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Gesundheitsportale im Internet – eine Herausforderung für den Datenschutz

Bereits im Sommer 2009 setzte sich die Stiftung Warentest mit dem Thema “Gesundheitsportale” auseinander. Nun kommt neuer ein Schwung in die Debatte, da die Suchmaschine Google einen besonderen Suchdienst für Gesundheitsinformationen (vorerst nur für US-Nutzer) anbietet. Auch die Suchmaschine Bing betritt diesen Markt. Die Entwicklung, Diagnosen per Klick übers Internet zu erlangen, ist nicht mehr aufzuhalten, sodass es wie bei jeder Dienstleistung darauf ankommt, zwischen seriösen und unseriösen Anbietern zu differenzieren. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal wird hierbei die Frage sein, wie vertraulich die einzelnen Anbieter (die Suchmaschinen sind hier eingeschlossen) mit den Gesundheitsinformationen umgeht. ilex zeigt, wie hier findige Anbieter aus einem guten Vertraulichkeitsmanagement sogar einen Wettbewerbsvorteil erschaffen können.

Gliederung


1. Gesundheitsportale und die Neuerungen bei Google und Bing

ZDFheute.de meldet bereits am 26. Februar 2012, dass der Markt für Gesundheitsportale ins Schwingen gerät. Der Journalist Alfred Müller berichtet davon, dass Goolge erkannt hat, dass die Suche nach Gesundheitsinformationen bei vielen Nutzern wie folgt abläuft: Erst werden Symptome gesucht; dann werden – basierend auf den Suchergebnissen – die jeweiligen Krankheiten gesucht. Google will nun einen Suchdienst anbieten, der diese Zweischritt-Suche verkürzt. Denn Google zeigt sogleich eine Liste mit Informationen zu den passenden Krankheiten an. Dieses Format steht aber zunächst nur US-Nutzern der Suchmaschine zur Verfügung. Bing besitzt bereits eine ähnliche Suchfunktion.

Der Markt für Gesundheitsinformationen im Internet ist denkbar groß. Im Beitrag auf heute.de heißt es hierzu:

“Sieben von zehn Deutschen suchen einen Arzt nur noch im Notfall auf. Stattdessen informieren sie sich über Symptome, Krankheiten und Therapien lieber im Internet. ‘Über alle Bevölkerungsgruppen hinweg ersetzt das Internet immer häufiger den persönlichen ärztlichen Rat’, heißt es in einer Studie aus dem Jahr 2009.”

Hierauf hat die Konkurrenz allerdings schon reagiert.

2. Datenschutzrechtlicher Rahmen

Bei der Vielzahl von Anbietern werden künftig Differenzierungsmerkmale benötigt. Eines ist der Umfang des Datenschutzes im Rahmen der einzelnen Webseiten. Hierbei ist zu beachten, dass Gesundheitsdaten unter besonderem Schutz des Datenschutzrechts stehen, da sie gemäß § 3 Absatz 9 BDSG als besonders sensibel gelten. Da die Daten i.d.R. im Zusammenspiel mit dem Internet auftreten, kommt als maßgebliche Norm das Telemediengesetz zur Anwendung, wobei § 3 Absatz 9 BDSG auch im Rahmen dieser Norm gilt.

Grundsätzlich gilt auch in diesem Zusammenhang, dass jedweder Umgang mit personenbezogenen Daten verboten ist, es sei denn es gibt dafür ausnahmsweise eine Rechtsgrundlage (§ 12 Absatz 1 TMG). Je nach Umfang der Datenerhebung werden die Anbieter auf die Suche nach Rechtsgrundlagen gehen müssen; pauschale Antworten verbieten sich hier. Nur so viel: Auf eine Einwilligung werden sich die Anbieter überhaupt nur dann berufen können, wenn diese ganz ausdrücklich erteilt ist und den Rechtfertigungsrahmen nicht überspannt. Die Gestaltung einer solchen Einwilligung dürfte erhebliche Probleme aufwerfen. Ob die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung auf das Erfordernis ein Schuldverhältnis abzuwickeln (Beratungsvertrag in Gesundheitssachen) gestützt werden kann, hängt von der Bereitschaft der Ärzte ab, sich diesen Markt streitig machen zu lassen. Ferner ist zu klären, wann es sich um Nutzungs- und Bestandsdaten handelt (= dann ist das TMG maßgeblich) und wann es sich um Inhaltsdaten handelt (= dann ist das BDSG maßgeblich). Diese Fragen lassen sich nur im Einzelfall klären.

3. Fazit

Das Spektrum an Antworten auf die oben aufgeworfenen Fragen ist groß. Diejenigen, die diese Antworten am schnellsten finden, werden aber auch am ehesten das Vertrauen der Kunden genießen. Insoweit kann privacy by design, also die Einbindung datenschutzrechtlichen Know Hows im Entstehungsprozess eines Produktes, zum echten Wettbewerbsvorteil werden.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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