Landgericht Freiburg (12 O 83/13): Unternehmer haften für das Verhalten ihrer Angestellten bei Facebook
Potsdam, 15. Januar 2014. Bereits im November 2013 urteilte das Landgericht Freiburg, dass Unternehmer für Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können, die ihre Mitarbeiter begehen. Das entspricht auch der Gesetzeslage (§ 8 Absatz 2 UWG). Die Besonderheit liegt jedoch darin, dass dies auch Rechtsverletzungen einschließt, die die Mitarbeiter über ihre privaten Facebook-Konten begehen. Aufgrund des weit verbreiteten Umgangs mit sozialen Netzwerken sind Unternehmer nunmehr gefragt, ihre Mitarbeiter von Rechtsverletzungen abzuhalten. ilex entwirft hier für seine Mandanten sog. Verhaltensregeln (Code of Conduct), die auch den Bereich social media umfassen. ilex erläutert die Hintergründe.
Gliederung:
1. Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg
Dem Urteil des Landgerichts Freiburg lag zugrunde, dass ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses über sein privates Facebook-Konto für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem dort namentlich erwähnten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer geworben hatte. Hierbei unterließ es der Mitarbeiter das Produkt entsprechend der im KfZ-Bereich einschlägigen Normen zu kennzeichnen. Die hierauf gerichtete Abmahnung und später erwirkte einstweilige Verfügung hatte vor dem Landgericht Freiburg zu einem großen Teil Bestand.
Kernproblem des Falles war, dass das Autohaus selbst die Rechtsverletzungen nicht begangen hatte. Dennoch musste es sich die Facebook-Handlungen seines Mitarbeiters zurechnen lassen. Hintergrund ist § 8 Absatz 2 UWG, wonach auch Handlungen der Angestellten und Beauftragten einem Unternehmen zurechenbar sind. Diese Norm ist sehr weitgehend und setzt nicht einmal voraus, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber von den Handlungen wusste. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn keine geschäftliche, sondern eine private Handlung vorliegt.
Hierin liegt nun die Besonderheit des Urteils. Denn das Landgericht Freiburg kommt im vorliegenden zu dem Ergebnis, dass die über das private Facebook-Konto getätigten Handlungen nicht mehr privat waren. Denn er habe gezielt seinen Arbeitgeber und dessen Produkte benannt. Das Landgericht Freiburg hebt dabei hervor, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitgeber davon wusste oder das Verhalten sogar untersagt habe ("Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße.")
2. Verhaltensregeln als Lösung?
Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie dieser Gefahr einer Haftung verringern können. Eines steht fest: Selbst wenn sie ihren Mitarbeitern Verbote aussprechen, haften sie, wenn die Mitarbeiter dagegen verstoßen (Ausnahmen sind Missbrauchsfälle). Auf der anderen Seite stellt sich die berechtigte Frage, ob es überhaupt zulässig ist, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vorschriften über deren Verhalten in sozialen Netzwerken machen können oder ob damit nicht zu stark in den persönlichen Lebensbereich eingegriffen wird.
Eine Lösung ist die Schaffung sog. Verhaltensregeln, die man für den hier betroffenen Bereich auch social media guidelines nennt. Je nach Ausgestaltung erreichen sie einen unterschiedlichen Verbindlichkeitsgrad. Wichtig ist, dass sie freundlich formuliert und im gesamten Unternehmen gelebt werden. Damit können - gerade auch mittelständische - Unternehmen einen sinnvollen Schritt gehen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter sind ein zweites und wichtiges Instrument.
3. Fazit
Soziale Netzwerke verwischen zunehmend die Grenze zwischen privat und geschäftlich. Nichts zeigt diesen Trend deutlicher als die Entscheidung des Landgerichts Freiburg, das private Facebook-Aktivitäten als geschäftlich einordnet. Diesem Phänomen und v.a. dem damit verbundenen Haftungsrisiko kann man nicht mit Verboten gegenüber Arbeitnehmern begegnen. Einerseits ändert das nichts an der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungshaftung; andererseits ist so etwas arbeitsrechtlich nur schwer durchsetzbar. Die Lösung sind Verhaltensregeln, deren Verbindlichkeit flexibel gestaltet werden kann.