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IT-Recht: Betreiber eines Online-Shops wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung verurteilt

Es kam so, wie es kommen musste: Ein Online-Shop-Betreiber hatte vergessen, seine Widerrufsbelehrung an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Deshalb verwies er hierin auf "alte" Vorschriften. Ein Mitbewerber mahnte den Betreiber wegen Wettbewerbsverstoßes ab. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011 - I-4 U 99/11 [LG Essen] [rechtskräftig]) gab dem Mitbewerber Recht und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend, eine solche fehlerhafte Belehrung zu unterlassen.



Gliederung:

1. Einleitung

Es ist hinlänglich bekannt, dass in der Vergangenheit ganze Abmahnwellen die Folge von Gesetzesänderungen waren: Wer es verpasste, seine Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung der Gesetzesänderung anzupassen, musste damit rechnen, von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Als wäre die korrekte Umsetzung der Informationspflichten im E-Commerce nicht ohnehin schon eine Zumutung: So musste ein Betreiber eines Online-Shops erfahren, dass Gutmütigkeit teuer sein kann, als er in seiner Widerrufsbelehrung neben der postalischen Anschrift und Faxnummer auch seine Telefonnummer aufführte. Ein Gericht entschied, dass das Mitteilen der Telefonnummer den Verbraucher verwirre, da er in den Glauben versetzt würde, seinen Widerruf auch telefonisch ausüben zu können, was die gesetzliche Regelung aber nicht vorsieht.

Vielmehr werden die zum Teil äußerst komplizierten Vorschriften hin und wieder – auch im Wege der Umsetzung von EU-Richtlinien – geändert. Das hat zur Folge, dass die bisherigen Widerrufsbelehrungen gegebenenfalls „alt“ und damit falsch werden. Das wiederum ist eine Einladung für den Wettbewerb, dem es ein Leichtes ist, die „Fehler“ aufzufinden; steht doch alles sichtbar im Internet.

2. Rechtslage

So war es auch hier: Die sehr begrüßenswerte Entscheidung des Gesetzgebers, die Muster-Widerrufsbelehrung aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in das Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu überführen und damit der Muster-Widerrufsbelehrung Gesetzesrang und mithin dem Online-Handel größere Rechtssicherheit zu geben, führte dazu, dass der Verweis auf die Informationspflichten in der BGB-InfoV der „alten“ Widerrufsbelehrung ins Leere liefen.

Der findige Mitbewerber mahnte den fehlerhaften Verweis gegenüber dem Online-Shop-Betreiber ab und erwirkte, als dieser nicht reagierte, eine einstweilige Verfügung. Diese Entscheidung wurde jetzt vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Das Obergericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Verweisung auf eine nicht mehr vorhandene Normenkette kein Bagatelleverstoß sei. Durch den Verweis, der ins Leere gehe, sei der Verbraucher spürbar in seiner Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung beeinträchtigt.

Was das OLG damit meint, ist, dass der Verbraucher durch den fehlerhaften Verweis nicht im Stande ist, von seinen Rechten in der konkreten Situation Gebrauch zu machen. Es reicht schon aus, so das Obergericht, dass die Überprüfung der Rechte des Verbrauchers für diesen „erschwert“ würde.

Der Verfasser dieser Zeilen erlaubt sich, zu bedenken zu geben, dass das Studium des betreffenden Artikels im EGBGB (Art. 246 EGBGB) – wenn denn der Verweis korrekt gewesen und der Verbraucher dadurch in die Lage versetzt worden wäre, sich informiert zu entscheiden – nicht zwingend dazu führen muss, dem Verbraucher die Entscheidung über die Ausübung seiner Rechte zu erleichtern. So hat alleine schon die Frage, wann ein Vertrag im Bereich des Internethandels zu Stande kommt, diverse Gerichte beschäftigt. Die Beantwortung dieser Frage ist aber entscheidend für das Verständnis zum Beispiel von Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, wo es heißt:

„Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen: […]“

Von dem durchschnittlichen Verbraucher, der neben seiner beruflichen Tätigkeit üblicherweise nicht nebenbei noch Rechtswissenschaften studiert, kann eine Kenntnis der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen wohl nicht vorausgesetzt werden. Wenn man nun bedenkt, dass diese Frage bereits ganz am Anfang von Art. 246 EGBGB auftaucht…

3. Folgen für den Online- Shop-Betreiber

Da hilft alles Meckern nichts: Wer nicht Gefahr laufen will, viel Geld für Gegenanwälte, eigene Anwälte und Gerichte auszugeben, sollte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ernst und zum Anlass nehmen, die eigene Internetpräsenz auf die Übereinstimmung mit der aktuellen Gesetzeslage hin zu überprüfen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die letzte Gesetzesänderung anzuraten, die sich mit der Wertersatzpflicht bzw. die Information hierüber in der Widerrufsbelehrung beschäftigt hat („Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” v. 27.7.2011 [BGBl. 2011, Teil I Nr. 41 v. 3.8.2011]). Weisen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung schon darauf hin, was unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" zu verstehen ist?

Es macht durchaus Sinn, die eigenen Rechtstexte von Zeit zu Zeit bzw. immer am besten dann, wenn eine Gesetzesänderung ansteht, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unsere Beratungspraxis zeigt, dass Unternehmer diese zeitaufwändige und hoch spezielle Thematik auf hierauf spezialisierte Rechtsanwälte auslagern. Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei ilex hier zur Verfügung.

4. TIPP

Abschließend eine kleine Auswahl häufiger Fehlerquellen, die zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen können:

• In der Widerrufsbelehrung ist neben der Anschrift und Faxnummer keinesfalls die Telefonnummer anzugeben,
• die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und nicht zwei Wochen bzw. einen Monat und nicht vier Wochen,
• die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden,
• der Text der Widerrufsbelehrung sollte nicht selbst entworfen werden, da jede Abweichung zu den gesetzlichen Anforderungen zu einer Beeinträchtigung der Information des Verbrauchers führen könnte.
Diese Aufzählung ersetzt keineswegs die anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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