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IT-Recht: Euroweb verlangt 20.000 EUR für gekündigten Internet-System-Vertrag

Wie im Februar 2014 bereits der WDR berichtete, betreibt das Unternehmen Euroweb Internet GmbH eine fragwürdige Geschäftspraktik zum Vertrieb Ihrer Internet-System-Verträge. In dem Bericht des WDR behaupten ehemalige Kunden, dass Verträge nachträglich manipuliert wurden, dass es sich schlichtweg um „Abzocke“ handele. Der Kanzlei ilex liegt ein Schriftwechsel mit der Euroweb Internet GmbH vor.




Übersicht


Der Fall

Bereits einen Tag nach dem vermeintlichen Abschluss eines Internet-System-Vertrages mit der Euroweb Internet GmbH kündigte ein Unternehmer den Vertrag. Grund hierfür war, dass bereits in dem Beratungsgespräch mit einem Außendienstmitarbeiter der Euro Web Internet GmbH mitgeteilt wurde, dass keine Zeit bestünde, sich zu überlegen, ob man den Vertrag abschließen wolle oder nicht. Es würden ja noch andere Unternehmen warten. Als der Unternehmer dann doch die Zeit fand, sich über seinen Vertragspartner zu informieren, wollte er sich so schnell wie möglich vom Vertrag lösen.

Nunmehr forderte Euroweb einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 EUR als Werklohnforderung. Nach Beendigung des Vertrages durch den Unternehmer macht Euroweb die monatlichen Kosten, die für die Erbringung der Leistungen im Rahmen des Internet-System-Vertrages angefallen wären, mit einem Mal geltend.

Ist die Forderung berechtigt?

Euroweb beruft sich darauf, dass durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages auf Seiten von Euroweb keine Aufwendungen erspart würden. Dabei greift Euroweb auf eine Regelung im Werkvertragsrecht zurück, wonach Euroweb berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

Das Gesetz sieht zwar vor, dass von der vereinbarten Vergütung derjenige Betrag abzuziehen ist, der den ersparten Aufwendungen durch die vorzeitige Kündigungen entspricht. Dabei stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass dieser Betrag 5 % der Vergütung nicht übersteigt. Euroweb behauptet aber, dass kaum Aufwendungen erspart worden wären.

Letztlich muss Euroweb sich also das entgegenhalten lassen, was durch den Wegfall des Auftrages – immerhin ein Tag nach der Beauftragung bei einer Laufzeit von 48 Monaten – erspart wurde. Dies ist zu allererst schon einmal die Umsatzsteuer, die natürlich nur anfällt, wenn tatsächlich auch eine Leistung von Seiten Euroweb erfolgt. Bei einer netto Gesamtvergütung von ca. 17.000 EUR sind das ca. 3.200 EUR.

Die Berechnung ist darüber hinaus unter weiteren Gesichtspunkten angreifbar, weshalb die Euroweb in der Vergangenheit in mehreren Gerichtsverfahren mit ihrer Forderung unterlag.

Es bleiben deshalb berechtigte Zweifel an der von Euroweb geltend gemachten Forderung. Das Unternehmen ist in der Vergangenheit jedoch nicht davor zurückgeschreckt, mehrfach Gerichtsverfahren anzustrengen. Deshalb sollten sich betroffene Unternehmen fachkundigen Rechtsrat bei einem Anwalt holen und mit diesem gemeinsam eine Strategie zur Abwehr der Forderung entwickeln.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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