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ilex Rechtsanwälte erwirkt Verfahrenseinstellung nach § 153 S t P O im Steuerstrafverfahren wegen angeblicher Steuerverkürzung i.Z.m. Premium Safe Limited

Was wurde unserer Mandantschaft vorgeworfen ?

Es wurde der Verdacht offenbart, dass unsere Mandantschaft in den Jahren 2013-2016  durch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben für die Steuerjahre 2012 – 2015 dem zuständigen Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt habe. Es bestehe konkret der Verdacht, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht erklärt wurden. Da unsere Mandantschaft zu diesem Zeitpunkt lediglich Kapital in die Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG investiert hatte, konnte nur diese Bteiligung Anknüpfungspunkt für das Steuerstrafverfahren sein.

Wie hat ilex Rechtsanwälte argumentiert?

ilex Rechtsanwälte hat zunächst klargestellt, dass bestimmungsgemäß die Premium Safe Firmengruppe die 25 % Kapitalertragssteuer abführen wollte (wie es inländische Banken bspw. bei ausgeschütteten Aktiendividenden vornehmen) und dass dafür extra im Beratungsgespräch die Steuernummer im Vertrag hinterlegt wurde. Die prognostizierten Gewinne sollten hier weit über dem Freistellungsauftrag liegen und unsere Mandantschaft wusste gar nicht, dass in der Steuererklärung die im Übrigen reinvestierten „Scheingewinne“ als Kapitalerträge angegeben werden müssen, teilte ilex Rechtsanwälte mit.

Hier wurden aber scheinbar gar keine Gewinne erwirtschaftet und ilex Rechtsanwälte wies gegenüber dem Finanzamt darauf hin, dass unsere Mandantschaft Opfer eines installierten Schneeballsystemes geworden  ist (und keinesfalls bewusst täterschaftlich etwas Unrechtes getan hat) und dass in steuerlicher Hinsicht  nicht in jedem Fall  die Gutschriften aus angeblichen Renditeversprechungen eines Schneeballsystems der Einkommensteuer unterliegen.

ilex Rechtsanwälte hat ferner darauf verwiesen, dass unsere Mandantschaft nicht nur das investierte Kapital verloren hat sondern darüber hinaus zudem Gegner der Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters der Premium Safe Limited, Rechtsanwalt Oliver Schartl, hinsichtlich der erhaltenen Ausschüttungen wurde.

 Zudem wurde seitens ilex Rechtsanwälte die Frage aufgeworfen, ob einer der einzigen wirklichen Profiteure von Betrug in einem besonders schweren Fall neben den Betrügern der Fiskus sein soll? Die Premium Safe Firmengruppe konnte über viele Jahre agieren, ohne gestoppt worden zu sein von den zuständigen staatlichen Institutionen. Nichts deutete darauf hin, dass es sich um einen gigantischen Betrug handeln würde, teilte ilex Rechtsanwälte mit.

 Überdies wurde seitens ilex Rechtsanwälte auf folgende Rechtsprechung hingewiesen:

 Bereits im Jahr 2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gutschriften aus sog. Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems – so der Bundesfinanzhof – könne es aber dann fehlen, wenn dieser auf den Auszahlungswunsch des Anlegers hin die sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über andere Zahlungsmodalitäten verhandelt (BFH, Urteil v. 16.3.2010, VIII R 4/07, BStBl II 2014 S. 147).

 Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit der Entscheidung Urteil v. 11.2.2014, VIII R 25/12 noch einmal bestätigt.

 Im Kapitalanlagebetrugsfall rund um die Premium Safe Firmengruppe war es dergestalt, dass der Betreiber des Schneeballsystems den Auszahlungswünschen der Anleger nicht immer sofort nachgekommen sondern er Auszahlungen verweigert und/oder verschleppt hat, trug ilex Rechtsanwälte vor. In diesem Fall fallen auch keine Steuern auf die Scheingewinne an (BFH, Urteil v. 16.3.2010, VIII R 4/07, BStBl II 2014 S. 147)

Zum Schluss

Es hat sich hier auf jeden Fall gelohnt, die tatsächlichen und rechtlichen Argumente unserer Mandantschaft entschlossen zu vertreten.     

 

 

 

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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