Ist für den Zahlungsanspruch des Leasinggebers die Verjährung gehemmt solange der Leasingnehmer einen Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten führt ?
Ist für den Zahlungsanspruch des Leasinggebers die Verjährung gehemmt solange der Leasingnehmer einen Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten führt ?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 16.09.2015 (Az. VIII ZR 119/14) unter anderem entschieden, dass eine auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten, die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der rückständigen Leasingraten hemmt und dass dies auch für den Bürgen gilt. Außerdem stellte der BGH klar, dass das den Verzug ausschließende Recht auf Zurückbehaltung der Leasingraten mit dem Ausgang des auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage steht und fällt. Ilex Rechtsanwälte erklärt, worum es in dieser Entscheidung ging und was Bahnbrechendes entschieden wurde.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde ?
Im vorliegenden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, verlangte die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, von den Beklagten, einer physiotherapeutischen Praxis als Leasingnehmerin und dem selbstschuldnerischen Bürgen der Leasingnehmerin aus einem Leasingvertrag über eine EDV-Anlage Zahlung der rückständigen Raten zuzüglich Verzugszinsen. Maßgeblicher Streitpunkt war hierbei, ob diese geltend gemachten Ansprüche inzwischen verjährt sind.
Die klagende Leasinggesellschaft schloss am 8. Juni 2004 mit der Beklagten für deren Praxis einen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten, wobei die Raten monatlich im Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig waren. In den von der Leasinggesellschaft verwendeten Leasingbedingungen heißt es u.a., dass der Leasingnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, sobald aufgrund eines Mangels an der Mietsache, Wandlungsklage gegenüber dem Lieferanten erhoben wird und dass die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen sind. Weiter heißt es in den Leasingbedingungen, dass die Leasinggesellschaft der Leasingnehmerin Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin wegen möglicher Mängel der Leasingsache – leasingtypisch - abtritt. Somit wurde der Beklagten die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche nebst Rücktritts- und Minderungsrechten, unmittelbar – leasingtypisch - gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Im Gegenzuge wurde eine Mängelhaftung der Leasinggesellschaft ausgeschlossen.
Ab Mai 2005 stellte die beklagte Leasingnehmerin die Zahlung unter Berufung auf von ihr behauptete Sachmängel der EDV-Anlage ein und erklärte am 13. Mai 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Klageweise verlangte die Leasingnehmerin im Juli 2005 die Rückabwicklung des Kaufvertrages von der Lieferantin und berief sich darüber hinaus gegenüber der Leasinggeberin unter Bezugnahme der AGB darauf, dass aufgrund der gerichtlichen Maßnahmen gegen die Lieferantin ihre Zahlungspflicht ruhe.
Wie entschied das Berufungsgericht OLG Koblenz im (Vor-/Parallel)Prozess, den die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte ??
Die Rücktrittsklage der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin wurde vom Berufungsgericht Oberlandesgericht Koblenz am 09. Oktober 2011 abgewiesen.
Wie entschieden die Instanzengerichte das Klageverfahren der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin und womit verteidigten sich die Beklagten hauptsächlich?
Nachdem die Leasingnehmerin das Klageverfahren gegen die Lieferantin verlor, klagte die Leasinggeberin am 02. Dezember 2011 die Zahlung der seit Mai 2005 ausstehenden 26 Leasingraten nebst Verzugszinsen ein. Die Beklagten (also die Leasingnehmerin und die selbstschuldnerische Bürgin) beriefen sich darauf, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. In erster Instanz beim Landgericht Koblenz hatte die Zahlungsklage der Leasinggesellschaft Erfolg, doch das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Warum wies das Berufungsgericht die Zahlungsklage der Leasingnehmerin ab?
Das Berufungsgericht hat argumentiert, dass der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten verjährt sei, da die geltend gemachten Leasingraten zwischen Mai 2005 und Juni 2007 entstanden seien und die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 vollendet gewesen sei. Diese Verjährung gilt auch in Bezug auf die Bürgin gegenüber der Leasinggesellschaft.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Verjährung der Zahlungsforderung der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin nicht gehemmt wurde während der Dauer des Klageverfahrens, das die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer.
Dies unter anderem deshalb, da die Leasingnehmerin die ausstehenden Leasingraten nicht hinterlegt hatte bei Gericht obwohl dies in den Leasingbedingungen der Leasingnehmerin so geregelt war. Die Leasingnehmerin sei somit weiterhin zahlungspflichtig geblieben.
Was entschied der Bundesgerichtshof ?
Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung des Berufungsgerichts zurückgewiesen und erstmals bahnbrechend entschieden, dass der (Parallel)Prozess der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin sich verjährungshemmend auswirkt auf die Zahlungsforderung der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin.
