Geltendmachung der Kosten des Kreditsachverständigen
Zinssachverständige, Kontenprüfer und Kreditsachverständige sind für die Berechnung von fehlerhaften Zinsabrechnungen unentbehrlich. Eine dementsprechende Rechtsverfolgung ist ohne die Einholung eines oftmals aufwendigen Parteigutachtens kaum vorstellbar, der im Prozess als qualifizierter Parteivortrag gewertet wird. Doch wie steht es mit den Kosten derartiger Parteigutachten, durch die eine langjährige Kreditvertragsbeziehung aufbereitet wird. Können diese Kosten erfolgversprechend im Prozess durch den betroffenen Bankkunden geltend gemacht werden?
Überblick
- Wie entstehen die Kosten eines Kreditsachverständigen?
- Hat der Bankkunde einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten?
- In welcher Höhe sind die Kosten des Gutachters erstattungsfähig?
- Welche weitere Rechtsprechung existiert zu diesem Thema?
- Was ist den Bankkunden zu raten?
Wie entstehen die Kosten eines Kreditsachverständigen?
Liegt eine fehlerhafte Zinsabrechnung vor und spricht das Gericht im Urteil einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch zugunsten des Bankkunden, empfiehlt es sich im Prozess auch die damit verbundenen außergerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten Kosten geltend zu machen, meint ilex Rechtsanwälte.
Hat der Bankkunde einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten?
Grundsätzlich steht einem Bankkunden bei einer fehlerhaften Zinsabrechnung auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten zur Seite. Dieser Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Anspruchssteller ist dabei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ohne das schädigende Ereignis, die vertragswidrige Zinsfestsetzung, hätte der Anspruchssteller weder Rechtsanwalts- noch Gutachterkosten aufwenden müssen. Die entsprechenden Kosten sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.
In welcher Höhe sind die Kosten des Gutachters erstattungsfähig?
Unterschiedliche Entscheidungen existieren zu der Frage, in welcher Höhe die Kosten von Kreditsachverständigen erstattungsfähig sind. Während sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten stets nach den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemessen und am Streitwert orientieren, existiert ein solches gesetzliches Vergütungsrecht im Markt der Kreditsachverständigen nicht.
Dem Landgericht Stuttgart zufolge sind „Kosten von Sachverständigengutachten grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“. Das Gericht erkannte ausdrücklich, dass es „der Klägerin wegen der Komplexität der Materie nicht möglich gewesen“ sei, die „Klage ohne das Sachverständigengutachten zu erheben“. Auch sei die „Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht zu beanstanden“, da es „gerichtsbekannt“ sei, „dass es nur sehr wenige qualifizierte Sachverständige auf diesem Gebiet gibt und dass die Überprüfung von Kreditkonten angesichts des außerordentlich hohen Zeitaufwandes generell mit sehr hohen Kosten verbunden ist“.
Welche weitere Rechtsprechung existiert zu diesem Thema?
Zumindest die Erstattung eines Erfolgshonorars wollte das Landgericht Düsseldorf einem Bankkunden in einem Urteil aus dem Jahre 2014 dagegen nicht zusprechen. Zwar führte die 22. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf aus, dass die Kosten eines privaten Kreditsachverständigen „bei komplexen Darlehenskonstellationen vom Gegner im Umfang seines Unterliegens zu erstatten“ sind. Mangels Erforderlichkeit erstrecke sich „ein solcher Erstattungsanspruch allerdings nicht auf ein zusätzlich mit dem Kreditsachverständigen vereinbartes Erfolgshonorar“.
Dies sah ein Jahr zuvor eine andere Kammer des gleichen Landgerichtes Düsseldorf zumindest teilweise anders. „Dem Kläger stehe auch der Ersatz der Gutachterkosten zu“, urteilte das Gericht. Die bereits gezahlten Gutachterkosten befand das Gericht in diesem konkreten Einzelfall als angemessen. Auch ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für die noch gar nicht beglichenen, erst zukünftig anfallenden Gutachterkosten hatte Erfolg. Da der Bankkunde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gar nicht wissen konnte, welchen Betrag der Sachverständige zukünftig abrechnen werde und in welcher Höhe ihm insofern ein Schaden entstehe, sei auch diese „Ersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, da der bislang gezahlte Betrag angesichts des Umfangs des Gutachtens nicht auskömmlich“ sei. Die Angemessenheit der zusätzlich noch anfallenden Gutachtenkosten sei allerdings nicht in diesem Rechtsstreit zu treffen.
Was ist den Bankkunden zu raten?
Grundsätzlich sollten die Kosten des Kreditsachverständigen bei fehlerhaften Zinsabrechnungen gerichtlich geltend gemacht werden. Bereits bezahlte Kosten sind im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Noch nicht beglichene Gutachterkosten (insbesondere Erfolgshonorare) werden im Wege des Freistellungsanspruches geltend gemacht. Dem Anspruchsteller ist anzuraten zur Marktüblichkeit und zur Angemessenheit des vereinbarten Honorars in der Klageschrift sorgfältig vorzutragen. Zur ergänzenden Untermauerung des Anspruches auf Erstattung von Gutachterkosten sollte der Anspruchsteller auch den konkret aufgewandten Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens vom Kreditsachverständigen erfragen und diesen unter Beweisantritt vor Gericht darlegen In diesem Fall kann das Gericht nämlich im Zweifelsfall auch einen Stundensatz als angemessene Vergütung zusprechen. Hierbei bietet es sich an, mangels anderweitiger Anhaltspunkte, auf die gesetzliche Vergütung der gerichtlichen Sachverständigen analog zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes (kurz: JVEG) erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige für jede Stunde ein Honorar. Hierzu existiert in der Anlage 1 zum JVEG eine Zuordnung zu unterschiedlichen Honorargruppen, für die dann jeweils die dazu ausgewiesenen Stundensätze gelten. Eine eigene Honorargruppe für die Tätigkeit der Kreditsachverständigen existiert im JVEG zwar nicht. Allerdings existiert in Ziffer 6.2 der Anlage 1 zum JVEG das Sachgebiet der „Kapitalanlagen und der private Finanzplanung“. Diese Sachgebietsgruppe zählt zur Honorargruppe 13 und damit zur höchsten Vergütungsgruppe der gerichtlichen Sachverständigen, für die ein Stundensatz in Höhe von 125 EUR pro Stunde Zeitaufwand als angemessen angesehen wird. Mangels anderweitiger Zuordnung zu einem Sachgebiet dürfte diese Zuordnung einen Anhaltspunkt bilden, der die vom Gesetz vorgesehene Zuordnung der Leistungen eines Kreditsachverständigen in eine Honorargruppe nach billigem Ermessen ermöglicht.