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England: Immobilienmakler wegen geringer Datenschutzverletzung zu Geldstrafe verurteilt

Das britische Datenschutzrecht stand und steht unter der Kritik zu lasch, zu wirtschaftsliberal und v.a. zu wenig verbraucherschützend zu sein. Gelegentlich geht selbst die britische Datenschutzaufsichtsbehörde, das Information Commissioner’s Office (ICO), davon aus, über zu wenig Ressourcen zu verfügen. Ausländische Unternehmen sollten sich aber nicht auf eine vermeintlich lasche Aufsichtspraxis verlassen, wie ein aktueller Fall „von der Insel“ zeigt. Hier fand sich ein Immobilienmakler vor Gericht wieder und wurde wegen eines geringfügigen Verstoßes zu einer beachtlichen Geldstrafe verurteilt.


Übersicht


1. Der Fall

Der Fall ist wenig kompliziert. Der Immobilienmakler John Merfy Pugh hatte es unterlassen, bei der Aufsichtsbehörde die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten anzuzeigen. Diese Meldepflicht ist in Section 17 des britschen Datenschutzgesetzes (Data Protection Act 1998) niedergeschrieben.

Bereits auf den ersten Blick sind schwerere Verstöße gegen das Datenschutzrecht denkbar. Hiervon ging wohl auch John Merfy Pugh aus. Weit gefehlt. Er fand sich alsbald vor dem Caernarfon Magistrates Court und war mit einer Anklage wegen dieses Verstoßes konfrontiert. Zwar drohen vor diesem „unteren Gericht“ allenfalls £5,000, doch immerhin fand hier eine entsprechende Verhandlung statt.

Am Ende stand eine Strafe von £614 und die Verfahrenskosten.

Die Aufsichtsbehörde ist sichtlich zufrieden und kommentierte den Vorgang wie folgt:

“Registering as a data controller is a basic legal requirement of the Data Protection Act. The fee for most businesses is £35 a year. Merfyn Pugh Estate Agents’ failure to register – even after being prompted to do so by the ICO – has cost them much more today. The message behind today’s prosecution is clear – ignore warnings and you too could end up in court.”

2. Rückschlüsse für interessierte Investoren

Der Vorgang ist für sich genommen wenig bemerkenswert, den sowohl die Meldepflicht als auch die Geldstrafe stehen kaum im öffentlichen Fokus. Was allerdings bemerkenswert ist, ist der Umstand, dass in Großbritannien merkbar eine Bußgeldpraxis aufkommt, die sich dem kontinentaleuropäischen Niveau angleicht; in Teilen sogar überholt.

Interessierte Investoren sollte dies nicht abschrecken. Die Pflichtverletzung des Immobilienmaklers wäre mit einem einfachen Blicks ins Gesetz zu verhindern gewesen. Eine frühzeitige Beratung kann beim Aufbau eines mittelständischen Unternehmen derart unangenehme Termine und Pressemitteilungen verhinden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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