Die Verjährung der Leasingraten sei jedenfalls ab Eingang der Klageschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, den die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte, verjährt gewesen.
Die Verjährung sei nämlich immer dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leasinggeber vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Eine vertragliche Hinterlegungsverpflichtung des Leasingnehmers – unabhängig davon ob eine solche überhaupt wirksam vereinbart wurde – lasse das Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers bezüglich seiner Hauptleistungsverpflichtung, nämlich die Leasingraten vertragsgemäß zu zahlen, unberührt , urteilte der Bundesgerichtshof.
Dass – nach den Leasingbedingungen - die Hinterlegung der Leasingraten bei Gericht diese Hemmung hindere, entspreche zudem nicht der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten.
Denn der um die Verjährung seiner Forderung besorgte Leasinggeber, müsste im Hinblick auf die ausstehenden Leasingraten Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergreifen, obwohl er noch nicht weiß, ob eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag besteht oder nicht. Eine gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Stadium wäre also nicht sachgerecht und auch nicht prozessökomonomisch, entschied der Bundesgerichtshof.
Dies, da dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehle, wenn sich vor Gericht im anderen Prozess der Leasingnehmer erfolgreich gegenüber dem Lieferanten mit dem Rücktritt durchsetze. Dies wiederum hätte dann die Folge, dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten zugestanden habe.
Das Gericht, welches eine Zahlungsklage zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer verhandelt , sei sogar verpflichtet das Verfahren auszusetzen, wenn bekannt wird, dass zur Zeit parallel ein Gewährleistungsprozess eines Leasingnehmers gegen den Lieferanten geführt wird, entschied der Bundesgerichtshof.
Dem Leasinggeber sei eine Zahlungsklage gegen den Leasingnehmer -auch nicht zum Zwecke der Verjährungshemmung- zumutbar, wenn er noch gar nicht wisse, ob dieser Prozess überhaupt Erfolg versprechend ist, solange nicht der andere Gewährleistungsprozess rechtskräftig entschieden ist, so der Bundesgerichtshof.
Ist der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber im Verzuge, wenn er die Zahlung während des Rechtsstreits mit dem Lieferanten zurückbehält?
Zudem stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Leasingnehmer in Verzug und somit zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist, wenn er mit dem Lieferanten im Rechtsstreit über die Rückabwicklung des Kaufvertrages steht und in der Zeit die Zahlung der Leasingraten zurückbehält. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Leasingnehmerin zwar vorübergehend ein Recht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten zustand und somit auch ein den Verzug ausschließendes Recht. Dieses steht und fällt allerdings mit dem Ausgang der Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten.
Ein solches den Verzug ausschließendes Recht besteht im vorliegenden Fall also nur dann, wenn der Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist. Da hier die Klage der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin erfolglos geblieben ist, ist somit das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend entfallen. Denn dann steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa nur zeitweilig (den Verzug ausschließend) unbegründet war.
Hatte die Klage letztendlich auch gegen den Bürgen Erfolg ?
Zwar kann ein Bürge die Einreden des Hauptschuldners (hier des Leasingnehmers) ebenfalls geltend machen. Entsprechende Rechte standen hier aber nicht mehr der Leasingnehmerin zu auf Grund des verloren gegangenen Gewährleistungsprozesses gegen die Leasinggesellschaft. Denn der leasingtypische Verlust der Einrede wirkt auch gegenüber dem Bürgen. Der Bundesgerichtshof sprach der Leasingnehmerin sowohl den Zahlungsanspruch gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber der Bürgin zu.
Wirkt die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise wie gegen den Leasingnehmer?
Der Bürge, der ebenfalls verklagt wurde im vom BGH entschiedenen Fall, konnte ebenso nicht wirksam die dem Hauptschuldner auch nicht zustehende Einrede der Verjährung erheben.
Wie oben bereits dargestellt, war die Verjährung gehemmt für die Zeit des Gewährleistungsprozesses gehemmt. Dies gilt dann selbstverständlich auch gegenüber dem Bürgen. Er ist auch nicht schutzwürdig, denn er muss allein schon wegen der leasingtypischen Gegebenheiten mit der Verwirklichung gesetzlicher Hemmungstatbestände rechnen nach überzeugender Ansicht des Bundesgerichtshofes. Somit war auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung für den Zeitraum des Rechtsstreits der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin gehemmt und der später eingeklagte Anspruch des Leasinggebers gegen den Bürgen nicht verjährt.
