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Googles neue Datenschutzbestimmung: Die französische Aufsichtsbehörde übernimmt Führungsrolle bei der Überprüfung

Die europäischen Datenschutzbehörden haben ihre französischen Kollegen, die Commission nationale de l’informatique et des libertés (kurz: CNIL), am 2. Februar 2012 gebeten, bei der Überprüfung der neuen Google-Datenschutzbestimmungen eine Führungsrolle zu übernehmen. Eine aktuelle CNIL-Pressemitteilung lässt dabei erste Hinweise auf die französische Herangehensweise zu. Was dies v.a. für Unternehmen bedeutet, die mittels Google Marketing machen, zeigt der nachfolgende Beitrag.



Übersicht


1. Die neuen Google-Datenschutzbestimmungen

Google ist die Suchmaschine; ihr Marktanteil führt dazu, dass der Begriff „googlen“ auch in der deutschen Sprache zum Gattungsbegriff für das Suchen im Internet geworden ist. Für diese Zwecke bietet Google mittlerweile eine beinah unzählbare Menge von Diensten an; die meisten Dienste machen sich die personenbezogenen Daten der vielen Nutzer zunutze. Daher gab es zahlreiche Datenschutzerklärungen – in der Online-Ausgabe des „Stern“ vom 25. Januar 2012 ist von 70 einzelnen Dokumenten die Rede.

Google hat sich nunmehr dafür entschlossen, ein einziges Dokument zu erstellen und in diesem Zusammenhang ein zentrales Google-Datenschutz-Regelwerk geschaffen. Doch die Änderungen rufen Skepsis hervor. Zwar diene die Vereinheitlichung – so manche kritische Stimmen – der Transparenz; doch der Regelungsinhalt selber sei noch nicht mit europäischen Datenschutzstandards vereinbar.

2. Die Rolle der CNIL

Die CNIL ist eine mächtige, wenn nicht die mächtigste Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Ihre Tätigkeit ist im französischen Datenschutzgesetz, dem Loi 78-17 in den Artikel 11 bis 21 geregelt. Dort findet man auch ihre zahlreichen Befugnisse.

Die europäischen Datenschutzbehörden haben nun die CNIL aufgefordert, eine Führungsrolle bei der Überprüfung von Google zu übernehmen. Dies ist ein Fingerzeig, der nicht übersehen werden darf. Denn im Vergleich zu anderen Aufsichtsbehörden ist die CNIL sehr einflussreich und machtvoll.

Bereits in ihrer Pressemitteilung hierzu drückt die französische Aufsichtsbehörde ihre Besorgnis sehr deutlich aus. Beispielsweise sei man besorgt, dass Google die Implementierung der neuen Bedingungen nicht aufgeschoben hat bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Zwar begrüße man, dass Google seine Datenschutzbestimmungen vereinfache. Dennoch bedeute Transparenz auch, dass die Nutzer von Google erfahren, welche ihrer Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Auch andere Kritikpunkte machen sich breit.

3. Fazit für Unternehmen, die mit Google Marketing betreiben

Am Ende ist und bleibt Google ein global player, sodass die europäischen Behörden verhandeln, aber kaum einschreiten können. Daher wird sich ihr Fokus alsbald auf diejenigen Unternehmen richten, die ihren Sitz in Europa haben und Google-Dienste für ihr eigenes Marketing nutzen. Das bedeutet auch: Die Strenge, die jetzt noch im Zusammenhang mit Google zu hören ist, wird bald in die Strenge hier ansässiger Unternehmen umschlagen.

Daher ist Unternehmen, die Google-Dienste nutzen, zu raten, weder die Nutzung aufzugeben noch auf ein Weiter-So zu setzen. Vielmehr besteht jetzt schon die Möglichkeit, selbst Transparenz in die Vorgänge zu bringen und diese Schritte gleichzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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