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Irreführende Werbung

Werbung ist, zumindest aus Sicht der Werbungsempfänger, ein bisweilen zweischneidiges Schwert.

Sie kann und soll informieren und den Verbraucher auf für ihn interessante Angebote hinweisen. Idealer Weise hilft Sie dem Verbraucher dabei, den Markt zu sondieren und sowohl die Preise als auch die Qualität der von verschiedenen Anbietern feilgebotenen Waren und Dienstleistungen zu vergleichen. Auf diese Weise wird der Kunde in die Lage versetzt, eine bewusste und reflektierte Kaufentscheidung zu tätigen.

Allerdings kann Werbung auch nervig, irritierend, behindernd oder sogar irreführend sein. Um dies zu verhindern hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen geschaffen, die dafür sorgen sollen, dass die positiven Funktionen der Werbung ihre negativen Effekte übersteigen. Es muss gewährleistet sein, dass die Werbung zu einer verbesserten Informationslage der Verbraucher beiträgt. Insbesondere darf nicht das Gegenteil der Fall sein.

Deshalb sind etwa irreführende geschäftliche Handlung verboten, § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Einfach ausgedrückt bestimmt diese Vorschrift, dass Werbung wahr und klar sein muss. Eine geschäftliche Handlung ist bereits dann als irreführend einzustufen, wenn sie von einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann.

In einer Aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.03.2014 – Az.: I ZR 185/12) habe die Richter des erkennenden Senates zu der Frage der Reichweite des Verbotes der Werbung mit Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Hintergrund des Verbotes derartiger Werbung ist die Erkenntnis, dass ein Verbraucher durchaus bereits dadurch in die Irre geführt werden kann, dass der Werbende Selbstverständlichkeiten als besonderen Vorteil seines Angebotes darstellt.

In der zitierten Entscheidung haben die Richter ausgeführt, dass es für die Bejahung einer Irreführung durch das Werben mit Selbstverständlichkeiten keiner besonders hervorgehobenen Darstellung bedarf. Ein Rechtsverstoß sei bereits dann anzunehmen, wenn beim Werbungsempfänger der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass der Unternehmer die angepriesenen Leistungen freiwillig gewähre und sich so gegenüber seinen Konkurrenten besonders abhebe.

Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite in folgender Art und Weise mit einer „Geld-zurück-Garantie“:

1. Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.

2. Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.

3. Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P […].

Der erkennende Senat hält die Aussagen in Ziffern 1 und 3 für irreführend, da beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt würde, der Unternehmer würde sich durch die freiwillige Einräumung der dort gewährten Recht von seiner Konkurrenten abheben. Tatsächlich ist er jedoch, wie alle seine Mitbewerber auch, gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht einzuräumen. Auch die Regelung zum Gefahrübergang geht nicht über die gesetzlichen Verpflichtungen des Verkäufers hinaus. Als rechtmäßig bewertete der BGH hingegen die Ausführungen zu Ziffer 2. Durch die dort gewählte Formulierung sei dem Verbraucher eindeutig klar, dass der Unternehmer hier nur seinen gesetzliche Verpflichtungen nachkomme.

Es gilt folglich weiterhin der Grundsatz, bei der Gestaltung und Formulierung werblicher Texte, und dazu gehört unter Umständen Ihr gesamter Auftritt im Internet, größte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Idealer Weise lassen Sie sich in Bezug auf die gewählten Formulierungen von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Wir stehen Ihnen bei derartigen Fällen mit Sachkunde und Erfahrung zur Seite und helfen Ihnen, bösen Überraschungen vorzubeugen.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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