Ist für den Zahlungsanspruch des Leasinggebers die Verjährung gehemmt solange der Leasingnehmer einen Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten führt ?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat per Urteil vom 16.09.2015 (Az. VIII ZR 119/14) unter anderem entschieden, dass eine auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten, die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der rückständigen Leasingraten hemmt und dass dies auch für den Bürgen gilt. Außerdem stellte der BGH klar, dass das den Verzug ausschließende Recht auf Zurückbehaltung der Leasingraten mit dem Ausgang des auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage steht und fällt. Ilex Rechtsanwälte erklärt, worum es in dieser Entscheidung ging und was Bahnbrechendes entschieden wurde.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde ?
Im vorliegenden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, verlangte die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, von den Beklagten, einer physiotherapeutischen Praxis als Leasingnehmerin und dem selbstschuldnerischen Bürgen der Leasingnehmerin aus einem Leasingvertrag über eine EDV-Anlage Zahlung der rückständigen Raten zuzüglich Verzugszinsen. Maßgeblicher Streitpunkt war hierbei, ob diese geltend gemachten Ansprüche inzwischen verjährt sind.
Die klagende Leasinggesellschaft schloss am 8. Juni 2004 mit der Beklagten für deren Praxis einen Leasingvertrag über eine EDV-Anlage mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten, wobei die Raten monatlich im Voraus zu entrichten und am zweiten Kalendertag eines jeden Monats fällig waren. In den von der Leasinggesellschaft verwendeten Leasingbedingungen heißt es u.a., dass der Leasingnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, sobald aufgrund eines Mangels an der Mietsache, Wandlungsklage gegenüber dem Lieferanten erhoben wird und dass die zurückbehaltenen Leasingraten bei Gericht zu hinterlegen sind. Weiter heißt es in den Leasingbedingungen, dass die Leasinggesellschaft der Leasingnehmerin Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin wegen möglicher Mängel der Leasingsache – leasingtypisch - abtritt. Somit wurde der Beklagten die Verpflichtung auferlegt, diese Ansprüche nebst Rücktritts- und Minderungsrechten, unmittelbar – leasingtypisch - gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Im Gegenzuge wurde eine Mängelhaftung der Leasinggesellschaft ausgeschlossen.
Ab Mai 2005 stellte die beklagte Leasingnehmerin die Zahlung unter Berufung auf von ihr behauptete Sachmängel der EDV-Anlage ein und erklärte am 13. Mai 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Klageweise verlangte die Leasingnehmerin im Juli 2005 die Rückabwicklung des Kaufvertrages von der Lieferantin und berief sich darüber hinaus gegenüber der Leasinggeberin unter Bezugnahme der AGB darauf, dass aufgrund der gerichtlichen Maßnahmen gegen die Lieferantin ihre Zahlungspflicht ruhe.
Wie entschied das Berufungsgericht OLG Koblenz im (Vor-/Parallel)Prozess, den die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte ??
Die Rücktrittsklage der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin wurde vom Berufungsgericht Oberlandesgericht Koblenz am 09. Oktober 2011 abgewiesen.
Wie entschieden die Instanzengerichte das Klageverfahren der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin und womit verteidigten sich die Beklagten hauptsächlich?
Nachdem die Leasingnehmerin das Klageverfahren gegen die Lieferantin verlor, klagte die Leasinggeberin am 02. Dezember 2011 die Zahlung der seit Mai 2005 ausstehenden 26 Leasingraten nebst Verzugszinsen ein. Die Beklagten (also die Leasingnehmerin und die selbstschuldnerische Bürgin) beriefen sich darauf, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. In erster Instanz beim Landgericht Koblenz hatte die Zahlungsklage der Leasinggesellschaft Erfolg, doch das Berufungsgericht wies die Klage ab.
Warum wies das Berufungsgericht die Zahlungsklage der Leasingnehmerin ab?
Das Berufungsgericht hat argumentiert, dass der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten verjährt sei, da die geltend gemachten Leasingraten zwischen Mai 2005 und Juni 2007 entstanden seien und die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 vollendet gewesen sei. Diese Verjährung gilt auch in Bezug auf die Bürgin gegenüber der Leasinggesellschaft.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Verjährung der Zahlungsforderung der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin nicht gehemmt wurde während der Dauer des Klageverfahrens, das die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Leasinggesellschaft und dem Leasingnehmer.
Dies unter anderem deshalb, da die Leasingnehmerin die ausstehenden Leasingraten nicht hinterlegt hatte bei Gericht obwohl dies in den Leasingbedingungen der Leasingnehmerin so geregelt war. Die Leasingnehmerin sei somit weiterhin zahlungspflichtig geblieben.
Was entschied der Bundesgerichtshof ?
Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung des Berufungsgerichts zurückgewiesen und erstmals bahnbrechend entschieden, dass der (Parallel)Prozess der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin sich verjährungshemmend auswirkt auf die Zahlungsforderung der Leasinggesellschaft gegen die Leasingnehmerin.
