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Kapitalmarktrecht: Zur Haftung für zeitlich verspätete ausgeführte Order

Es kommt vor, dass Order zum Kauf von Aktien oder anderen Wertpapieren oder Kontrakten (z.B. „Differenzkontrakten“), die der Depotbank-Kunde seiner Depotbank erteilt, nur mit einer zeitlichen Verzögerung von der Depotbank ausgeführt werden. Schlägt der Kurs an der Börse in einer wirtschaftlich prosperierenden Zeit Purzelbäume, kann die verspätet ausgeführte Order sehr schnell zu einem beträchtlichen Schaden für den Depotbank-Kunden führen, da der Kurswert zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Order ein gänzlich anderer sein kann, als im Zeitpunkt der Ausführung der Order. In diesem Fall stellt sich für die Depotbank die Frage, ob Sie einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz entgeht? Für den Bankkunden stellt sich dagegen die Frage, ob er seine Depotbank erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann?

Übersicht:

Worin besteht der Schaden?

Nehmen wir einmal an, ein Depotbank-Kunde wollte im Juli 2009 ein sog. Leerverkaufsgeschäft betreiben (auch „Blankoverkauf“ oder „short sale“ genannt). Darunter versteht man den Verkauf eines Wertpapieres, welches der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch nicht besitzt. Der Depotbank-Kunde profitiert dennoch von dem Leerverkauf, wenn der verkaufte Gegenstand im Kurswert sinkt oder steigt. Ein Leerverkauf kann deshalb als Kassageschäft oder als Termingeschäft ausgestaltet sein. Für einen Leerverkauf eröffnet der besagte Depotbank-Kunde bei der Depotbank eine Reihe von short-Positionen. Dazu überweist er beispielsweise von seinem Girokonto einen Betrag über 10.000 € auf sein Konto bei der Depotbank. Nehmen wir einmal an, das Geld sei für eine am 14.07.2009 und dem 15.07.2009 in Auftrag gegebene Short-Position gedacht. Wenn nun die Depotbank diesen Geldbetrag ausweislich eines Kontoauszuges erst mit einer Verspätung von mehr als zwei Wochen dem Konto gutschreibt, obwohl der Betrag der Beklagten seit mehr als zwei Wochen zur Verfügung stand, kann ein bereits erteilter Auftrag für die Short-Positionen unter Umständen mangels Kontodeckung nur verspätet durchgeführt werden. Dann entsteht dem Depotbank-Kunden möglicherweise ein beträchtlicher Schaden, was an der nachfolgenden Übersicht deutlich wird, die exemplarisch die Kurschwankungen der Aktien von Apple wiedergibt:

Hätte die Depotbank die Zahlungsanweisung jedoch dem Depotbank-Konto rechtzeitig gutgeschrieben, hätte sie auch die Order rechtzeitig ausgeführt und dies hätte für den Depotbank-Kunden unter Umständen, je nach Verlauf der Kursschwankungen nach oben oder nach unten, bedeuten können, von erheblichen Gewinnen zu profitieren oder erhebliche Verluste in Kauf zu nehmen.

Wie ist die Rechtslage?

Bereits das Landgericht Itzehohe hatte einem Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen, wenn eine Debotbank Order zum Kauf von Aktien nicht taggleich ausführt und dabei ein Schaden entsteht (Urt. v. 21.09.2000 – 6 O 197/00), da „eine Online-Bank, die online Depot-Geschäfte betreibt“, in der Lage sein muss, „auch Reklamationen am Börsentag in dessen Verlauf zu erledigen.“ Diesen Rechtssatz begründete das Landgericht Itzehohe damit, dass sich aus dem Wesen des Depot-Geschäftes eine Rechtspflicht zur taggleichen Ausführung von Aktien-Order ergebe. Ein Depot-Geschäftes dulde jedenfalls „keinen zeitlichen Aufschub“, weil das Depot-Geschäft stets „mit beträchtlichen Kursrisiken verbunden“ sei. Von einer Haftung der depotführenden Bank auf Schadensersatz sei jedenfalls dann auszugehen, wenn sich aus dem Geschäftsangebot der beklagten Bank ergeben würde, dass diese ein „Direct Brokerage“ mit der „besonderen Maßgabe anbiete, dass sie dem Online-Kunden sogar die Möglichkeit eröffnet, durch taggleiche Geschäfte Kursschwankungen innerhalb eines Tages optimal zu nutzen“.

In die gleiche Richtung tendiert eine jüngere Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Urt. v. 23.05.2002 – 5 U 171/00, zu finden unter juris). Demnach ist eine Bank „verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um negative Konsequenzen von Fehlbuchungen möglichst gering zu halten.“

Wie berechnet sich die Höhe des Schadens?

Die Höhe des Schadens ist grundsätzlich vom Anspruchsteller konkret darzulegen und von ihm im Zweifelsfall auch zu beweisen, d. h. der Schaden muss vom Depotbank-Kunden beziffert werden. Diese „Crux des Schadensersatzes“ wird von vielen Anspruchstellern oftmals großzügig übersehen, die sich fantasievoll einen hohen Schadensersatzbetrag ausrechnen, aber nicht dazu in der Lage sind, diesen a) zu beziffern, b) unter Beweis zu stellen und der dann auch c) einer echten Beweisaufnahme vor Gericht standhält. Das heißt aber nicht, dass die „Hürde der Schadensberechnung“ unmöglich ist. Die Schadensberechnung orientiert sich stets anhand den Vorgaben der „conditio-sine-qua-non-Formel“, d. h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, ohne das schädigende Ereignis. Dazu ist ein Abgleich nötig zwischen dem hypothetischen Verlauf des Geschehens bei rechtzeitiger Ausführung der Order und dem Verlauf anhand des tatsächlichen Verlaufs der Order (hier der verspäteten Ausführung der Ordner). Die Differenz zwischen beiden Ereignissen markiert die Höhe des entstandenen Schadens, die in der vorliegenden Fallkonstellation zum Glück für den Anspruchsteller mit einem Blick auf den Kursverlauf vergleichsweise einfach nachvollzogen werden kann.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
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