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Filesharing – Nach der Urheberrechtsnovelle mahnen Rechteinhaber – hier am Beispiel des Filmes „Gravity“ – immer noch massenhaft wegen Urheberrechtsverletzungen ab

Erklärtes Ziel der Urheberrechtsnovelle war es, den wirtschaftlichen Schaden für Internetanschluss Inhaber vor unseriösen Geschäftspraktiken zu schützen. Im Wesentlichen geht es dabei um die massenhaften Abmahnungen von Internetanschluss Inhaber, die durch standardisierte Anwaltsschreiben zu weit reichenden Unterlassungserklärungen und Schadensersatz aufgefordert wurden. Die Abmahnungskanzleien zeigen sich wenig beeindruckt. Das Geschäft mit den massenhaften Abmahnungen geht weiter.


Übersicht:

Der Fall

Den Anwälten der Kanzlei ilex liegt eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf und Frommer vor. Vorgeworfen wird, dass ein Internetanschlussinhaber den Film „Gravity“ über eine Internet-Tauschbörse illegal im Internet verbreitet hätte.

Neben einem Unterlassungsanspruch macht die Kanzlei Schadensersatz geltend. Insgesamt verlangen die Anwälte einen Betrag in Höhe von 815 € und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Ansprüche nach der Gesetzesnovelle begründet?

Bekanntermaßen hat besagte Kanzlei vor der Gesetzesnovelle neben dem Unterlassungsanspruch einen Zahlungsanspruch in ähnlicher Höhe geltend gemacht. Es stellt sich also die Frage, ob sich durch die Gesetzesnovelle, die u. a. eine Beschränkung des Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch auf 1000 € zum Gegenstand hatten, mit den Forderungen der Kanzlei vereinbar ist.

Für den Ersatz der Anwaltskosten im Bereich des Unterlassungsanspruches setzt die Kanzlei tatsächlich einen Streitwert von 1000 € an. Hinzu addiert sie jedoch noch den Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch, den sie mit pauschal 600 € beziffert. Fraglich ist schon, wie der Betrag von 600 € zu Stande kommt. Die Kanzlei beruft sich darauf, dass Grundlage der Berechnung das Recht sei, den Film einer unbegrenzten Anzahl von Personen über das Internet zur Verfügung zu stellen.

Einiges spricht jedoch schon dafür, dass der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1000 € sämtliche Ansprüche, also auch den Schadensersatzanspruch, mit umfassen sollte. Der Ansatz von 600 € zuzüglich zu den Gegenstandswert von 1000 € wäre somit unzulässig.

Ausblick

Es ist zu erwarten, dass das lukrative Geschäft der Massenabmahnungen durch die Gesetzesänderung kein Ende finden wird. Vielmehr bieten die neuen gesetzlichen Regelungen einigen Stoff, um Richter und Anwälte zukünftig zu beschäftigen.

Es gilt also nach wie vor: Bei Erhalt eines Schreibens der Kanzlei Waldorf und Frommer schnell professionelle Hilfe von einem Fachanwalt zu suchen, um sich über das weitere Vorgehen zu beraten.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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