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Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH schreibt Anleger des SHB Altersvorsorgefonds an um die Treuhandkommanditistin auszutauschen

Was hat die bisherige Treuhandkommanditistin empfohlen ?

Die Treuhandkommanditistin einiger „SHB-Fondsgesellschaften“,  nämlich die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 die Anleger des "SHB Altersvorsorgefonds" (welche selbst Treugeber sind) angeschrieben und diesen empfohlen eine neu abzuschließenden Treuhandvertrag mit der Asservare GmbH zu schließen.

Mit welcher Begründung wurde diese Empfehlung ausgesprochen ?

Diese Empfehlung wurde damit begründet, dass die Entwicklung der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als bisherige Treuhandkommanditistin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht sehr positiv verlaufen sei und es für die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als bisherige Treuhandkommanditistin eine immer größere wirtschaftliche Herausforderung darstelle, dass einige Anleger die Treuhandkommanditistin mit Schadensersatzansprüchen konfrontierten und daher für die Treuhandkommanditistin bereits seit geraumer Zeit umfangreiche Ressourcen zur Abwehr der Ansprüche aufgewendet werden müssten verbunden mit inzwischen erheblichen Kosten, die vermeintlich zu Beginn des Engagements aus Sicht der Treuhandkommanditistin nicht voraussehbar waren.

Weiters teilt die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH in diesem Schreiben mit, dass letztere die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft entsprechend informiert habe mit der Empfehlung, Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass die Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH die Funktion des Treuhänders nicht mehr ausüben könne.
Deshalb sei es vorgesehen, im Rahmen der am 3. November 2016 stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlung des SHB Altersvorsorgefonds die Asservare GmbH als neuen Treuhänder in die Fondsgesellschaft aufzunehmen, da mit dieser Maßnahme sichergestellt werden könne, dass die Anleger als Treugeber bei einem Ausfall der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH nicht ungewollt in die Direktkommanditistenstellung wechseln müssten, was mit zusätzlichen Kosten und einem zusätzlichen Haftungsrisiko für die Anleger verbunden wäre, weshalb mit der Asservare GmbH ein neuer Treuhandvertrag geschlossen werden solle.
Im Anschluss würde die für die Anleger von der Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf die Asservare GmbH übertragen werden.

Wozu dient eine Treuhandkommanditistin und was ist der wesentliche Unterschied zu einem Direktkommanditisten ?

Als Direktkommanditist sind Sie auf direkte Weise an der Gesellschaft bzw. am geschlossenen Fonds beteiligt und werden auch in das Handelsregister eingetragen. Beim Treuhandkommanditisten ist das etwas anders. In diesem Fall beauftragen Sie als Anleger nämlich einen Treuhänder, zwar auf dessen Namen aber auf Ihre Rechnung und Gefahr, eine Kapitaleinzahlung in den geschlossenen Fonds vorzunehmen. Der erhaltene Fondsanteil wird dann auch vom Treuhänder verwahrt. Sie bleiben über die Zwischenschaltung einer Treuhandkommanditistin als Anleger und gleichzeitiger Treugeber anonym und werden nicht im Handelsregister eingetragen, können aber dennoch die dem Gesellschafter vorbehaltenen Rechte wahrnehmen.

Was passiert, wenn die Treuhandkommanditistin ausfällt?

Wenn die Treuhandkommanditistin im Handelsregister stellvertretend für die Anleger eingetragen ist, dann haften Sie als Anleger nur in Höhe Ihrer geleisteten Einlage. Gleiches gilt, wenn sie als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen sind. Probleme treten auf, wenn die Treuhandkommanditistin ausfällt und die Anleger noch nicht als Direktkommanditisten im Handelsregister eingetragen sind. Kommanditisten sind nämlich nur von einer Außenhaftung frei, wenn sie als solche im Handelsregister eingetragen sind, sie ihre Kommanditeinlage vollständig und wirksam erbracht haben und ihnen die Kommanditeinlage auch nicht zurückgezahlt wurde. Der Kommanditist haftet im Gegensatz zum Komplementär gemäß § 171 Abs.1 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet dieser mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Hat er seine Einlage bereits erbracht, ist er von der Haftung zwar ausgeschlossen. Jedoch gibt es von dieser Regel gemäß § 176 HGB eine wichtige Ausnahme: Bis zur Eintragung in das Handelsregister als Kommanditist haftet dieser wie ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen. 

Der Anleger haftet dann mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Kommanditgesellschaft, ohne dass der Gläubiger sich zuerst an die Gesellschaft wenden muss. Somit gelten für den Vollhafter dieselben Bestimmungen wie für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG).


Demnach haftet der Komplementär

  • persönlich
    unbeschränkt und
    gesamtschuldnerisch

Beispielsweise ist er allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft auch dann verantwortlich, wenn er die Verbindlichkeit nicht persönlich eingegangen ist. Scheidet der Komplementär aus der Kommanditgesellschaft aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch 5 weitere Jahre (Nachhaftung).

 

Was beinhaltet das Empfehlungskonzept der ilex Rechtsanwälte ?

Nachvollziehbarer Weise fragen sich nun viele verunsicherte Anleger, wie sie sich nun bestenfalls verhalten sollen.
Ilex Rechtsanwälte hat bereits ein Empfehlungskonzept ausgearbeitet, nach Auswertung der voraussichtlichen Auswirkungen, die die Aufnahme der Asservare GmbH in die Fondsgesellschaft oder aber eine Fortführung wie bisher unter ausschließlicher Beibehaltung der bisherigen Treuhandkommanditistin, bedeuten würden. In diesem Empfehlungskonzept ist nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Tragweite für die eine oder andere Vorgehensweise berücksichtigt, inklusive einer möglichen Nachhaftung neben der Bedeutung einer Direktkommanditistenstellung  sowie der in § 5 vorgesehenen Einzahlung der Kapitaleinlage zuzüglich der Abwicklungsgebühr sowie der in § 7 vorgesehenen Freistellung der Treuhandkommanditistin. Wichtig ist dabei beispielsweise die Unterscheidung, ob das bisherige Treuhandverhältnis lediglich übernommen werden soll oder aber – wie hier angedacht seitens der Fidelitas Vermögensverwaltung der Treuhand GmbH - ob ein gänzlich neues Treuhandverhältnis begründet werden soll.

In dieser gesellschaftsrechtlichen Spezialmaterie ist es ratsam, sich fachkundigen rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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