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Landgericht Dresden: 10 Jahre alte Forderung aus der Schufa gelöscht

Vor dem Landgericht Dresden gelang es ilex Rechtsanwälte  zum wiederholten Mal einen unberechtigten Negativeintrag aus dem Datenbestand der Schufa Holding AG im sog. Eilverfahren zu löschen. Eine Inkassogesellschaft trug unter ihrem Namen eine titulierte Forderung aus dem Jahre 1999 über 6.998 € ein. Das Landgericht Dresden sah den Eintrag, der erst knapp 10 Jahre später der Schufa Holding AG gemeldet wurde, als unberechtigt an und verpflichtet die Inkassogesellschaft durch Beschluss vom 04.03.2009 (Az. 9 O 428/09 EV) zum Widerruf. Die rechtskräftige Entscheidung können Sie hier abrufen.

Übersicht:

Ein existenter Titel, aber ein falscher Gläubiger

Die Verpflichtung zum Widerruf des Eintrages im Datenbestand der Schufa Holding AG konnte gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden, obwohl es gegen den Betroffenen tatsächlich ein Urteil aus dem Jahre 1999 mit einer Forderung über 6.998 € gab. Die Rechtsanwälte konnten jedoch einige grundlegende Fehler entdecken. Ein Fehler der Inkassogesellschaft, die den Eintrag unter ihrem Namen an die Schufa Holding AG gemeldet hatte, bestand zunächst darin, die Forderung in ihrem eigenen Namen gemeldet zu haben, ohne überhaupt Titelgläubiger zu sein. Tatsächlich wurde der Titel vom ursprünglichen Gläubiger verkauft. Der kaufende Gläubiger ging dann insolvent. Aus der Insolvenzmasse wurde die Forderung dann erneut weiterverkauft. Schließlich landete die Forderung bei der Inkassogesellschaft. Dies hatte jedoch übersehen, dass man rechtlich erst dann zum Titelgläubiger wird, wenn der Titel auch tatsächlich auf den neuen Gläubiger vom Gericht umgeschrieben wird.

Wie löscht man titulierte Forderungen?

Rechtsanwalt Dr. Schulte am Hülse, der die Entscheidung für seinen Mandanten erwirkte, erläuterte dazu: „Eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, mit der eine titulierte Forderung im Eilverfahren gelöscht wird, ist kein einfaches Unterfangen. Im Datenschutzrecht gilt eine titulierte Forderung, die auf einem verlorenen Prozess beruht, als sogenanntes hartes Negativmerkmal. Harte Negativmerkmale sind nur unter besonderen Umständen zu löschen, da zu der Berechtigung der Forderung eine gerichtliche Feststellung existiert. Im vorliegenden Fall konnten wir schlichtweg durchgreifende Fehler ausmachen, die letztendlich erhebliche Zweifel an der Gläubigerstellung der Inkassogesellschaft aufkommen ließen.“ Der Prozesserfolg war jedoch dem Umstand zu verdanken, dass der Betroffene die zehn Jahre alten Unterlagen aus dem Jahre 1999 sorgsam aufbewahrt hatte. Nur auf diese Weise konnten die Rechtsanwälte die Rechtsverletzung dem Gericht glaubhaft darlegen. Hier bewahrheitete sich die Binsenweisheit, dass man einen Prozess nicht deshalb gewinnt, weil man Recht hat, sondern weil man es darlegen und beweisen kann.

Autor

Dr. Ulrich Schulte am Hülse

Publikationen:

Veröffentlichungsliste Dr. Schulte am Hülse (PDF)

Auswahl (Sonderdrucke als PDF)

Das Abgreifen von Zugangsdaten zum Online-Banking, in: MMR 7/2016, S. 435-440.

Umfang des Auskunftsanspruches gegen die Schufa-Scorewerte, in: NJW 17/2014, S. 1235-1239

Der Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Bargeldabhebung an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, in: NJW 18/2012, S. 1262-1266.

Das Abgreifen von Bankzugangsdaten im Online-Banking, in: MMR, 2010, S. 84-90.

Weitere Sonderdrucke auf Anfrage

ilex Rechtsanwälte – Berlin & Potsdam Yorckstraße 17, 14467 Potsdam Hohenzollerndamm 123, 14199 Berlin

Telefon +49 331 9793750
Telefax +49 331 97937520

E-Mail: schulte@ilex-recht.de
Internet: ilex-bankrecht.de

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