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Ficht der Insolvenzverwalter der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH ausgeschüttete Umsatzbeteiligungen an und wie verhält es sich mit dem Nachrangdarlehen bei der Insolvenzforderungsanmeldung ?

Im mutmaßlichen Kapitalanlage-Betrugsfall um die miteinander verflochtenen Firmen Mehrwert Konzeptmanagement GmbH, Fair Pfand Deutschland GmbH, Fair Pfand Online GmbH, Fair Pfand Beteiligungen UG und Valorum Vermögensverwaltung GmbH haben geschädigte Anleger - wie bereits vielfach an ilex Rechtsanwälte herangetragen - erheblichen Beratungsbedarf. Insbesondere taucht immer wieder die Frage auf, welche Besonderheiten hinsichtlich der Tatsache bestehen, dass sog. „Nachrangdarlehen“ der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH gewährt wurden und ob sie von der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH erhaltenes Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. ilex Rechtsanwälte stellt im Folgenden die damit zusammenhängenden Problemfelder vor.

Was bedeutet partiarisches Darlehen?

 

Ein partiarisches Darlehen ist eine spezielle Form des Darlehens (§ 488BGB). Es wird – im Gegensatz zum klassischen Darlehen – nicht nur oder auch gar nicht mittels Zinsen vergütet, sondern sieht im Wesentlichen eine Gewinnbeteiligung (oder auch Umsatzbeteiligung) als Vergütung vor. Partiarische Darlehen werden in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesen, die geleisteten Vergütungen stellen eine Teilgewinnabführung dar und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand verbucht. Partiarische Darlehen können – wie hier - auch mit einer Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern verbunden werden (sog. Partiarisches Nachrangdarlehen).

Ein nachrangiges Darlehen ist ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz in dem Sinne nachrangig behandelt wird, als es erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird, d.h., die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt erst, nachdem alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger (z.B. Lieferanten, Banken) in voller Höhe ausbezahlt wurden. Da dies fast nie der Fall ist, bleiben die Nachrangdarlehensgeber regelmäßig auf der Strecke, wenn das ausgegebene Darlehen als ein Nachrangdarlehen tatsächlich qualifiziert wird.

Ist die Nachrangigkeit dieser Darlehen in Stein gemeißelt?

 

Die vom Insolvenzverwalter regelmäßig propagierte „Nachrangigkeit“ ist nicht „in Stein gemeißelt“. Es gibt mehrere Ansatzpunkte, wie eine solche Nachrangigkeit zu Fall gebracht werden kann.

Wenn beispielsweise die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß nachbelehrt wurde, wäre das der Gewährung des Nachrangdarlehens zu Grunde liegende Vertragsverhältnis so rückabzuwickeln, als hätte es nie einen (Darlehens)Vertrag und somit auch keine nachrangige Darlehensgewährung gegeben. 

Ob es sich bei den geschädigten Nachrangdarlehensgebern um nachrangige Gläubiger im Sinne des § 39 Insolvenzordnung handelt, kann vom zuständigen Gericht geprüft und festgestellt werden. Der Insolvenzverwalter der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH, Rechtsanwalt Henrik Schmoll hat einzelne Insolvenzanmeldungen nicht zur Insolvenztabelle anerkannt mit der Begründung, dass die Darlehensgeber nur nachrangige Insolvenzgläubiger seien. ilex Rechtsanwälte plant – vorbehaltlich einer Zustimmung des Insolvenzverwalters - ein Musterverfahren gegen den Insolvenzverwalter zu führen, bei dem es inhaltlich um die Frage geht, ob die geschädigten Anleger als „gewöhnliche“ oder als „nachrangige“ Gläubiger zu betrachten sind oder – anders ausgedrückt – ob der Rangrücktritt bzw. die Nachrangabrede wirksam Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Falls sodann die Unwirksamkeit des Rangrücktritts rechtskräftig gerichtlich festgestellt wird, sind grundsätzlich alle Gläubiger gleich zu behandeln und haben die gleiche Möglichkeit, an der nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens übrigen Insolvenzmasse zu partizipieren.

Kann es sein, dass der Insolvenzverwalter der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH, Rechtsanwalt Henrik Schmoll, die Anleger auf Rückzahlung der erhaltenen Gewinnbeteiligungen in Anspruch nimmt?

 

 

Im Rahmen der Insolvenz der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH fordert seit 2015 der Insolvenzverwalter Schmoll  erhaltene Gewinnbeteiligungen von Geschädigten zurück, die der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH  partiarische Darlehen zur Verfügung gestellt haben. Ob hier allerdings eine anfechtbare unentgeltliche Leistung in diesem Sinne vorliegt, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Der Insolvenzverwalter ist hier in der Beweislast. Der Insolvenzverwalter ist zudem gehalten substantiiert das Vorliegen einer solchen unentgeltlichen Leistungen vorzutragen. Ob er dies im gehörigen Maße vornehmen kann, ist fraglich, da sich ein Großteil der Beweismittel bei der Staatsanwaltschaft Mannheim befindet. Auch konnte das Insolvenzgutachten nur unter Zugrundelegung der vergleichsweise wenigen vorhandenen Unterlagen gefertigt werden. Dennoch wird dieses vom Insolvenzverwalter regelmäßig zum Beweis für das Vorliegen eines Schneeballsystems und für die Unentgeltlichkeit der Leistungen, die der Anleger erhalten hat, angeboten. Aus unserer Sicht bestehen daher erhebliche Zweifel bereits an der Schlüssigkeit des Vortrags des Insolvenzverwalters. Der Anleger, der vom Insolvenzverwalter gerichtlichen Anspruch genommen wird, kann sich zudem bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu unter anderem mit dem Einwand der Entreicherung verteidigen.

Zum Schluss:

 

Auch wenn die Enttäuschung über die häufig als sichere Geldanlage angepriesene Nachrangdarlehensgewährung zu Gunsten der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH bei den betroffenen Anlegern groß ist, sollte der Kopf nicht „in den Sand gesteckt“ und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich gegen die Insolvenzanfechtung zu verteidigen und um die Schadenersatzansprüche nicht nur zur Insolvenztabelle anzumelden, sondern auch gegen die natürlichen Personen, die nach Auswertung der Ermittlungsakte als Haftungsträger in Betracht kommen, gerichtlich vorzugehen (hierzu siehe gesonderter Beitrag auf www.ilex-recht.de) 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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