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Erfolg: ilex erwirkt außergerichtlich die Löschung einer negativen e-Bay-Bewertung

Potsdam, 26. November 2013. Es ist den ilex Rechtsanwälten abermals gelungen, einer Mandantin einen kosten- und zeitintensiven Gerichtsprozess zu ersparen. Die Mandantin, die professionell über die Verkaufsplattform eBay ihre Waren verkauft, erhielt eine schlechte Beurteilung, allerdings ohne, dass dies näher kommentiert wurde. ilex wendete sich sowohl an den Käufer, der die Bewertung lanciert hatte, als auch an eBay. Heute wurde die Bewertung gelöscht. ilex erklärt die Hintergründe.



Gliederung:


1. Sachverhalt

Ende Oktober 2013 kam die Inhaberin eines eBay-Shops auf ilex zu. Sie berichtete, ihre Ware über eBay an einen bestimmten Käufer verkauft zu haben, wobei das Kaufgeschäft problemlos verlief. Dennoch entdeckte sie kurz darauf, dass der Käufer eine negative Bewertung abgegeben hatte, ohne dass diese kommentiert wurde. Mithin konnte sie aus der Bewertung nicht ersehen, warum sie schlecht bewertet wurde. Im Ergebnis war die Negativbewertung völlig anlasslos und ohne Begründung.

ilex wendete sich außergerichtlich an den Käufer forderte die Löschung der Bewertung. Hierüber setzte ilex die Verkaufsplattform eBay in Kenntnis. Heute teilte eBay mit, dass die Bewertung gelöscht wurde.

2. Rechtliches

Die Rechtslage ist durchaus kompliziert.

ilex hat gegenüber dem Käufer einen sog. Widerrufsanspruch geltend gemacht. Mit anderen Worten: ilex hat verlangt, dass der Käufer seinerseits eBay auffordert, die Bewertung zu löschen. Rechtsgrundlage dieses Anspruches sind die §§ 823 Absatz 1, 1004 Satz 1 BGB. Denn zunächst ist durch die kommentar- und anlasslose schlechte Bewertung das Recht der Mandantin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert. Ferner liegt in der hier angegriffenen Bewertung eine Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Mandantin. Diese Eingriffe waren auch rechtswidrig, da in der Abwägung der gegenläufigen Interessen, die Interessen des Käufers zurücktreten. Er hat hier keine Meinung geäußert, sondern die Mandantin kommentar- und anlasslos schlecht bewertet. Das Kaufgeschäft ist ordnungsgemäß abgelaufen; Gegenteiliges hatte er auch niemals behauptet. Daher suchte er mit seiner Bewertung erst gar nicht die sachliche Auseinandersetzung. Hierbei ist auch der Rechtsgedanke des § 226 BGB zu berücksichtigen.

3. Fazit

Das Löschen von eBay-Bewertungen ist schwierig, da oftmals Artikel 5 GG und die darin garantierte Meinungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund bemüht wird. Es kann nicht bezweifelt werden, dass die Meinungsfreiheit für ein demokratisches Land unendlich wichtig ist. Doch sie gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet ihre Grenze dort, wo keine Meinung mehr geäußert wird, sondern anlass- und begründungslos eine Herabwürdigung vorliegt. Denn dann sucht der Äußernde nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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