Erfolg für ilex: E-Plus löscht Schufa-Eintrag ohne Gerichtsverfahren
Potsdam, 3. Dezember 2013. Es ist den ilex Rechtsanwälten abermals gelungen, einem Mandanten einen kosten- und zeitintensiven Gerichtsprozess zu ersparen. Der Schufa-Eintrag eines Telekommunikationsanbieters wurde auf die außergerichtlichen Bemühungen von ilex hin gelöscht. Die Telekommunkitaionsforderung, die den Schufaeintrag auslöste, war höchst streitig. ilex erklärt die Hintergründe.
Gliederung:
1. Sachverhalt
Im November 2013 kam der Mandant auf ilex zu und schilderte seinen Sachverhalt. Das Unternehmen E-Plus und er stritten bereits vor geraumer Zeit über eine Telekommunikationsforderung. Der Mandant war der Auffassung, dass ihm eine Leistung berechnet wurde, die er nicht in Auftrag gegeben hatte. Daraufhin beantragte E-Plus Anfang 2013 einen Mahnbescheid, gegen den der Mandant form- und fristgerecht Widerspruch einlegte. Seit dem Widerspruch sind deutlich nunmehr neun Monate vergangen, ohne dass E-Plus dies weiterverfolgt hätte.
ilex wendete sich außergerichtlich an die E-Plus Service GmbH & Co. KG und forderte sie auf, den Negativeintrag zu widerrufen.
Nunmehr meldeten sich die Rechtsanwälte der E-Plus Service GmbH & Co. KG und teilten mit, dass sie davon überzeugt seien, dass die Übermittlung der Daten an die Schufa rechtmäßig war. Dennoch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hat man die Negativeinträge widerrufen und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Lediglich hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten besteht noch Streit.
2. Rechtliches
Die Rechtslage ist durchaus kompliziert.
Grundsätzlich war die Übermittlung rechtswidrig. Das folgt aus § 4 Absatz 1 BDSG. Sie ist ausnahmsweise dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 28a Absatz 1 BDSG erfüllt sind.
Das setzt voraus,
(a) dass der Betroffene eine fällige Leistung nicht erbracht hat,
und
(b) dass ein Katalogmerkmal i.S.v. § 28a Absatz 1 BDSG erfüllt ist.
Hier war schon umstritten, ob überhaupt eine fällige Leistung vom Mandanten zu erwarten war, denn schließlich hatte er die Berechtigung der Forderung mit guten Argumenten bestritten.
Aber auch das Vorliegen eines Katalogmerkmales war umstritten. Eine Titulierung (Nr. 1) war nicht gegeben, hierfür reichte der bloße Mahnbescheid nicht aus. Ein Insolvenzverfahren des Mandanten (Nr. 2) war ebenso wenig gegeben wie ein ausdrückliches Anerkenntnis der Forderung (Nr. 3). Ob die Forderung wenigstens ausreichend angemahnt wurde (Nr. 4), konnte dahinstehen, weil der Mandant die Forderung ja bestritten hatte. Ob, wie die E-Plus Service GmbH & Co. KG nun meint, § 28a Absatz 1 Nr. 5 BDSG erfüllt ist, mithin ein außerordentliches Kündigungsrecht bestand, war ein weiterer Knackpunkt. Doch auch hier galt, dass der Mandant nicht davon ausgeht, zu der Zahlung überhaupt verpflichtet gewesen zu sein.
3. Fazit
Im Ergebnis zeigt die Löschung, dass nicht in jedem Schufa-Fall ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Ein solches Verfahren ist ohnehin mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Daher sollte eine Klage nur im äußersten Notfall erhoben werden. Hier aber haben die Erfahrungen, die ilex im Datenschutzrecht und im Bankrecht aufgebaut hat, ausgezahlt. Denn die Negativeinträge sind gelöscht.