z.B. der CSA4 und CSA5 Fonds, können demnach, soweit noch keine Verjährung eingetreten sein sollte, auch im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft ihre Individualschadensersatzansprüche gegen die Schädiger, die Aufklärungspflichtverletzungen in diesem Sinne begangen haben, nach diesen Grundsätzen verfolgen.