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Kann ich meine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Fonds rückabwickeln, wenn ich den zugehörigen Darlehensvertrag heute noch wirksam widerrufen oder der zur Bankenabsicherung geschlossenen Lebensversicherung heute noch wirksam widersprechen kann?

Vor allem ab den 1990er Jahren haben sich viele Bundesbürger an geschlossenen Immobilienfonds, meist auf Anraten von Provisionsvermittlern, beteiligt. Dazu sind diese regelmäßig als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beigetreten. Da viele Kleinanleger die Investitionssumme, die oft per Einmalzahlung zu begleichen war, nicht zu freien Zwecken vorrätig hatten, nahmen sie ein Darlehen auf. In dem Darlehensvertrag haben die Kleinanleger den Banken regelmäßig Sicherheiten gewährt, zum Beispiel die Abtretung der Ansprüche aus Arbeitseinkommen, der Bestellung einer Grundschuld auf das Eigenheim, die Verpfändung des zu finanzierenden Kommanditgesellschafts-Anteils sowie die Abtretung der extra auf Veranlassung der Bank abgeschlossenen Lebensversicherung bis zu einem Betrag in Höhe der Darlehenssumme bzw. knapp darüber hinaus. Darüber hinaus haben die Kleinanleger teilweise bereits  zuvor eine Risikolebensversicherung für den Fall des Todes eines Versicherungsnehmers mit der Bezugsberechtigung des jeweils anderen Ehegatten abgeschlossen, die der Bank ebenfalls abgetreten wurde. Die Kapitallebensversicherung wurde dabei geschlossen für die Tilgung der Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung. Hinsichtlich der Lebensversicherung wurde den Versicherungsnehmern häufig ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht eingeräumt.  Es fragt sich, ob die Widerrufsmöglichkeit des einen Vertrages (Lebensversicherung, Darlehensvertrag oder Beitritt zur Kommanditgesellschaft) Auswirkungen auf die anderen Verträge hat. Ilex Rechtsanwälte erklärt im Folgenden die Sach- und Rechtslage.

Kann ich einen vor dem Jahr 2002 geschlossenen Darlehensvertrag heute noch wirksam widerrufen ?

Dies ist grundsätzlich rechtlich möglich. Es muss aber geprüft werden, ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand, das heute noch ausgeübt werden könnte.
Wenn der Darlehensvertrag vor dem Jahre 2002 abgeschlossen wurde, war ein Widerrufsrecht nur unter engen Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen, zum Beispiel wenn es sich um ein Haustürgeschäft handelt, also wenn der Vertrag bei dem Darlehensnehmer zu Hause oder etwa am Arbeitsplatz etc., somit in einer Art Drucksituation, abgeschlossen wurde, oder wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt hätte, wenn der Darlehensnehmer also den Vertragsschluss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hätten.
Wenn der Vertrag – wie häufig geschehen – vor 2002 in der Bank unterschrieben wurde, bestand dagegen kein gesetzliches Widerrufsrecht.

 

Was gilt, wenn zwar kein gesetzliches, aber ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht besteht bei vor dem Jahr 2002 geschlossenen Darlehensverträgen?

Teilweise wurde seitens der Banken den Kunden durch Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Dann wurde zwar auch auf die Rechtsfolge hingewiesen, wonach die Darlehensnehmer an die anderen (finanzierten) Verträge, auch nicht mehr gebunden sind.
Wenn nur ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde (also kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht), kann der Widerruf heute im Regelfall nicht mehr wirksam erklärt werden. Folglich kann er auch keine Auswirkungen auf die finanzierten Verträge haben.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich mit Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 88/11 entschieden, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts, nicht ohne weitere Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu Grunde zu legen sind. Insbesondere könne nicht vorausgesetzt werden, dass – wenn keine der gesetzlichen Form entsprechende Belehrung erteilt worden sei – die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, somit bei Nichtnachholung der ordnungsgemäßen Belehrung ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehe. Allein die Tatsache, dass sich der Verwender des Widerrufsrechts an der gesetzlichen Belehrung orientiert habe, genüge nicht für letztere Annahme.
Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen überwiegend nicht. Denn die Bank hat meist nicht zu verstehen gegeben, dass unter jedem Gesichtspunkt die Frist für die Erklärung eines Widerrufes nicht zu laufen beginnen soll, bevor eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.