Die Verjährung der Leasingraten sei jedenfalls ab Eingang der Klageschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, den die Leasingnehmerin gegen die Lieferantin führte, verjährt gewesen.
Die Verjährung sei nämlich immer dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leasinggeber vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Eine vertragliche Hinterlegungsverpflichtung des Leasingnehmers – unabhängig davon ob eine solche überhaupt wirksam vereinbart wurde – lasse das Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers bezüglich seiner Hauptleistungsverpflichtung, nämlich die Leasingraten vertragsgemäß zu zahlen, unberührt , urteilte der Bundesgerichtshof.
Dass – nach den Leasingbedingungen - die Hinterlegung der Leasingraten bei Gericht diese Hemmung hindere, entspreche zudem nicht der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten.
Denn der um die Verjährung seiner Forderung besorgte Leasinggeber, müsste im Hinblick auf die ausstehenden Leasingraten Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergreifen, obwohl er noch nicht weiß, ob eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag besteht oder nicht. Eine gerichtliche Auseinandersetzung in diesem Stadium wäre also nicht sachgerecht und auch nicht prozessökomonomisch, entschied der Bundesgerichtshof.
Dies, da dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehle, wenn sich vor Gericht im anderen Prozess der Leasingnehmer erfolgreich gegenüber dem Lieferanten mit dem Rücktritt durchsetze. Dies wiederum hätte dann die Folge, dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten zugestanden habe.
Das Gericht, welches eine Zahlungsklage zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer verhandelt , sei sogar verpflichtet das Verfahren auszusetzen, wenn bekannt wird, dass zur Zeit parallel ein Gewährleistungsprozess eines Leasingnehmers gegen den Lieferanten geführt wird, entschied der Bundesgerichtshof.
Dem Leasinggeber sei eine Zahlungsklage gegen den Leasingnehmer -auch nicht zum Zwecke der Verjährungshemmung- zumutbar, wenn er noch gar nicht wisse, ob dieser Prozess überhaupt Erfolg versprechend ist, solange nicht der andere Gewährleistungsprozess rechtskräftig entschieden ist, so der Bundesgerichtshof.
Ist der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber im Verzuge, wenn er die Zahlung während des Rechtsstreits mit dem Lieferanten zurückbehält?
Zudem stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Leasingnehmer in Verzug und somit zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist, wenn er mit dem Lieferanten im Rechtsstreit über die Rückabwicklung des Kaufvertrages steht und in der Zeit die Zahlung der Leasingraten zurückbehält. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Leasingnehmerin zwar vorübergehend ein Recht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten zustand und somit auch ein den Verzug ausschließendes Recht. Dieses steht und fällt allerdings mit dem Ausgang der Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten.
Ein solches den Verzug ausschließendes Recht besteht im vorliegenden Fall also nur dann, wenn der Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag sachlich begründet ist. Da hier die Klage der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin erfolglos geblieben ist, ist somit das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend entfallen. Denn dann steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa nur zeitweilig (den Verzug ausschließend) unbegründet war.
Hatte die Klage letztendlich auch gegen den Bürgen Erfolg ?
Zwar kann ein Bürge die Einreden des Hauptschuldners (hier des Leasingnehmers) ebenfalls geltend machen. Entsprechende Rechte standen hier aber nicht mehr der Leasingnehmerin zu auf Grund des verloren gegangenen Gewährleistungsprozesses gegen die Leasinggesellschaft. Denn der leasingtypische Verlust der Einrede wirkt auch gegenüber dem Bürgen. Der Bundesgerichtshof sprach der Leasingnehmerin sowohl den Zahlungsanspruch gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber der Bürgin zu.
Wirkt die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Bürgen in gleicher Weise wie gegen den Leasingnehmer?
Der Bürge, der ebenfalls verklagt wurde im vom BGH entschiedenen Fall, konnte ebenso nicht wirksam die dem Hauptschuldner auch nicht zustehende Einrede der Verjährung erheben.
Wie oben bereits dargestellt, war die Verjährung gehemmt für die Zeit des Gewährleistungsprozesses gehemmt. Dies gilt dann selbstverständlich auch gegenüber dem Bürgen. Er ist auch nicht schutzwürdig, denn er muss allein schon wegen der leasingtypischen Gegebenheiten mit der Verwirklichung gesetzlicher Hemmungstatbestände rechnen nach überzeugender Ansicht des Bundesgerichtshofes. Somit war auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung für den Zeitraum des Rechtsstreits der Leasingnehmerin gegen die Lieferantin gehemmt und der später eingeklagte Anspruch des Leasinggebers gegen den Bürgen nicht verjährt.