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Kann eine Urheberechtsverletzung vorliegen bei Verwendung von vom Urheber nicht freigegebenen Daten auf einer mit Passwort verschlüsselten privaten oder öffentlichen Cloud?

Welche Arten von Urheberrechtsverletzung kommen dabei in Betracht?

Wenn von vom Urheber nicht freigegebene Daten in öffentliche Clouds hochgeladen werden, kommen als Urheberrechtsverletzungen in Betracht eine Verletzung des Verbreitungsrechts (das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen), des Ausstellungsrechts (das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen), des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (das Recht, das Werk trat gebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist), , des Rechts der Wiedergabe durch Bild-oder Tonträger (das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild-oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen), des Veröffentlichungsrechts sowie des Rechtes, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Welches Merkmal ist zentral zur Prüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist?

Die Erklärung der Begrifflichkeiten in Klammern erfolgen hierbei bewusst, um zu verdeutlichen, dass das Merkmal der Öffentlichkeit zentral ist zur Prüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist (unabhängig davon, um welchen Cloud-Typ es sich handelt, zum Beispiel ob PaaS, IaaS oder SaaS).

 Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn diese für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei regelt der Gesetzgeber, dass zur Öffentlichkeit jeder gehört, solange die Nutzer eines Werkes nicht durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind.

Wie wird die private von der öffentlichen Cloud abgegrenzt ?

Bei einer Cloud ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche Cloud (Bsp. Amazon Elastic Compute Cloud (EC2), IBM's Blue Cloud, Sun Cloud, Google AppEngine) oder um eine private Cloud handelt, z.B. auf der eigenen Website oder beim Cloud Computing bezüglich des zugewiesenen Speichers und ob diese Passwort-geschützt ist.

Gibt es zu diesem Themenkomplex viel Rechtsprechung ?

Es existiert zu dieser Thematik vergleichsweise wenig Rechtsprechung, jedoch hat das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 02.12.2015 – Az. 1 O 54/15 entschieden, dass das Hochladen fremder Fotos in die eigene Internet-Cloud keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Andere urheberrechtlich geschützte Werke, wie zum Beispiel Filme sind dabei urheberrechtlich nicht anders zu behandeln als ein Foto.

Begründet wurde die Entscheidung vom Landgericht Heidelberg damit, dass es an einer Veröffentlichungs- und Verbreitungshandlung fehle. Beim Cloud Computing sei nur der Nutzer zugriffsberechtigt bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers. Bilder, die in eine Cloud hochgeladen werden, werden hierdurch nicht der Öffentlichkeit angeboten. Außerdem könne nicht ohne weiteres vom Zugriff des Cloud Betreibers auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte ausgegangen werden. Es fehle im dort entschiedenen Fall an Anhaltspunkten dafür, dass ein möglicher Zugriff des Cloud Betreibers auf die Daten vom Nutzer auch veranlasst oder gewollt war.

Diese Grundsätze gelten erst Recht, wenn der Urheberrechtsverletzer selbst die Cloud betreibt. Wenn dann zusätzlich noch durch einen Passwortschutz sichergestellt ist, dass nicht die Öffentlichkeit Zugang zu dem sensiblen Material bekommt, dann liegt unter (fast) keinem Gesichtspunkt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Grundsätzlich ist der Upload fremder Bilder in die eigene Cloud somit keine Urheberrechtsverletzung.

Was gilt wenn der Urheberrechtsverletzer die urheberrechtlich geschützten Werke bewusst hochlädt, um einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen?

Anders könnte es dagegen aussehen, wenn der Nutzer die Daten bewusst hochlädt, um einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen. Dies obliegt einer Einzelfallüberprüfung. Es spricht aber vieles dafür, dass dann eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Es können sich aber Beweisprobleme ergeben, da der in Frage kommende Urheberrechtsverletzer bei lebensnaher Betrachtungsweise häufig bestreiten wird, die Daten bewusst hochgeladen zu haben, gerade mit der Intention, einen Zugriff Dritter auf die Daten zu veranlassen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Urheberechtsverletzung gegeben ist, obwohl die Daten auf einer passwortgeschützten privaten Cloud liegen ?

Es existieren einige Konstellationen, die eine Urheberrechtsverletzung auslösen, obwohl die Daten auf einer passwortgeschützten privaten Cloud liegen.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einschlägigen Konstellationen gegen das Verbot der Entstellung des Werkes, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, verstoßen wurde.

Das Recht gegen Entstellungen des Werkes schützt den Bestand dieser konkreten Form und des darin zum Ausdruck gelangenden konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindrucks des Werkes. Die vom Urheber bestimmte konkrete Form seines Werks ist generell zu beachten, sei es von Nutzern, denen einzelne Nutzungsrechte (zum Beispiel Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung etc.) eingeräumt worden sind oder sei es von all denjenigen Personen, die das Werk ohne vertragliche oder gesetzliche Erlaubnis nutzen (Verletzer, Eigentümer etc.).


Hierbei ist grundsätzlich auch eine konkrete Verletzungshandlung, mit welcher das Werk in beeinträchtigter Form der Öffentlichkeit präsentiert wird, erforderlich, denn im privaten oder innerbetrieblichen Bereich steht es grundsätzlich jedem frei, mit dem Werk zu experimentieren oder es grundsätzlich auch zu bearbeiten.


Nur in wenigen Ausnahmefällen muss die Einwilligung bereits zur Erstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung vom Urheber vorliegen, nämlich in der Regel dort, wo bereits mit der Absicht der gewerblichen Verwertung bearbeitet oder umgestaltet wird, zum Beispiel bei der Verfilmung eines bereits bestehendes Werkes sowie bei der Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, beim Nachbau eines Werkes, der Baukunst und bei der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes.


Es ist dabei im Regelfall eine gewisse hohe historische und öffentliche Bedeutung des Werkes vonnöten.
Hinsichtlich des Vorhabens, ein Computerprogramm zu übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder anderweitig zu arbeiten oder solche Handlungen zu gestatten, hat der Gesetzgeber in § 69c Nr. 2 UrhG sogar eine ausdrückliche Erlaubnispflicht des Software-Urhebers vorgesehen.


Die Tatsache, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Bearbeitung von Computerprogrammen eine Erlaubnispflicht des Urhebers vorgesehen hat, dies jedoch bei anderen Werken gerade nicht, spricht in uneindeutigen Konstellationen dagegen, dass ein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Einwilligung des Urhebers zur innerfamiliären oder innerbetrieblichen Erstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes auf einer passwortgeschützten privaten Cloud vorliegen muss.


Ilex Rechtsanwälte berät sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen unter anderem in urheberechtlichen Fragestellungen. Wir erwarten zur hier vorgestellten weiterhin zukunftsträchtigen Thematik künftig eine „lebendigere“ Rechtsprechung, die wir selbstverständlich beobachten werden.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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