Kann ich einen ab dem Jahr 2002 geschlossenen Darlehensvertrag heute noch wirksam widerrufen ?

Dies ist grundsätzlich rechtlich möglich. Es muss aber geprüft werden, ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht bestand, das heute noch ausgeübt werden könnte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und nie ordnungsgemäß nachbelehrt wurde. Insbesondere ist hier der „Widerrufsjoker“ auch nicht abgelaufen, da „Stichtag“ insoweit der 21. Juni 2016 nur für (Verbraucher)Immobiliardarlehen gewesen ist, nicht aber für Darlehen zur Finanzierung einer geschlossenen Kommanditbeteiligung.

Wenn ich einen ab dem Jahr 2002 geschlossenen Darlehensvertrag heute noch wirksam widerrufen kann, wäre ich dann an die Beteiligung an dem (mittlerweile häufig wertlosen) geschlossenen Fonds (z.B. Immobilienfonds oder Schiffsfonds) nicht mehr gebunden und könnte ich dann das eingezahlte Kapital zurückverlangen ?

Wenn der verbundene Darlehensvertrag widerrufen werden kann, ist der Anleger gegenüber der darlehensgebenden Bank nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern lediglich zur Übertragung seines Anspruches auf das Auseinandersetzungsguthaben oder seiner sonstigen Rechte aus dem fehlgeschlagenen Beitritt verpflichtet. Er erhält seine an den Darlehensgeber geleisteten Zahlungen zurück, nicht dagegen die diesem zugeflossenen Fondsausschüttungen. Unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile muss sich der Anleger dagegen anrechnen lassen, sofern er nicht die Ersatzleistung versteuern muss.
Das Risiko der Uneinbringlichkeit des Auseinandersetzungsanspruches trägt der Darlehensgeber und ebenso die Beweislast für dessen Höhe.

Kann dann die Bank die Kommanditbeteiligung rückabwickeln und sich das geleistete Kommanditkapital zurückholen ?

Dies ist nicht möglich. Das einmal in Kraft getretene Gesellschaftsverhältnis (hier die Kommanditbeteiligung und Leistung einer Kommanditeinlage) kann nach dem Bundesgerichtshof nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden. Den Gesellschaftern ist eine Rückabwicklung des bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaftsverhältnisses verwehrt. Damit bleibt dem Gesellschafter (bzw. die Bank nach Widerruf des mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Darlehens) auf einen Anspruch auf außerordentliche Kündigung der Beteiligung verwiesen.
Diese Beschränkung soll den schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter dienen, denn im anderen Fall könnte die Rückabwicklung der Beteiligung zu einem Wettlauf der Gesellschafter um das Gesellschaftsvermögen auf Kosten einzelner Auseinandersetzungsguthaben führen. Das aber wäre nicht mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu vereinbaren.
Mit anderen Worten: Bei geschlossenen Fonds führt ein solcher Widerruf nicht dazu, dass die empfangenen Leistungen eins-zu-eins rückabzuwickeln sind, sondern der Widerruf wirkt wie eine sofortige Kündigung der Beteiligung.
D.h., der Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaft sofort auszuscheiden.
Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit bis zum Ausscheiden muss der Gesellschafter allerdings sich entgegenhalten lassen.
Anders ausgedrückt: Nach dem Widerruf gibt es nicht das gesamte eingezahlte Geld zurück, sondern nur das, was noch vorhanden ist. Dies kann auch zu einem negativen Auseinandersetzungsguthaben führen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft seit Beitritt bis Austritt verlustreich war (und dies ist häufig der Fall).
Bei vielen geschlossenen Immobilienfonds mussten sogar bereits Immobilien aus dem Fonds zwangsversteigert werden. Eine außerordentliche Kündigung wäre dann für den Gesellschafter wirtschaftlich betrachtet nicht werthaltig.

Kann ich die Kommanditbeteiligung widerrufen und somit auch den verbundenen Darlehensvertrag rückabwickeln (wenn der Darlehensvertrag nicht selbständig widerruflich wäre)?

Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich der eingegangenen Kommanditbeteiligung besteht (z.B. infolge eines Fernabsatzbeitrittes) und hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt wurde oder wenn die vertragliche Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein gesetzliches Widerrufsrecht speziell wegen Eingehung einer Kommanditbeteiligung existiert nicht, unter anderem aus Rücksicht der Gesellschaft, deren Gläubigern und deren Mitgesellschaftern gegenüber, die Rechtssicherheit benötigen.

Besteht die Möglichkeit, die für eine solche Dreieckskonstellation abgeschlossene Lebensversicherung nach Widerspruch rückabzuwickeln ?

Widerspruchsrecht ist ein anderes in der Versicherungswirtschaft verwendetes Wort für Widerrufsrecht. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein gesetzliches Widerspruchsrecht belehrt worden ist oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, besteht grundsätzlich ein „ewiges“ Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht und er kann noch heute die Lebensversicherung nach Widerspruch rückabwickeln lassen. Dies ist ökonomisch aber nicht immer sinnvoll, z.B. wenn der entsprechende Fonds, in den die Lebensversicherung investiert, wirtschaftlich sehr gut gelaufen ist oder wenn eine Zinshöchststandsgarantie vereinbart wurde, an die die Versicherung heute noch gebunden ist und sofern die Vermittler- und Verwaltungskosten die Rendite nicht „aufgefressen“ haben.

 

Hat der wirksame Widerspruch hinsichtlich der Lebensversicherung Auswirkungen auf Darlehensvertrag und Kommanditbeteiligung?

Selbst wenn ein Widerspruchsrecht bezüglich der Lebensversicherung bestünde, hätte dies meist weder Auswirkungen auf Darlehensvertrag und faktisch nie auf den Beitritt zur Kommanditgesellschaft.
Wenn eine Kapitallebensversicherung geschlossen wurde für die Tilgung eines abgeschlossenen Immobilienfonds, handelt es sich zwar wirtschaftlich um ein verbundenes Geschäft, aber nicht um ein rechtliches im Sinne des BGB, da dann ein dafür notwendiger Finanzierungszusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist.
Aber selbst wenn hier ein Finanzierungszusammenhang vorläge, könnte die Kommanditbeteiligung nicht rückabgewickelt werden (wie bereits im Zusammenhang mit der Widerruflichkeit zu einem zu Finanzierungszwecken aufgenommenen Darlehensvertrag dargestellt).
Rechtlich verbundene Verträge mit Finanzierungszusammenhang (die den verbundenen Vertrag gleich mit „zu Fall bringen“ können) sind in diesen Konstellationen regelmäßig nur der Darlehensvertrag und die Beteiligung am Immobilienfonds. Ein verbundenes Geschäft im Rechtssinne ist dagegen nicht gegeben soweit es um den Darlehensvertrag einerseits und die Lebensversicherung anderseits geht, wenn die Versicherungsprämie nicht in Form einer Einmalzahlung zu entrichten ist, die ganz oder teilweise durch das Darlehen finanziert wird, vgl. BGH Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13
Wenn das Darlehen bereits vollständig bedient wurde, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Rückabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung gegen die Bank, da das Sicherungsinteresse der Bank mit vollständiger Darlehenstilgung erloschen ist.

Zum Schluss:

Auch wenn die Versuchung groß ist, bringt weder die etwaige Widerruflichkeit des Darlehensvertrages noch der Lebensversicherung in solch einer Dreieckskonstellation dem Kommanditgesellschafter das in den geschlossenen Fonds investierte (und häufig notleidende) Kapital zurück.
Der Lebensversicherung sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen nur widersprochen werden, wenn dies ökonomisch wirklich sinnvoll ist.
Wenn das zu Finanzierungszwecken aufgenommene Darlehen heute noch wirksam widerrufen werden kann, ist dies in Bezug auf die derzeitige Niedrigzinsphase regelmäßig ökonomisch vorteilhaft für den Darlehensnehmer und von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Je nach Tilgungsstadium ist es jedoch ggf. notwendig, sich vorher eine Anschlussfinanzierung zu sichern, da die gegenseitig empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab Widerrufsausübung zurück zu gewähren sind nach entsprechender Saldierung der aufgerechneten gegenseitigen Ansprüche. Wenn schon nicht das häufig notleidende Kommanditkapital gerettet werden kann, lohnt es sich prüfen zu lassen, ob die Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses heute noch verlangt werden kann.

 

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

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