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Ilex Praxisreport: Gegnerliste Filesharing und wiederkehrende Fragen

Wer am „Filesharing“ (über Bittorrent u.a. Tauschbörsen) teilnimmt, hat als Nutzer die Möglichkeit, auf vorhandene bereitgestellte  Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen und er verpflichtet sich im Regelfall standardmäßig, anderen Nutzern im Gegenzuge seine eigenen Dateien zur Verfügung zu stellen; seien es z.B. Musik-, Filmdateien oder Spiele. In den meisten Fällen ist die Gestattung des Zugriffs auf die eigenen Inhalte Voraussetzung zur Teilnahme. Jeder Teilnehmer ist deshalb Anbieter und Nutzer gleichermaßen, was die Kontrolle der Inhalte und das Bestimmen der für die Inhalte verantwortlichen Stelle unter Umständen schwieriger macht. Trotz vieler kostengünstiger Flatrate-Angebote um auf Musik- und Filminhalte zuzugreifen, erfreuen sich rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen in der Variante „Filesharing“ nach wie vor großer Beliebtheit.

Aus unserer jahrzehntelangen Praxis können wir berichten, dass viele “Abmahnwellen“ kommen und gehen.

Die nach unserer Erfahrung  (gewählte Reihenfolge zufällig) derzeit „aktivsten“  Abmahner in diesem Bereich sind:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
  • Koch Media GmbH
  • Splendid Film GmbH
  • Astragon Sales & Services GmbH

Zudem tritt häufig die Debcon GmbH auf und machte Ansprüche aus vermeintlich begangenen Urheberrechtsverletzungen aus abgetretenem Recht geltend. Es handelt sich dabei aus unserer Sicht um überwiegend teilweise verjährte Ansprüche.

Wann verjähren Ansprüche aus Filesharing-Urheberechtsverletzungen ?

 

Teilweise, da der der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2016 entschieden hat, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz (der Schadensersatz auf Grund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung) 10 Jahre beträgt (Urt. v. 12.5.2016 –  I ZR 48/15). Jedoch verjähren Aufwendungsersatz (z.B. Rechtsanwaltskosten, Ermittlungskosten) sowie der Anspruch auf Unterlassung weiterhin nach drei Jahren.

Wie kann ich mich gegen solche Vorwürfe wehren?

 

Hat der Rechteinhaber die vermeintliche Urheberrechtsverletzung ausgemacht und die Anschlussdaten unter (landgerichtlicher) Auskunftsverpflichtung des Internetproviders in Erfahrung gebracht, werden regelmäßig Abmahnungen versandt. Im Textbausteinsystem  wird sodann der Urheberrechtsverletzungsvorwurf kundgetan. Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Häufig wird ein solcher Anschluss von mehreren Personen gleichzeitig genutzt, sei es gewerblich oder privat. Zudem hatten und haben zahlreiche Router Sicherheitslücken.  Ist der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert oder wurde er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen, trifft den Inhaber des Internetanschlusses zwar eine „sekundäre Darlegungslast“ jedoch führt eine solche weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Urheber alle für seinen Prozesserfolg erforderlichen Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber aber im Rahmen des ihm Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über das Zustandekommen einer eventuellen Rechtsverletzung hat. Unzureichend ist die pauschale Behauptung der nur theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss. Die sekundäre Darlegungslast geht demnach generell nicht so weit, dass der Täter der Urheberrechtsverletzung konkret benannt werden muss. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre speziellen Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen.

Ob der geltend gemachte Vorwurf plausibel genug ist, um eine Inanspruchnahme zu rechtfertigen, bleibt stets Sache des Einzelfalls. Gewonnen werden auch solche gerichtlichen Auseinandersetzungen vorwiegend einerseits über eine sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts inklusive ordnungsgemäßer Beweisantritte und andererseits über substantiiertes Bestreiten der vom Urheber aufgestellten Behauptungen.   

Haften Eltern für Ihre Kinder ?

 

Häufig hoffen  Eltern, dass Sie nicht für Urheberrechtsverletzungen der Kinder haften. Auch dies ist aber eine Frage des Einzelfalles. Eltern können sich jedenfalls nicht entlasten , wenn sie wissen, welches Kind die Tat beging, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhaber nicht preisgeben wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie, entschied der Bundesgerichtshof im Jahre 2016 (BGH, Az. 1 ZR 19/16).

Nach Maßgabe des oben Stehenden kommt eine Entlastung der Eltern trotz des vorgenannten BGH-Urteils  in Betracht wenn diese gehörig ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen.

Ilex Rechtsanwälte vertritt bundesweit Mandanten im Urheberrecht. Das Erstberatungsgespräch ist kostenlos. Sie erreichen uns unter 0331979375-0 sowie 0308058533-0

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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