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GFE Nürnberg: Insolvenzverfahren am 01.03.2011 eröffnet

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg als Insolvenzgericht wurde am 01.03.2011 über das Vermögen der GFE - Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt (Az. 8200 IN 2238/10). Diese Entwicklung zeichnete sich ab, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg vom 30.12.2010 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war. Einige Käufer von Blockheizkraftwerken (genauer: Stromaggregate), die über diese Gesellschaft gekauft haben, wurden deshalb vom Insolvenzverwalter angeschrieben und gebeten, Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden.

Erkennt der Insolvenzverwalter alle Forderungen an?

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH aus Nürnberg können nur solche Forderungen angemeldet werden, die auch tatsächlich gegen diese Gesellschaft bestehen. Die Unternehmensgruppe der „GFE“ war jedoch im näheren oder weiteren Umfeld mit mehreren und weiteren Gesellschaften tätig; etwa mit der GFE Energy AG aus Herisau (Schweiz) oder mit der FI Consulting GmbH. In Zeitungsberichten werden außerdem die FI Holding AG aus Herisau, sowie die Swiss Vermögensverwaltung sowie die Swiss Topinvest, aber auch die Trecomp Ltd. im englischen Birmingham sowie kleinere Firmen in der Region genannt, ohne das ein genauer Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der GFE-Gruppe deutlich wird. Anmeldungen für Forderungen gegen andere Unternehmen können deshalb nicht zur Insolvenztabelle der GFE mbH aus Nürnberg aufgenommen werden.

Gibt es ein Sanierungskonzept?

Grundsätzlich kann ein Unternehmen im Rahmen einer Insolvenz weitergeführt und sogar saniert werden. ilex Rechtsanwälte ist gegenwärtig kein tragfähiges Sanierungskonzept bekannt. Den Zugriff hierauf hätte allein der Insolvenzverwalter. Allerdings teilte der Insolvenzverwalter am 01.03.2011 in einer Stellungnahme relativ eindeutig seine Sicht der Dinge mit, wonach aufgrund des „Gutachten des TÜV Rheinland über den Wirkungsgrad der Blockheizkraftwerke, das von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in Auftrag gegeben worden war”, man „wohl den Schluss ziehen” müsse, dass „das bisherige Konzept der GFE-Gruppe nicht durchführbar” sei. Der Insolvenzverwalter stellte es laut seiner Mitteilung als fraglich hin, „ob die auf dem Betriebsgelände befindlichen fertigen bzw. teilfertigen Blockheizkraftwerke überhaupt in Betrieb genommen werden können”.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
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