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96% Vergleich zu Gunsten unserer Mandantin als Anspruchsgegnerin (Vermittlerhaftung)

Was wurde der Anlage-Vermittlerin seitens der Gegenseite u.a. vorgeworfen ?

Es  wurde ihr vorgeworfen, dass sie die Aufklärungspflicht aus einem Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Vorgeblich verwies sie auf eine hervorragende Bonität und dass die angeblich garantierten Ausschüttungen  der Aktiengesellschaft (der späteren Vertragspartnerin des klagenden Kunden) bereits in der Vergangenheit erwirtschaftet wurden und sie habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Aktiengesellschaft ein verbotenes Einlagengeschäft betreibe und somit die Untersagung und sofortige Rückabwicklung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht drohe.

Zudem habe die Beklagte vermeintlich der klagenden Partei eine völlig sichere Anlage und einen fixen Rückzahlungsbetrag versprochen und nicht darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung nur dann möglich ist, wenn die AG auch entsprechende Gewinne erwirtschafte.

Zudem sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die klagende Partei keine Sicherheiten für den Anspruch auf Rückzahlung erhalte, dass sie ergo ein ungesichertes Darlehen vergebe.

Angeblich habe die Beklagte nicht das Anlageziel u. die Risikobereitschaft ihres Kunden berücksichtigt und unsere Mandantin wäre verpflichtet gewesen, von dem nicht etablierten Businessmodell abzuraten.  Zudem habe die Beklagte nicht auf die über 15%ige Rückvergütungsprovision hingewiesen und sie habe keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Hätte sie eine solche vorgenommen, wäre von ihr erkannt worden, dass die versprochenen Gewinne nicht erzielt worden wären, lautet der gegnerische Vorwurf.  

Was entgegnete ilex Rechtsanwälte ?

Ilex Rechtsanwälte bestritt den gegnerischen Vortrag in Gänze und schaute zunächst in die Ermittlungsakte  und musste davon ausgehen, dass der Kläger auch weitere Beteiligungen mit der AG abgeschlossen hat (es tauchten bezüglich des Klägers verschiedene Kundennummern und schadensmindernde Auszahlungsbeträge auf).

Dies betreffe auch die Frage des Klagegegenstandes, argumentierte ilex Rechtsanwälte. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass die Identität der Anlageform für den Streitgegenstand bzw. den geltend gemachten Lebenssachverhalt ähnlich wesentlich ist, wie z.B. die Identität der Klageforderung.

 Ilex Rechtsanwälte bestritt mit Nichtwissen, dass die klagende Partei den eingeklagten Betrag bei der AG eingezahlt habe. Ein rechtsverbindlicher Kontoauszug wurde nicht vorgelegt.

 Ferne konnte unsere Mandantin nicht wissen, dass sich hier einzelne Leute, vor allem Vorstandsmitglieder das Kundengeld in die eigene Tasche stecken; das Geschäftsmodell war schlüssig und es wurde bestimmungsgemäß in Immobilien investiert und es gab auch viele AG-Kunden, die direkt von der AG Immobilien erworben haben, argumentierten wir.

 Aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters ergab sich zudem, dass anfangs Überschüsse mit Immobiliengewinnen erzielt werden und dass die Immobilien mit Gewinn weiterveräußert wurden und dass über den Marktwert liegende Preise erzielt werden konnten, fand ilex Rechtsanwälte heraus.

 Es ist ferner nicht ausgeurteilt worden, dass die hier verwendete Nachrangklausel unwirksam sei und einen entsprechenden Nachweis legte die klagende Partei auch nicht vor und dass erst in einem Forderungs-Feststellungs-Prozess gegen den Insolvenzverwalter geklärt würde, ob die Nachrangklausel wirksam sei oder eben nicht, wendete ilex Rechtsanwälte ein.

 Wir bestritten zudem, dass schon bei Gründung der Gesellschaft feststand, dass die Vereinnahmung von Geldern neuer Kunden dazu aufgewendet wurde um die Auszahlungsansprüche der bereits bestehenden Anlageverträge bedienen zu können und dass Gewinne versprochen wurden und gar kein tragfähiges Geschäftskonzept vorlag.  Zudem sei es bedenklich, dass der Klägervertreter offenbar neuen Gesellschaften per se nichts zutraue.

Wir wunderten uns, dass fast 15.000 € (gesamte Beteiligungssumme der Ratensparer-Beteiligung) eingeklagt wurden, obwohl der Kläger nur knapp 3.000 € an die AG gezahlt hat und nur in dieser Höhe überhaupt einen Schaden hat.

 Ferner fanden wir heraus, dass lediglich 6,12 % der eingezahlten Beteiligungssumme als Vermittlerprovision flossen und somit erheblich weniger als die behaupteten mehr als 15%.

 Zuletzt erhoben wir für unsere Mandantin die Einrede der Verjährung und wunderten uns darüber, warum der Kläger unsere Mandantin  im Jahre 2019 verklagt wenn die Anlage geschlossen wurde 2012 und schon 2014 und spätestens 2015  bekannt war, dass hier den Vorständen der AG ein über Jahre installiertes und aufrecht erhaltenes Schneeballsystem betrieben wird  und da bereits 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet wurde.

 Zudem wiesen wir vorsorglich auf die sehr schwache finanzielle Situation unserer Mandantin hin, was auch durch die zu Ihren Gunsten bewilligte Prozesskostenhilfe bestätigt wurde.

Zum Schluss

Letztendlich war der rechtsschutzversicherte Kläger (unter Berücksichtigung seiner Erfolgsaussichten und seiner geringen fiktiven Vollstreckungsaussichten) mit einer geringen Zahlung (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) in Höhe von 4% der eingeklagten Summe durch die Beklagte einverstanden und der Fall konnte ohne Urteil gütlich beendet werden.

 

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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