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Finanzamt fordert Stellungnahme nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens – betrifft Geldanlage bei der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG

Was wird dem Premium Safe- Anleger vorgeworfen ?

Insbesondere wird ihm vorgeworfen, Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG nicht bzw. nicht vollständig erklärt zu haben, Vergehen gemäß §§ 369, 370 I Nr. 1 i.Vm. 150 II AO.

Dem Finanzamt sei Kontrollmaterial übermittelt worden, woraus hervorgehe, dass der Mandant Erträge aus einem gewährten Darlehen an die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG erzielt habe.

Diese Kapitalerträge sind steuerpflichtig und somit in den Steuererklärungen anzugeben, teilte das zuständige Finanzamt mit. Durch die fehlende Mitwirkung unseres Mandanten, seien Steuern in nicht korrekter Höhe festgesetzt worden und der Mandant habe hierzu die Gelegenheit sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Verfahrenseinstellung unter Auflage oder Strafbefehlserlass möglich

Man gehe beim zuständigen Finanzamt davon aus, dass die Schwere der dem Mandanten anzulastenden Schuld einer Verfahrenseinstellung nicht entgegenstehe und, sofern er sich bereit erkläre, einen Geldbetrag an die Landeskasse zu entrichten, könne das Verfahren eingestellt werden, sofern sowohl er als auch das Finanzamt zustimmen würden.

Für den Fall, dass der Mandant von ilex Rechtsanwälte seiner Anhörungsmöglichkeit nicht nachkomme, wurde sich eine Beantragung eines Strafbefehls vorbehalten und zur Ermittlung der Höhe der Geldauflage möge er zudem seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen.

Viele Anleger ahnungslos über steuerstrafrechtlich relevante Tatsachen

 Zudem berichteten bereits mehrere Anleger den ilex Rechtsanwälten über ihr Nichtwissen darüber, dass die ausgezahlten Beträge in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Man habe darauf vertraut, dass insbesondere die nicht ausgeschütteten sondern thesaurierten ausgewiesenen Gewinne nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen (was ein Irrglaube ist). Keiner der Vermittler oder der Verantwortlichen der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG habe dies den Anlegern mitgeteilt, wurde vielfach den ilex Rechtsanwälten von Anlegern mitgeteilt.

Was, wenn die Vorwürfe auf mich zutreffen, aber kein Steuerstrafverfahren bekannt ist?

Sofern noch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, ist an eine potentiell strafbefreiende Selbstanzeige oder an eine Berichtigungserklärung zu denken.  Eine Beratung durch eine in diesem Bereich spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei wird empfohlen.

Wie sind die Erfolgsaussichten ?

 Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich hier zur Beurteilung der Erfolgsaussichten. Es stellt sich beispielsweise immer die Frage, ob der Betreiber des Schneeballsystems den Auszahlungswünschen des Anlegers immer sofort nachgekommen ist oder ob er eine Auszahlung verweigert oder verschleppt hat. Ist Letzteres der Fall und der Anleger kann dem Fiskus glaubhaft machen, dass der Schuldner die Auszahlung verweigert hat, fallen auch keine Steuern auf die Scheingewinne an.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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