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Haftung für WLAN

Bundesgerichtshof: Urteil über Haftung für ungesichertes WLAN steht aus

Es ist ein Phänomen, eine Mode und oftmals gewollt, dass WLAN-Nutzer ihren Internetzugang nicht mehr sichern. Dadurch ermöglichen sie Dritten den freien Zugang in das Internet. Gewollt ist diese Form des freien Internetzuganges beispielsweise in diversen Caféhäusern, die ihren zumeist jungen Kunden anbieten, per Laptop entspannt bei einer Tasse Kaffee im Internet zu surfen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof am 18.03.2010 mit der Frage beschäftigt, ob derjenige, der seinen Internetzugang nicht sichert, für das Handeln Dritter haftet, die diesen offenen Zugang dazu benutzen, um anonym Rechtsverletzungen zu begehen (Az. I ZR 121/98). Das Urteil der Karlsruher Richter wird für den 12.05.2010 erwartet. Angesichts der derzeit divergierenden Rechtsprechung wird erwartet, dass diese Entscheidung offene Rechtsfragen grundsätzliche klären wird. Mit seiner angekündigten Entscheidung wählte der Bundesgerichtshof – wohl unbewusst – ein historisches Datum; doch dazu später mehr.

Übersicht:

Wofür soll man überhaupt haften?

Im dem konkreten Fall, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegt, verklagte eine Plattenfirma den privaten Inhaber eines WLAN-Anschlusses, weil über dessen „Filesharing-Netzwerk“ der Song „Sommer unseres Lebens“ angeboten wurde. Der private Inhaber des Anschlusses war sich jedoch keiner Schuld bewusst und machte geltend, dass er in dem betreffenden Zeitraum im Urlaub und nicht ortsansässig war. Deshalb konnte er die ihm vorgeworfene Handlung, die an seinen Wohnort gebunden war, gar nicht begangen haben. Allerdings erschien es nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter den WLAN-Zugang genutzt haben könnte, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Dieser Fall steht exemplarisch für eine Vielzahl von Fallkonstellation, wie sie jeden Tag möglich erscheinen. Jedenfalls nutzen Dritte tagtäglich den Internetzugang eines anderen zum Surfen im Internet; beispielsweise Arbeitnehmer den Internetzugang ihres Arbeitgebers, Kinder den Internetzugang ihrer Eltern, Schüler den Internetzugang ihrer Schule oder die Besucher eines Cafés den angebotenen Zugang des Caféhaus-Betreibers. Die zu erwartenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird deshalb die Frage klären müssen, ob und inwieweit dem bloßen Anschlussinhaber Haftungsfragen treffen können? Trifft dem Anschlussinhaber die Pflicht Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen, stellt sich die Frage, wie weit diese reichen. Die Rechtsverletzungen, die Dritte über einen ihnen nicht gehörenden Anschluss, begehen können, sind denkbar vielfältig: vom illegalen Download von Musik bis hin zum Abrufen kinderpornographischen Materials. In all diesen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft zunächst nur die IP-Adresse des ggf. unwissenden Anschlussinhabers, der allein aufgrund seiner Stellung als Anschlussinhaber in das Fadenkreuz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeiten geraten kann. Im konkreten Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, begehrte die Plattenfirma Schadenersatz, Unterlassungsansprüche und den Ersatz ihrer Abmahnkosten.

Zum bisherigen Stand der Rechtsprechung

Für alle Beteiligten ist es von Interesse, ob und unter welchen Voraussetzungen der bloße Anschlussinhaber, der nicht selbst gehandelt hat, am Ende haftet. Die verletzten Urhebernutzungsinhaber (z.B. Plattenfirmen, Filmproduktionsfirmen oder Verwertungsgesellschaften) wollen ihre Investitionen schützen. Internetanbieter wollen keine unüberschaubare Zahl von „blinden Passagieren“ und Anschlussinhaber wollen nicht für das Handeln Dritte haften. Bislang hing die Frage, inwieweit der bloße Anschlussinhaber haftet – wie so oft – davon ab, vor welchem Richter bzw. vor welchem Gericht man landete.

