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Ilex Rechtsanwälte erwirkt Versetzung in nächste Jahrgangsstufe

Was war geschehen?

Die Schülerin, welche Ilex Rechtsanwälte mandatierte, besuchte seit dem 2014 eine Schule mit dem Ziel des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife. Mit dem Ende dieses Schuljahres 2017 wurde ihr ein Abschlusszeugnis für den Erwerb der Fachhochschulreife ausgestellt und ihr gegenüber wurde mündlich seitens gleich drei Lehrerinnen eine Versetzung in die 13. Klasse mündlich versagt. Anlass hierfür sollte nach Information der Schülerin die Nichtbewertbarkeit eines Seminarkurses auf Grund von hohen Fehlzeiten sein. Die Schülerin war seit längerer Zeit erkrankt und befand sich in ärztlicher Behandlung. Daher war es ihr aufgrund eines schlechten Allgemeinzustandes während des Schuljahres teilweise nicht möglich gewesen, am Unterricht teilzunehmen. Für jede Fehlzeit legte sie der Schule jedoch ein ärztliches Attest vor. Die Schülerin war immerhin in einem Halbjahr an 8 Tagen des Seminarkurses und zusätzlich an einem Projekttag anwesend. Auf Grund von Erkrankungen der Seminarkurslehrerin fiel der Seminarkurs teilweise aus, auch an Tagen, an denen die Schülerin schulanwesend war. Aufgrund der entschuldigten Fehlzeiten der Schülerin fand eine Klassenkonferenz aller unterrichtenden Lehrer, sowie der volljährigen Schülerin nebst Mutter statt. Aus dem Protokoll geht der Beschluss hervor, dass sich die Schülerin in den bisher nicht bewertbaren Fächern einer Feststellungsprüfung unterziehen müsse. ]Aus gesundheitlichen Gründen konnte die Schülerin jedoch nicht jede der angeordneten Feststellungsprüfung absolvieren. Aus dem Protokoll geht jedoch nicht hervor, dass auch eine Nichtbewertbarkeit des Seminarkurses zu befürchten stand, obwohl die unterrichtende Lehrerin laut Protokoll anwesend war. Daher wurde der Schülerin für den Seminarkurs keine Feststellungsprüfung auferlegt. Auf dem Zeugnis der Schülerin wurde aber vermerkt, dass eine Leistungsbewertung im Seminarkurs nicht erfolgen könne.

Wie argumentierte Ilex Rechtsanwälte im anwaltlichen Aufforderungsschreiben?

Ilex Rechtsanwälte fragte daraufhin das Oberstufenzentrum, warum die Schülerin nicht früher über die Nichtbewertbarkeit informiert und ihr eine Möglichkeit zur Feststellungsprüfung gegeben wurde und warum eine Versetzung versagt wurde, obwohl die Schülerin die Gründe der Nichtbewertung nicht zu vertreten habe. Im Zeugnis war deutlich formuliert, dass die Schülerin die Gründe nicht zu vertreten hat. Folglich könne ihr die Nichtbewertung nicht wie eine ungenügende Leistung ausgelegt werden, argumentierte Ilex Rechtsanwälte. Selbst bei Gründen, die sie selbst zu vertreten hätte, könnte auf eine Bewertung verzichtet oder eine Wiederholung angeordnet werden. Dies gilt jedoch nur für zu vertretende Gründe, hielt Ilex Rechtsanwälte der Schule vor. Ilex Rechtsanwälte bot für die Schülerin für den Seminarkurs aus freien Stücken einen bewertbaren Leistungsnachweis in Form einer noch zu fertigenden Facharbeit sowie Nachtragsprüfungen im nächsten Schuljahr für die „Kernfächer“ an und wies darauf hin, dass die Schule Ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben habe und dass dabei zu berücksichtigen ist, dass die berufliche Laufbahn der Schülerin, welche an einer  Universität wolle, in Gefahr sei. Hierfür bedarf es bekanntlich der Allgemeinen Hochschulreife.

Wie reagierte die Schule auf das Aufforderungsschreiben von Ilex Rechtsanwälte

Nachdem Ilex Rechtsanwälte auf eine Versetzung beharrt und diese ausdrücklich eingefordert hat, teilte das Oberstufenzentrum mit, dass die Schülerin selbst infolge eines Beratungsgespräches erklärt habe, dass sie nicht mehr an eine Universität studieren möchte, sondern sich vielmehr auf Praktisches umorientiert habe und auch die Kindseltern hätten keine Einwände dagegen geäußert geäußert. Nur aus diesem Grunde wurde für die Schülerin, so das Oberstufenzentrum, das Abschlusszeugnis mit der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt. Sowohl die Schülerin als auch deren Mutter bestritten dies substantiiert gegenüber Ilex Rechtsanwälte.

Die Fortsetzung der schulischen Ausbildung sei auf Grundlage der bisher in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen und Leistungsbewertungen weiterhin möglich, teilte das Oberstufenzentrum weiter mit. Dies bedürfe nur einer unverzügliche schriftliche Erklärung durch die Schülerin gegenüber dem Oberstufenzentrum mit der Maßgabe, dass das erteilte Abschlusszeugnis inklusive ausgefertigter Kopien an das Oberstufenzentrum zurückzugeben sei. Die Nichtverwertbarkeit eines Seminarkurses habe für die Fortführung der Qualifikationsphase nur insofern die Konsequenz, als dass die Summe der einzubringenden Kurse für die Gesamtqualifikation verringert werde.

Wie war die Reaktion der Schülerin darauf ?

Die Schülerin war sichtlich erstaunt über die schriftliche Äußerung der Schule, nachdem 3 Lehrer ihr mündlich die Versetzung verweigert hatten. Die Schülerin hat sodann schriftlich gegenüber dem Oberstufenzentrum erklärt, dass sie beantragt, die schulische Ausbildung fortzusetzen und einer Versetzung in die höhere Jahrgangsstufe stand somit nichts mehr im Wege.

Hinterher wurde uns von der Schülerin mitgeteilt, dass das Vertrauensverhältnis so stark eingeschränkt war, dass nach der Versetzung ein Schulwechsel von ihr erfolgreich initiiert wurde. Ilex Rechtsanwälte meint, dass es anlässlich der angestrebten Erlangung des Schulabschlusses nicht lohnt, die „Flinte ins Korn zu werfen“ sondern beharrlich sich für die Erlangung der schulischen Ziele einzusetzen, auch wenn die Lage auf dem ersten  Blick aussichtslos erscheint.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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