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ilex Rechtsanwälte erstreitet Akteneinsicht rund um den mutmaßlichen Kapitalanlagebetrugsfall betreffend die Mehrwert Konzeptmanagement GmbH

Nach einem zähen Ringen ist es ilex Rechtsanwälte nunmehr gelungen, Einsicht in die elektronische, strafrechtliche Ermittlungsakte zu nehmen. Nach Auswertung derselben haben wir verschiedene natürliche Personen ausfindig macht, die direkt oder indirekt mit der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH verflochten waren und welche nach Prüfung der Sach-und Rechtslage erfolgreich von geprellten Anlegern haftbar gemacht werden könnten.

Staatsanwaltschaft Mannheim gewährt (doch noch) Akteneinsicht

Mit Schreiben vom 28. September 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Mannheim, dass den Geschädigten in diesem mutmaßlichen Kapitalanlagebetrugsfall gemäß § 406e StPO Einsicht in die Ermittlungsakte durch Übersendung einer DVD gewährt wird und dass die Seiten 2703-2786 der Ermittlungsakte jedoch nicht von der Akteneinsicht umfasst sind.
Zuvor wurde den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob Einwände von dort aus gegen die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten der Geschädigten bestünden. Erwartungsgemäß haben einige der Verteidiger der Beschuldigten dem Akteneinsichtsgesuch der Geschädigten widersprochen, wenn auch letztlich ohne Erfolg.

Was brachten einige der Verteidiger der Beschuldigten gegen die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten der Geschädigten vor?

Von einigen Beschuldigtenvertretern wurde lediglich pauschal der Gewährung der Akteneinsicht für die Geschädigten widersprochen. Unter diesen Umständen konnte die Staatsanwaltschaft Mannheim selbstverständlich ob des pauschalen Widerspruches keine individuellen Gesichtspunkte berücksichtigen.
Der Rechtsanwalt eines Beschuldigten erhob erfolglos den Einwand, Akteneinsicht in die BaFin-Auskunft betreffend die Fair Pfand Deutschland GmbH, dürfe den Geschädigten nicht gewährt werden mit der Begründung, ein Beschuldigter, welcher zugleich ein Verantwortlicher der Fair Pfand Deutschland GmbH ist, habe ein Interesse an der Geheimhaltung der geschäftlichen Daten.
Dem ist die Staatsanwaltschaft Mannheim mit überzeugender Begründung entgegengetreten, indem sie darauf abstellte, dass es sich bei den betreffenden Aktenseiten nicht um Kontounterlagen handelt, sondern lediglich um eine Auflistung der BaFin über sämtliche Konten der Fair Pfand Deutschland GmbH und die privaten Konten eines Verantwortlichen der Fair Pfand Deutschland GmbH seien davon nicht betroffen, weshalb dieser ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung dieser geschäftlichen Daten nicht habe.
Auch hat die Staatsanwaltschaft Mannheim zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung nicht die privaten Interessen des Beschuldigten verletzt werden, sondern es sich vielmehr als einen geschäftlichen Vorgang darstelle, der die Geschädigten des Schneeballsystems jedenfalls mittelbar betrifft, denn die Geschädigten haben partiarische Darlehen bei der Mehrwert Konzeptmanagement GmbH gezeichnet, welche diese an die Fair Pfand Deutschland GmbH weiter reichen sollte.
Überdies wies die Staatsanwaltschaft Mannheim zu Recht den Einwand eines Beschuldigten ab, Akteneinsicht sei nicht zu gewähren, da sich weitere persönliche Unterlagen des Beschuldigten in der Akte befinden würden. Hierzu stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim klar, dass keine persönlichen Unterlagen festgestellt wurden, an deren Geheimhaltung der Beschuldigte ein derart hohes Interesse haben könne, dass sie das berechtigte Interesse der Geschädigten an der Akteneinsicht überwiegen würden mit der Nebenbemerkung, dass mangels genauerer Bezeichnung der Unterlagen im Übrigen auch keine Abwägung im Einzelfall erfolgen könne.
Zuletzt teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass es beabsichtigt, den Geschädigten Akteneinsicht zu gewähren, sollte bis zu diesem Datum kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegen.

Gab es Beschuldigte, die Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben?

Es gab zwei Anträge von Beschuldigten, die beharrlich die Akteneinsicht der Geschädigten verhindern wollten, indem diese fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (hinsichtlich des Ob und des Umfangs der Akteneinsicht) gestellt haben, welcher letztlich ohne den erhofften Erfolg geblieben ist. Das zuständige Gericht gewährte verbindlich den Geschädigten Akteneinsicht.

Warum darf der Inhalt der Ermittlungsakte zum derzeitigen Zeitpunkt nicht öffentlich mitgeteilt werden?

Hierüber darf zum derzeitigen Zeitpunkt öffentlich keine Auskunft erteilt werden zur Vermeidung einer Strafbarkeit. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nämlich gemäß § 353 d Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist noch keine Anklage erhoben wurden, weshalb die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke noch nicht in einer öffentlichen Verhandlung erörtert worden sein können. Damit kann das Verfahren auch noch nicht abgeschlossen.

Kann ich trotzdem bereits jetzt meinen Schadensersatzanspruch zivilrechtlich geltend machen?

Diese Frage ist zu bejahen. Die zivilrechtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche für die geschädigten Anleger ist dadurch nicht ausgeschlossen, da die Verwertung des Inhalts der Ermittlungsakte in einem zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren keine „öffentliche Mitteilung“ in diesem Sinne ist. ilex Rechtsanwälte hat eine Geschädigtengemeinschaft gegründet, um die Interessen der Betroffenen zu bündeln. 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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