Die Ansichten der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass ein sorgeberechtigter Elternteil als Störer auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch seine Kinder begangen wurden. Den Eltern sei es zumutbar, nicht nur erzieherisch auf ihre Kinder einzuwirken, sondern notfalls auch technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung illegaler Tauschbörsen zu verhindern (Beschl. v. 11.10.2006 - 5 W 152/06). Dem könne man etwa dadurch entgehen, dass man sein WLAN mit einem Passwort schützt.

Auch das Oberlandesgericht Köln sah die Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht bloß für eine GmbH als Anschlussinhaberin als gegeben an, sondern verurteilte auch gleich den Geschäftsführer der GmbH persönlich zur persönlichen Haftung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (Beschl. v. 08.05.2007 – 6 U 244/06). Schließlich eröffne der Geschäftsführer Dritten die Möglichkeit, Rechtsverletzung vorzunehmen.

Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt

Anders sah dies jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 01.07.2008 – 11 U 52/07). Die Frankfurter Richter entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, hafte. Diese babylonische Verwirrung in der Rechtsprechung führte zwangsläufig dazu, dass ein solcher Fall früher oder später beim Bundesgerichtshof landen musste.

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dargelegt, dass Prüfungs- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers natürliche Grenzen gesetzt sind. Demnach richten sich die Prüfungspflichten danach, „inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist“. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn zwar die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen. Dies gilt aber nur solange damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Rechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses lückenlos zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nicht ohne erkennbaren Anlass (OLG Frankfurt/ Main, Beschl. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07). Insbesondere besteht keine Pflicht zur Totalüberwachung der eigenen Ehefrau, der eigenen Kinder und der Mitarbeiter im Unternehmen.

Das LG München I zur Haftung eines Volontärs

Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Landgerichtes München I (Urt. v. 04.10.2007 - 7 O 2827/07), welches die Haftung eines Radiosenders für die durch einen Volontär begangene Handlung abgelehnt hat, da das Unternehmen keine grenzenlosen Mitarbeiterüberwachungspflichten habe.

Die Entscheidung des BGH am 12.05.2010

Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird am 12.05.2010 verkündet; exakt 69 Jahre nachdem der Berliner Erfinder Konrad Zuse am 12.05.1941 die von ihm in Zusammenarbeit mit Helmut Schreyer gebaute Rechenmaschine „Z3“, d. h. den ersten voll funktionsfähigen und programmgesteuerten Rechner der Öffentlichkeit vorstellte. Damit fällt der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung über einen Teilaspekt einer Technik, die letztendlich vor 69 Jahren in Deutschland losgetreten wurde.

Im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre besonders eine solche Entscheidung wünschenswert, die die unterschiedlichen Fallvarianten und auch die technischen Gegebenheiten einer sachgerechten Lösung zuführt. Zwar wird man vom Inhaber eines Internet-Anschlusses erwarten können, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sobald ihm Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, demzufolge Dritte über den Anschluss Rechtsverletzungen vornehmen. Zugleich wird man aber auch die Fälle bedenken müssen, in denen es schlichtweg gar nicht möglich ist, allein anhand einer IP-Adresse die tatsächlich handelnde Person zu ermitteln.

Dies gilt namentlich in großen Firmen, bei der eine Vielzahl von Mitarbeitern unter der gleichen IP-Adresse einen Internetzugang nutzen. Auch haben die Fälle des illegalen Abgreifens von Kontozugangsdaten im Online-Banking gezeigt, dass selbst komplexe Sicherheitssysteme (HBCI-Banking) für Straftäter keine zwingende Hürde sind. Selbstverständlich ist dann auch ein simpler Passwortschutz überwindbar und es ist vorstellbar, dass sich ein Dritter zielgerichtet ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers einer IP-Adresse bemächtigt. Die typische Variante des Anonym-Surfens im Internet funktioniert so, dass der Handelnde einen „gehackten Rechner“ benutzt (mit Hilfe eines sogenannten Onix-Systems) und sich so der Identität einer anderen Person bemächtigt.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

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Telefon +49 331 9793750
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